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AS 2012 2405

AS 2012 2405

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 25. April 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Artikel 79 Absatz 1, 81–88 und 96 Buchstaben c und f des Bundesgesetzes vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 (ArG),

Art. 69a Vollzugsdatenbank

1 Die Koordinationskommission sorgt für die Einrichtung eines automatisierten

Systems zur Verwaltung von Daten im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Vollzugsdatenbank). 2 Die SUVA betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, der ihrer Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit entspricht.

3 Das SECO betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, den es aufgrund von Arti-

kel 85 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 1 vom 10. Mai 20005 zum Arbeits- gesetz führt.

Art. 69b Zweck Die Vollzugsdatenbank dient: a. den Durchführungsorganen zur Erfassung, Planung, Durchführung, Koordi- nation und Auswertung ihrer Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen;

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Verordnung über die Unfallverhütung AS 2012

b. der Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere derjenigen gemäss den Artikeln 52–58; c. zur Erstellung von Auswertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit.

Art. 69c Inhalt der Vollzugsdatenbank Die Vollzugsdatenbank enthält: a. Daten über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Durchführungsorgane; b. anonymisierte Schadendaten, die nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes erhoben werden; c. folgende Betriebsdaten:

1. Identifikationsnummer des Betriebs gemäss der Verordnung vom

30. Juni 19936 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) oder gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 20107 über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG),

2. Versicherer,

3. Versicherungsnummer oder Policennummer.

Art. 69d Dateneingabe

1 Die Durchführungsorgane gemäss den Artikeln 47–49 geben die Daten nach Arti-

kel 69c Buchstabe a in die Vollzugsdatenbank ein. 2 Die Versicherer liefern die Daten nach Artikel 69c Buchstaben b und c direkt an die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 oder 3 respektive über das Organ, das die Daten nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes verwaltet.

Art. 69e Zugriffsberechtigung

1 Die Durchführungsorgane und das Sekretariat der Koordinationskommission sind

zugriffsberechtigt. 2 Auf Betriebsdaten nach Artikel 69c Buchstabe c dürfen neben dem Sekretariat der Koordinationskommission jedoch einzig die Durchführungsorgane des ArG zugrei- fen.

3 Die Koordinationskommission bestimmt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigun-

gen. Diese sind insbesondere zum Schutz von persönlichen oder betriebsspezifi- schen Daten sowie im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte so weit wie nötig zu beschränken.

6 SR 431.903 7 SR 431.03

Verordnung über die Unfallverhütung AS 2012

Art. 69f Bekanntgabe von Daten an Dritte

1 Die Koordinationskommission kann interessierten Behörden, Organisationen und

Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Sie kann den Interessierten zu diesem Zweck Auszüge aus der Vollzugsdatenbank abgeben oder beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen.

2 Sie stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere

nicht auf die Identität von in der Vollzugsdatenbank erfassten Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern geschlossen werden kann.

Art. 69g Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit 1 Die zur Dateneingabe, -bearbeitung und -zugriff berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 und 3 müssen

dafür sorgen, dass beim Zugriff auf schaden- und betriebsrelevante Daten (Art. 69c Bst. b und c) automatisch protokolliert wird, welche Benutzerinnen oder welche Benutzer wann auf die Vollzugsdatenbank zugegriffen haben. Die Versicherer erhalten auf Anfrage bei der SUVA oder dem SECO Auszüge dieser Protokolle.

Art. 69h Leistungsaufträge für den Betrieb der Vollzugsdatenbank Die Koordinationskommission kann mit den für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stellen (Art. 69a Abs. 2 und 3) Leistungsaufträge über die Einzelheiten, insbesondere über deren Aufgaben und Entschädigungen abschliessen.

Art. 69i Auskunftsrecht 1 Betriebe haben das Recht, bei der für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zustän- digen Stelle (Art. 69a) oder bei den zuständigen Durchführungsorganen Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen.

2 Die Stelle oder das zuständige Durchführungsorgan gibt den Inhalt der Daten

innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt. 3 Die Auskunftsberechtigten können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betref- fen, berichtigt, ergänzt oder aus der Vollzugsdatenbank entfernt werden.

Art. 69j Datenqualität und -berichtigung 1 Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Daten liefert oder in die Vollzugsdatenbank eingibt. 2 Stellen die Auskunftsberechtigten oder Zugriffsberechtigten fehlerhafte oder nicht aktuelle Eintragungen fest, so veranlasst das Sekretariat der Koordinationskommis- sion die Berichtigung der entsprechenden Daten.

Verordnung über die Unfallverhütung AS 2012

II Diese Änderung tritt am 15. Mai 2012 in Kraft.

25. April 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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