AS 2012 2557
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
SR 0.232.121.42; AS 2006 1375
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 5. Oktober 2011 In Kraft getreten am 1. Januar 2012
Übersetzung1
[…]
Kapitel 4 Änderungen und Berichtigungen […]
Regel 21bis Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist 1) [Erklärung und ihre Wirkungen] Das Amt einer bestimmten Vertragspartei kann erklären, dass eine Änderung des ins internationale Register eingetragenen Inhabers in dieser Vertragspartei ohne Wirkung ist. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die betreffende internationale Eintragung hinsichtlich dieser Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Zedenten lautet. 2) [Inhalt der Erklärung] Die Erklärung nach Absatz 1 hat Folgendes anzugeben: a) die Gründe, aus denen die Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist; b) die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes; c) betrifft die Erklärung nicht alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der Änderung des Inhabers sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht; und d) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einrei- chung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Erklä- rung und die für das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde zustän- dige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist,
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 2557).
2012-0062 2557
Muster und Modelle. Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens AS 2012
dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, des- sen Amt die Erklärung abgegeben hat. 3) [Frist für das Übersenden der Erklärung] Die Erklärung nach Absatz 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffent- lichung der Änderung des Inhabers oder innerhalb der nach Artikel 12 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder nach Artikel 8 Absatz 1 der Fassung von 1960 geltenden Frist zu übersenden, wobei die später ablaufende Frist berücksichtigt wird. 4) [Eintragung und Benachrichtigung über die Erklärung; entsprechende Änderung des internationalen Registers] Das Internationale Büro trägt alle nach Absatz 3 abgegebenen Erklärungen in das internationale Register ein und ändert das internati- onale Register so, dass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand der Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung auf den Namen des früheren Inhabers (Zedenten) eingetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit. 5) [Zurücknahme einer Erklärung] Eine Erklärung nach Absatz 3 kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem ins internationale Register eingetra- gen. Das Internationale Büro ändert das internationale Register entsprechend und teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit. […]
Kapitel 6 Veröffentlichung
Regel 26 Veröffentlichung […] 2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im fol- genden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist. 3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 4 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Arti- kels 8 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten. […]
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Muster und Modelle. Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens AS 2012
Kapitel 7 Gebühren […]
Regel 28 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind […] 2) [Festsetzung des Betrages der individuellen Bestimmungsgebühren in Schweizer Währung] […] c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer indi- viduellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Fol- ge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss. d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer indi- viduellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Fol- ge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Fest- setzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirek- tor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Mona- ten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internet- seite der Organisation liegen muss. […]
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Kapitel 9 Verschiedenes […]
Regel 34 Verwaltungsvorschriften […] 3) [Bekanntmachung und Inkrafttreten] a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden auf der Internetseite der Organisation bekannt gemacht. b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die be- kannt gemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Organisation für wirksam erklärt werden. […]
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