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AS 2012 4567

AS 2012 4567

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1 Änderung der Anlage 6 Diese Änderungen wurden an der in Genf vom 3.–4. Februar 2011 abgehaltenen einundfünfzigsten Tagung des Verwaltungsausschusses gemäss Artikel 59 des TIR- Abkommens beschlossen.

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. September 2012

Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 erster Absatz erste Zeile Das Wort «Zollbehörden» wird durch das Wort «Vertragsparteien» ersetzt.

Erläuterung 0.8.5 erste Zeile Die Wendung «Wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen» wird ersetzt durch «Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren».

Erläuterung 0.8.7 Die Erläuterung 0.8.7 wird gestrichen.

Erläuterung 0.10 Die Erläuterung 0.10 wird zu Erläuterung 0.10.1.

Neue Erläuterung 0.10.2 Folgende neue Erläuterung 0.10.2 wird angefügt: «0.10.2 Die Wendung «oder keine Beendigung erfolgt ist» schliesst auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde.»

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 4567).

2012-0937 4567

TIR-Abkommen AS 2012

Erläuterung 0.11.1 Die Erläuterung 0.11.1 erhält folgende Fassung: «0.11.1 Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.»

Erläuterung 0.11.2 Die Erläuterung 0.11.2 erhält folgende Fassung: «0.11.2 Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Per- sonen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden, und die ent- sprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a ver- bunden werden.»

Erläuterung 0.11.3 Die Erläuterung 0.11.3 erhält folgende Fassung: «0.11.3-1 Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Car- net-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern. 0.11.3-2 Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung Verwal- tungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die ggf. erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden.»

TIR-Abkommen AS 2012

Neue Erläuterung 0.11.4 Folgende neue Erläuterung 0.11.4 wird eingefügt: «0.11.4 Wird der bürgende Verband gemäss diesem Artikel aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschafts- vertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsaufforderung die in Arti- kel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert.»

Erläuterung 0.28 Die Erläuterung 0.28 wird zu Erläuterung 0.28.1.

Neue Erläuterung 0.28.2 Folgende neue Erläuterung 0.28.2 wird angefügt: «0.28.2 Gemäss diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem anderen Zollverfah- ren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zuge- führt werden. Dazu gehört die (vollständige oder bedingte) Abferti- gung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt.»

TIR-Abkommen AS 2012

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