AS 2012 3669
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)
Änderung vom 20. Juni 2012
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Anhang 1 der Verordnung vom 25. Februar 20041 über die vorübergehenden Pflan- zenschutzmassnahmen wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2012 in Kraft.
20. Juni 2012 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
1 SR 916.202.1
2012-1203 3669
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2012
Anhang 1 (Art. 1)
Abschnitt 8 und Anlage zu Abschnitt 8
Abschnitt 8 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp.; b. Erzeugungsort: Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 52 (ISPM No. 5); c. A. chinensis: Anoplophora chinensis (Forster) d. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Übersee- gebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der EU, jedoch ein- schliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der EU. f. EPSD: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst gemäss Artikel 54 PSV.
II Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittländern, in denen A. chinensis bekann- termassen vorkommt, mit Ausnahme von China, dass spezifizierte Pflanzen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie: a. die Bedingungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil A Punkt 2 der Anlage gefunden wurden.
2 ISPM No. 5: Glossary of Phytosanitary Terms, FAO. Der Standard kann im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden.
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III
1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16
Absatz 1 PSV gilt für Einfuhren aus China, dass spezifizierte Pflanzen nur dann eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie die Bedingungen für die Einfuhr nach Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. sie bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage gefunden wurden; und c. der Erzeugungsort dieser Pflanzen: i) von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer ein- deutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird, ii) in der neuesten Fassung des vom EPSD geführten Registers gemäss Absatz 2 eingetragen ist, iii) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Beanstandung des EPSD oder eines EU-Mitgliedstaates war, weil A. chinensis auf spezifizierten Pflanzen von diesem Erzeugungsort fest- gestellt wurde, iv) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mit- teilung des EPSD oder der EU-Kommission gemäss Absatz 3 war. 2 Der EPSD prüft das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflan- zenschutzorganisation Chinas nach Abschnitt I Teil B Ziffer 1 der Anlage erstellt hat und gibt es auf seiner Website bekannt.
3 Liegen dem EPSD aus anderen als der in Absatz 1 genannten Quelle Informationen
vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Anlage nicht mehr erfüllt oder A. chinensis an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, so streicht der EPSD den Erzeugungsort aus dem Register und gibt dies der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas bekannt.
IV 1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU gemäss Kapitel VI stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 2 der Anlage erfüllen. 3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss den Kapiteln II und III aus Drittländern einge- führt wurden, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 3 der Anlage erfüllen.
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Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2012
V
1 Jedes Jahr führen die Kantone amtliche Erhebungen zum Vorkommen von
A. chinensis und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schad- organismus befallen sind; sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD bis zum 15. April des darauffolgenden Jahres mit.
2 Die Kantone teilen dem EPSD unverzüglich das Vorkommen von A. chinensis in
einem Gebiet mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder dieser Schad- organismus als getilgt galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.
VI
1 Wird das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet durch die Ergebnisse der
Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Abschnitt III Teil A der Anlage unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd und einer Pufferzone bestehen.
2 Sind die in Abschnitt III Teil B Punkt 1 der Anlage festgelegten Bedingungen
erfüllt, so müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Punkt 2 des genannten Abschnitts festgelegten Mass- nahmen.
3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten Massnahmen gemäss
Abschnitt III Teil C der Anlage; sie setzen Fristen für die Durchführung der Mass- nahmen gemäss den Absätzen 1 und 2.
VII
1 Die Kantone erstatten innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung gemäss Kapi-
tel V Absatz 2 dem EPSD Bericht über bereits getroffene oder geplante Massnah- men gemäss Kapitel VI; der Bericht enthält insbesondere: a. eine Beschreibung des abgegrenzten Gebietes, soweit es eingerichtet worden ist, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; b. Informationen über die aktuelle Befallssituation sowie die Massnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich des Inverkehrbringens spezifizierter Pflanzen gemäss Kapitel IV; c. die Grundlagen und Kriterien, auf welche sich die Massnahmen stützen.
2 Beschliesst ein Kanton, kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 2
festzulegen, so muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Ent- scheidung enthalten.
3 Die Kantone übermitteln bis zum 15. April jedes Jahres dem EPSD einen Bericht
einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VI,
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Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen.
VIII Die Kantone treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts nachzukommen.
IX Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 30. Juni 2013 überprüft.
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Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2012
Anlage zu Abschnitt 8 I. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittländern Teil A Importe aus Drittländern ausser China
1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18
PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43,
44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern
ausser China, in denen bekanntermassen A. chinensis auftritt, ein Zeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklä- rung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert und überwacht hat und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phy- tosanitäre Massnahmen3 als frei von A. chinensis anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen interna- tionalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chi- nensis anerkannt wurde, und: i) der bei der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes regist- riert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich einge- hend auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der: – ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von A. chinensis bestand, oder – geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens
2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amt-
liche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chi- nensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chi- nensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Puf- ferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer
3 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO. Die Standards können im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden.
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destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweis- grenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Pro- zent zu gewährleisten; oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stel- le nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht.
2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden
am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Arti- kel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nach- weisgrenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten. Teil B Importe aus China
1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18
und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Pflan- zenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und über- wacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» ein- getragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen interna- tionalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chi- nensis anerkannt wurde, und: i) der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas regist- riert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzei- chen des Schadorganismus gefunden wurden, und
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iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben, in der: – ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von A. chinensis bestand, oder – geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens
2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amt-
liche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chi- nensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chi- nensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Puf- ferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgren- ze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten; oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht; d. die Registernummer des Erzeugungsorts.
2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden
am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Arti- kel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen si- cherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von
1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent zu gewährleisten.
Die destruktive Probenahme gemäss Absatz 1 wird in dem in der nach- stehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:
Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)
1–4500 10 % der Partiegrösse > 4500 450
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II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen
1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz
oder der EU stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: a. ihnen eines der folgenden Dokumente beiliegt: i) ein Schweizer Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um in der Schweiz produzierte Pflanzen handelt, oder ii) ein EU-Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen der Verord- nung 92/105/EWG4 ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt; und b. sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der: i) nach Artikel 29 PSV oder gemäss Richtlinie 92/90/EWG5 regist- riert ist, und ii) mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von A. chinensis unter- zogen wurde, wobei keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschliessen: die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweis- grenze von 1 Prozent Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 Pro- zent zu gewährleisten, und iii) der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der: – ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von A. chinensis bestand, oder – eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probe- nahme in dem in Abschnitt I Teil B Punkt 2 dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens 1 km um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt wurde, wobei keine A. chinensis oder Anzeichen davon festgestellt wurden; oder
4 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dez. 1992 über eine begrenzte Verein- heitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder ande- rer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festle- gung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8. 1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richt- linie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23. 5 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. Nov. 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, Fassung gemäss ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.
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c. die Pflanzen, aus Unterlagen bestehen, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
2. Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber
an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen un- ter der Bedingung in Verkehr gebracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen nach Punkt 1 Buchstabe b Ziffer iii entspricht und dass den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV oder der Richtlinie 92/105/EWG6 ausgestellt wurde.
3. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt I der vorliegenden Anlage aus
Drittländern eingeführt wurden, in denen bekanntermassen A. chinensis vor- kommt, dürfen nur weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Punkt 1 Buchstabe a beiliegt.
III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen Teil A Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:
a. einem Befallsherd, also einer Zone, in der das Auftreten von A. chinen- sis bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenen- falls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; und b. einer Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens 2 km umfasst.
2. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen
Grundsätzen folgen und die Biologie von A. chinensis, das Ausmass des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganismus berücksichti- gen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Aus- bruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze der Befallszone reduziert werden; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter 2 km verringert werden.
3. Wird das Auftreten von A. chinensis ausserhalb der Befallszone festgestellt,
so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und ent- sprechend geändert.
4. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss
Kapitel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe h A. chinensis über einen Zeitraum, der mindestens einen
6 Siehe Fussnote zu Abschnitt II Punkt 1 Buchstabe a der vorliegenden Anlage.
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Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebens- zyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Abschnitt III Teil B Punkt 1 erfüllt sind. Teil B Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss
1. In Übereinstimmung mit Kapitel VI Absatz 2 muss kein abgegrenztes Gebiet
gemäss Kapitel VI Absatz 1 eingerichtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Die Datenlage zeigt, dass A. chinensis mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganis- mus kommt. b. Es wird bestätigt, dass A. chinensis sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadorga- nismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Tilgungsmassnahmen, namentlich durch vorbeu- gende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschliesslich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung, unmöglich ist.
2. Sind die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes Gebiet
eigenrichtet werden, sofern vom Kanton die folgenden Massnahmen getrof- fen werden: a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung von A. chinensis, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus von A. chinensis und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwa- chung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindes- tens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein; c. Vernichtung aller befallenen Pflanzenmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Ver- folgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus; und
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f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Orga- nismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 97, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 148. Die Massnahmen gemäss Punkt 2 Buchstaben a‒f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren. Teil C Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten
1. In abgegrenzten Gebieten werden zur Tilgung von A. chinensis die folgen-
den Massnahmen getroffen: a. unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ih- rer Wurzeln; werden befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefäl- len kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von
100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten
Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersu- chung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen inner- halb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung – soweit angebracht – von Massnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung A. chinensis von diesen Pflanzen c. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäss den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis wäh- rend und nach der Fällung; d. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; e. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Ver- folgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein;
7 ISPM Nr. 9: Guidelines for pest eradication programmes, FAO. Der Standard kann im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Standards Setting abgerufen werden. 8 ISPM Nr. 14: The use of integrated measures in a systems approach for pest risk manage- ment, FAO. Der Standard kann im Internet unter www.ippc.int > Core Activities > Stan- dards Setting abgerufen werden.
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f. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflan- zen; g. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe b mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2 der vor- liegenden Anlage; h. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit beson- derem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; i. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Ein- schleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; j. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezi- fische Massnahmen, die die Tilgung verhindern, erschweren oder ver- zögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die be- fallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung von A. chinensis beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a‒k sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.
2. Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V in mehr als vier
aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der Schadorganismus nicht mehr getilgt werden kann, kann die zuständige amtliche Stelle des Kantons im Einvernehmen mit dem EPSD ihre Massnahmen auf die Ein- dämmung von A. chinensis innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Mass- nahmen umfassen mindestens Folgendes: a. Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befalle- ne Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festge- stellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächs- ten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Aus- breitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung
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und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Aus- breitung von A. chinensis nach der Fällung; c. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; d. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflan- zen; e. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäss Abschnitt III Teil A Punkt 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2 der vorliegenden Anlage; f. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, ein- schliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht auf- geführt; g. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Ein- schleppung und Ausbreitung, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; h. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezi- fische Massnahmen, die die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zustän- digen Person oder Einrichtung; i. jede andere Massnahme, die zur Eindämmung von A. chinensis beitra- gen kann. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a–i sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.
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