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AS 2012 3667

Radio- und Fernsehverordnung

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Änderung vom 15. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. k

1 Meldepflichtige

Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern: k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.

Art. 7 Abs. 3

3 Die SRG muss pro Jahr in jeder Sprachregion mindestens 24 Fernsehsendungen

ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind.

Art. 27 Abs. 5 und 6

5 Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus

Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzu- reichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.

6 Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstel-

len.

2. Kapitel: Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG

Art. 35 (Art. 28 Abs. 1 RTVG)

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland wird in Form einer Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre abgeschlossen.

1 SR 784.401

2012-0784 3667

Radio- und Fernsehverordnung AS 2012

Art. 39 Abs. 1

1 Der jährliche Gebührenanteil der Fernsehveranstalter und der Veranstalter von

komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen entspricht höchstens

70 Prozent ihres Betriebsaufwands. Für die übrigen Radioveranstalter entspricht

dieser Wert höchstens 50 Prozent.

Art. 54 Abs. 1bis 1bis Das UVEK kann die Pflicht zur analogen Verbreitung der Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG aufheben, sofern diese digital verbreitet und von einer überwiegenden Mehrheit des Publikums digital empfangen werden. Es kann dies für alle oder für bestimmte Programme sowie für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete tun.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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