AS 2012 2361
Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (mit Anhang und Erkl.)
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen
Abgeschlossen am 22. September 2011 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. März 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2012
Die Europäische Union und die Republik Island, nachstehend «Island» genannt, das Fürstentum Liechtenstein, nachstehend «Liechtenstein» genannt, das Königreich Norwegen, nachstehend «Norwegen» genannt, die schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, nachstehend zusammenfassend die «assoziierten Staaten» genannt –
Gestützt auf das am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen geschlossene Übereinkommen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «Assoziie- rungsübereinkommen mit Island und Norwegen» genannt, Gestützt auf das am 26. Oktober 20041 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter- zeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz» genannt,
SR 0.362.11
Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung AS 2012
In der Erwägung, dass die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwe- gen und des Fürstentums Liechtenstein an dem Ausschuss, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19954 zum Schutz natürli- cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unterstützt, derzeit durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelt wird, während die Beteiligung der Schweizerischen Eid- genossenschaft an diesem Ausschuss in dem Briefwechsel festgelegt wird, der dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz beigefügt ist – haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Rechtsakte oder Massnahmen, die von der Kommission zur Änderung oder Ergänzung des Schengen-Besitzstands bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen werden.
Art. 2 (1) Die assoziierten Staaten werden als Beobachter an der Arbeit der Ausschüsse beteiligt, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, nachstehend «Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich» genannt, und auf die im Anhang dieser Vereinbarung Bezug genommen wird. (2) Wird durch einen neuen Rechtsakt zur Änderung oder Ergänzung des Schengen- Besitzstands ein neuer Ausschuss eingerichtet, der die Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt, werden die assoziierten Staaten an der Arbeit dieses Ausschusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsaktes, der den Ausschuss errichtet, beteiligt. (3) Das Verzeichnis der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird von der Kommission regelmässig aktualisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 3 (1) Die Vertreter der assoziierten Staaten werden wie im vorliegenden Artikel festgelegt an der Arbeit der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich beteiligt. (2) In den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich haben die assoziierten Staaten Gelegenheit:
4 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31
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– ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Massnahme zur Umsetzung, Anwendung oder Entwicklung des Schengen- Besitzstands darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Dele- gationen zu reagieren; – zu Fragen der Abfassung und Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen. (3) Die assoziierten Staaten sind berechtigt, in den Komitologie-Ausschüssen im Schengenbereich Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen. (4) Die assoziierten Staaten nehmen an der Beschlussfassung der Komitologie- Ausschüsse im Schengenbereich nicht teil und ziehen sich zurück, wenn der Aus- schuss zur Abstimmung schreitet. (5) Werden Sitzungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich einberu- fen, erhalten die assoziierten Staaten zeitgleich mit den Mitgliedstaaten der EU die Tagesordnung, die Massnahmenentwürfe, zu denen sie um eine Stellungnahme ersucht werden, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen. (6) Für den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich gelten die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Dokumente der Kommission5. (7) Für die Zwecke der Anwendung dieser Vereinbarung und zur Festlegung der Verfahrensbestimmungen der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich wird auf diesen Artikel Bezug genommen.
Art. 4 Bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung von Bestim- mungen des Schengen-Besitzstands zieht die Kommission Sachverständige der assoziierten Staaten informell gleichermassen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt, für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.
5 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S.43)
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Art. 5 (1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten6. Vorbehaltlich Absatz 3: – treten solche Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union und die beteiligten Mitgliedstaaten sowie für die assoziierten Staaten gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist; – begründet die Annahme von solchen Rechtsakten oder Massnahmen durch einen assoziierten Staat Rechte und Pflichten zwischen diesem assoziierten Staat einerseits und der Europäischen Union und denjenigen ihrer Mitglied- staaten, die durch diese Rechtsakte und Massnahmen gebunden sind, ande- rerseits. (2) Die Annahme von Rechtsakten oder Massnahmen nach Absatz 1, auf die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, wird den assozi- ierten Staaten mitgeteilt. Den assoziierten Staaten werden vom Generalsekretariat der Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel die Annahme von Rechtsakten oder Massnahmen nach Absatz 1 mitgeteilt, wenn die Annahme dieser Rechtsakte oder Massnahmen den Mitgliedstaaten notifiziert wird. Wird die Annahme von Rechtsakten oder Massnahmen nach Absatz 1 den Mitglied- staaten nicht vom Generalsekretär der Kommission notifiziert, teilt die für die An- nahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen zuständige Generaldirektion der Kommission den assoziierten Staaten unter Bezugnahme auf diesen Artikel die Annahme dieser Rechtsakte oder Massnahmen mit. (3) Jeder assoziierte Staat entscheidet unabhängig darüber, ob er den Inhalt der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1 akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der betreffenden Rechtsakte oder Mass- nahmen durch die Kommission notifiziert. Folgende Bestimmungen regeln, wie die assoziierten Staaten die Rechtsakte und Massnahmen nach Absatz 1 akzeptieren bzw. welche Konsequenzen daraus folgen, wenn sie diese nicht akzeptieren: – Island und Norwegen – Artikel 8 der Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen;
6 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung werden diese Rechts- akte oder Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23). Zuletzt geändert durch Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
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– Schweiz – Artikel 7 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz; – Liechtenstein – Artikel 5 des Protokolls über die Assoziierung Liechten- steins.
Art. 6 (1) Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieser Vereinbarung betrifft, so leisten die assoziierten Staaten an den Gesamthaushalt der Europäischen Union jährlich einen Beitrag entsprechend dem Verhältnis ihres jeweiligen Bruttoinlands- produkts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten an einen Betrag von 500 000 EUR, wobei dieser Betrag unter Berücksichtigung der Inflationsrate inner- halb der Europäischen Union jährlich angepasst wird. Der Betrag von 500 000 EUR wird mittels eines Briefwechsels angepasst, wenn die Entwicklung der Anzahl der Komitologie-Ausschüsse im Schengenbereich, an denen die assoziierten Staaten beteiligt sind, oder die Häufigkeit der Sitzungen dies erfordert. (2) Die Reisekosten der Vertreter, die an den Sitzungen der Komitologie-Aus- schüsse im Schengenbereich teilnehmen, werden nicht erstattet.
Art. 7 (1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäi- schen Union. (2) Die Europäische Union und die assoziierten Staaten genehmigen diese Verein- barung nach ihren eigenen Verfahren. (3) Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einem assoziierten Staat genehmigt worden ist. (4) Diese Vereinbarung tritt zwischen der Europäischen Union und den betreffen- den assoziierten Staaten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der jeweiligen Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (5) Bezüglich Liechtensteins tritt diese Vereinbarung erst in Kraft, wenn das Proto- koll über die Assoziierung Lichtensteins in Kraft getreten ist.
Art. 8 (1) Im Falle Norwegens und Islands wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziierungsübereinkommen mit Island oder Norwegen beendet wird. (2) Im Falle der Schweiz wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Assoziie- rungsabkommen mit der Schweiz beendet wird. (3) Im Falle Liechtensteins wird diese Vereinbarung beendet, wenn das Protokoll über die Assoziierung Lichtensteins beendet wird. (4) Eine derartige Beendigung ist dem Verwahrer zu notifizieren.
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Art. 9 Diese Vereinbarung und die gemeinsame Erklärung sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi- scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländi- scher, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowe- nischer, spanischer, tschechischer und ungarischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Brüssel, den 22. September 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
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Anhang
Verzeichnis der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen: – der durch Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 19957 über eine einheitliche Visagestaltung eingerichtete Ausschuss; – der durch Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 20068 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generati- on (SIS II) und durch Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 20079 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation (SIS II) eingerichtete Ausschuss; dieser Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission auch bei der An- wendung folgender Rechtsinstrumente: – Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 200810 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), – Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 200811 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), – Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 200812 über die Mig- ration vom Schengener Informationssystem (SIS1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II); – der durch Beschluss 2004/201/JI des Rates vom 19. Februar 200413 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs und durch Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates vom 19. Februar 200414 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs eingerichtete Ausschuss zur Unterstüt- zung der Europäischen Kommission bei der Änderung des SIRENE- Handbuchs; – der durch Entscheidung des Rates vom 16. März 200515 zur Einrichtung eines sicheren web- gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für
7 ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1
8 ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4
9 ABl. L 205 vom 07.08.2007, S.63
10 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60
11 ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1
12 ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43
13 ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 45
14 ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 5
15 ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48
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die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (2005/267/EC) eingerichtete Ausschuss; – der durch Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 200616 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) einge- richtete Ausschuss zur Unterstützung der Europäischen Kommission im Bereich Aussengrenzen; – der Ausschuss «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme», der durch Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 200717 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeit- raum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» eingerichtet wurde; – der Ausschuss, der durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 200918 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) – der «Visa-Ausschuss» – eingerichtet wurde.
16 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1
17 ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22
18 ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1
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Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur spezifischen Assoziierung an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Die Vertragsparteien erklären gemeinsam, dass die spezifische Assoziierung der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands nicht als rechtlicher oder politischer Präzedenzfall für andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten angesehen wird.
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Geltungsbereich am 17. April 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Europäische Union 13. März 2012 1. Mai 2012 Schweiz 26. März 2012 1. Mai 2012 Liechtenstein 15. Dezember 2011 1. Mai 2012
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