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AS 2012 4503

AS 2012 4503

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1

Änderung des Abkommens Vom Bundesrat genehmigt am 8. Juni 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. September 2012

Art. 1 Bst. q Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 1 Bst. r Folgender neue Buchstabe r wird angefügt: «r) «internationale Organisation» eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt.»

Art. 8 Abs. 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «1. Der bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der übernomme- nen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solida- risch für die Entrichtung dieser Beträge.»

Art. 8 Abs. 7 Absatz 7 wird gestrichen.

Art. 10 Abs. 2 erste Zeile Die Worte «eines Landes» werden durch die Worte «einer Vertragspartei» ersetzt.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 4503).

2012-0931 4503

TIR-Abkommen AS 2012

Art. 11 Abs. 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «1. Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber: a) den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift; b) den bürgenden Verband. Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, doch innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.»

Art. 11 Abs. 2 Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: «2. Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie schulden, bevor der bürgende Verband zur Ent- richtung dieser Beträge aufgefordert wird.»

Art. 11 bisherige Abs. 2 und 3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4.

Art. 11 neue Abs. 3 und 4 Die neuen Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: «3. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR- Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR- Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren der TIR-Versand zum Gegens- tand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Bezug auf die Zahlungsver- pflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte rechtskräftig geworden ist.

4. Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach

dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten.»

TIR-Abkommen AS 2012

Art. 11 neuer Abs. 5 Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: «5. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn inner- halb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbe- hörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden TIR-Versand eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschrif- ten verlängert werden.»

TIR-Abkommen AS 2012

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