AS 2012 3775
Personalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)
Änderung vom 22. Juni 2012
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5
5 Vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten können von den Angestellten
zurückgefordert werden, wenn: a. diese die Ausbildung abbrechen; oder b. das Arbeitsverhältnis durch die Angestellten innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung aufgelöst und kein Arbeitsverhältnis beim Bund weitergeführt wird.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
22. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
1 SR 172.220.114
2012-1514 3775
Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2012
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