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Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes
Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB)
Änderung vom 15. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 5a Absatz 1, 11 Absätze 1 und 6, 13a Absatz 3,
17 Absatz 1, 26 Absatz 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20083 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG),
Gliederungstitel vor Art. 2a 2a. Abschnitt: Kontrolle und Aufhebung des Verbots einer Tätigkeit
Art. 2a 1 Verbietet der Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 BWIS, einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit, so prüft das antragstellende Departement alle sechs Monate, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Verbots weiterhin gegeben sind. 2 Stellt das antragstellende Departement fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so beantragt es dem Bundesrat umgehend die Aufhebung des Verbots.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b sowie 3
2 Zusätzlich sind dem NDB durch eidgenössische und kantonale Behörden unauf-
gefordert und ohne Verzug zu melden:
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a. die in der vertraulichen Liste des VBS nach Artikel 11 Absatz 2 BWIS genannten Vorgänge; b. alle Feststellungen über Organisationen und Gruppierungen, die in der ver- traulichen Beobachtungsliste des VBS nach Artikel 11 Absatz 3 BWIS oder in einem Prüfverfahren nach Artikel 25 dieser Verordnung genannt sind;
3 Die Organisationen öffentlichen und privaten Rechts, die nach Artikel 13a
Absatz 3 BWIS im Rahmen der besonderen Auskunftspflicht der Behörden ver- pflichtet sind, dem NDB Auskünfte zu erteilen, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Gliederungstitel vor Art. 14a 4a. Abschnitt: Bewaffnung
Art. 14a Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe
1 Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
NDB: a. die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion mit der Informationsbeschaffung befasst sind; und b. denen die Direktorin oder der Direktor des NDB die entsprechende Berech- tigung erteilt hat.
2 Als Dienstwaffen gelten:
a. Reizstoffe; b. Feuerwaffen.
3 Die Berechtigung wird von der Direktorin oder vom Direktor des NDB erteilt,
wenn: a. die individuelle Gefährdungslage dies erfordert; und b. die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betref- fenden Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht. Als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.
4 Wer zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist, muss:
a. über den Fachausweis des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie als Polizist oder Polizistin oder über eine gleichwertige Ausbildung verfü- gen; b. nach den Richtlinien des Schweizerischen Polizeiinstituts die Schiessausbil- dung absolvieren und den jährlichen Schiesstest bestehen.
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Art. 14b Aufbewahrung von Dienstwaffen; Munition
1 Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen.
2 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf folgende Munition verwen-
den: a. Vollmantelmunition; b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c. Trainingsmunition.
Art. 14c Schiessausbildung Die Organisation der Schiessausbildung und die Aufsicht darüber obliegen der oder dem Waffen- und Schiessverantwortlichen. Diese oder dieser kann zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.
Art. 14d Einzug der Dienstwaffe Stellt die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche bei einer Person Hinde- rungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe fest, so zieht sie oder er die Dienstwaffe ein. Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und gegebenenfalls unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffende Person die Waffe zurückerhält.
Art. 27 Abs. 1 und 5
1 Das VBS nimmt Organisationen und Gruppierungen in die Beobachtungsliste nach
Artikel 11 Absatz 3 BWIS auf, bei denen aufgrund von konkreten Anhaltspunkten der Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ge- fährden. Der Verdacht ist insbesondere gegeben: a. bei international tätigen Terrororganisationen und Nachrichtendiensten; oder b. wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens nach Artikel 25 herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen.
5 Als internationale Organisationen und supranationale Gemeinschaften nach Arti-
kel 11 Absatz 6 BWIS gelten: a. die Organisation der Vereinten Nationen; b. die Europäische Union.
Gliederungstitel vor Art. 28a
6a. Abschnitt: Auskunftsrecht
Art. 28a
1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob in den Informationssystemen des NDB
Daten über sie bearbeitet werden, so muss sie dies schriftlich beantragen und sich
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über ihre Identität ausweisen. Im Vertretungsfall ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen.
2 Der NDB hat die gesuchstellende Person innerhalb von 30 Arbeitstagen nach
Eingang des Gesuchs darüber zu informieren, ob: a. Daten über sie bearbeitet werden; oder b. die Auskunft aufgeschoben wird.
3 Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den
NDB.
II
1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziffern 4.3–4.3.2 Aufgehoben Ziffern 8a–8a.2 Ursprüngliche Ziffern 4.3–4.3.2
2. Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 5 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 16. Juli 2012 in Kraft.
15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 5 (Art. 4 Abs. 3)
Folgende Organisationen öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, dem NDB im Rahmen der besonderen Auskunftspflicht der Behörden Auskünfte zu erteilen:
1. Wettbewerbskommission (WEKO)
2. Schweizerischer Nationalfonds (SNF)
3. Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI)
4. Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
5. SBB Cargo
6. Schweizerische Post (Post)
7. Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren
(Billag)
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