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AS 2012 4107

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Malta

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Malta

vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20112, beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 25. Februar 20113 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich

nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Malta: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Malta bekannt sind. 4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Aner- kennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.

SR 672.954.5

2007-0056 4107

Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der AS 2012 Schweiz und Malta. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Juli 2012 unbenützt abge- laufen.4

31. Juli 2012 Bundeskanzlei

4 BBl 2012 3519

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