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AS 2012 3131

Bundesstatistikgesetz

Bundesstatistikgesetz (BStatG) (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes)

Änderung vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. März 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 20112, beschliesst:

I Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1, 1bis und 4

1 Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig.

Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 20074. 1bis Indirekterhebungen sind für natürliche und juristische Personen sowie für Ein- richtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch. 4 Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die ver- pflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgelt- lich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.

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