AS 2012 3813
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI
Angenommen am 16. Mai 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2012
Originaltext
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1 insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 40 des Abkommens erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Abgabe für Kraftfahrzeuge (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) zur Deckung der Kosten, die diese verursachen. (2) Nach Artikel 44 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltmass- nahmen an, um insbesondere die Abgas- und Partikelemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern. (3) Nach Artikel 7 Absatz 5 hat sich jede Vertragspartei dazu verpflichtet, Fahr- zeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unter- werfen. beschliesst:
Art. 1 Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von
10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.
Art. 2 Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug der
SR 0.740.725 1 SR 0.740.72
2012-0588 3813
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses AS 2012 Gemeinschaft/Schweiz
EURO VI-Emissionsklasse entspricht. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzu- führen.
Art. 3 Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, EURO VI-Fahrzeuge, für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung der entsprechen- den Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
Art. 4 Die Schweiz behält sich das Recht vor, ab 2014 die Lage betreffend den in Artikel 1 erwähnten Rabatt zu überprüfen und diese Rabattierung dann gegebenenfalls zu reduzieren oder zu beenden.
Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Geschehen zu Bern am 16. Mai 2012.
Der Vorsitzende: Peter Füglistaler
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Fotis Karamitsos