AS 2012 4889
Abkommen vom 11. Juli 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar über den Luftlinienverkehr
Abkommen vom 11. Juli 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar über den Luftlinienverkehr
Änderung des Abkommens1 In Kraft getreten am 1. November 2006
Übersetzung2
Anhang
Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Katar Punkte über Katar hinaus
Punkte in der Jede zwei Punkte Jede Punkte Jede vier Punkte Schweiz
Linienplan II Strecken, auf denen die von Katar bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus
Punkte in Katar Jede zwei Punkte Jede Punkte Jede zwei Punkte im geografischen Europa und jede zwei Punkte in Nordamerika* * Der Betrieb zu Punkten über die Schweiz hinaus nach Nordamerika unterliegt besonderen Bedingungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden müssen.
1 SR 0.748.127.196.56
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2012-2025 4889
Luftlinienverkehr. Abk. mit Katar AS 2012
Anmerkungen:
1. Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf den festge-
legten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien
auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
3. Zusätzlich zu den im Anhang erwähnten Zwischenlandepunkten und Punkten
darüber hinaus, welche mit Verkehrsrechten in 5. Freiheit bedient, frei gewählt und von einer Flugplanperiode zur anderen ausgewechselt werden können, kann jedes bezeichnete Unternehmen jeden anderen Punkt unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Ver- kehrsrechte ausgeübt werden.