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AS 2012 415

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kanada

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kanada

vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll vom 22. Oktober 20103 zur Änderung des Abkommens vom 5. Mai

19974 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich

nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Kanada: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

4 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige

Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

SR 672.923.2 3 AS 2012 417 4 SR 0.672.923.21

2010-2801 415

Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens AS 2012 zwischen der Schweiz und Kanada. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.5

17. Januar 2012 Bundeskanzlei

5 BBl 2011 4943

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