AS 2012 5043
Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post
Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)
vom 17. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20092, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Organisation der Schweizerischen Post (Post) und deren Umwandlung.
Art. 2 Rechtsform und Firma
1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2 Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA,
La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
Art. 3 Unternehmenszweck
1 Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen:
a. Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behält- nissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; b. folgende Finanzdienstleistungen:
1. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs,
2. Entgegennahmen von Kundengeldern,
3. Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
4. Anlagen im eigenen Namen,
5. weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter;
c. Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
SR 783.1
2007-0599 5043
Postorganisationsgesetz AS 2012
2 Siekann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen,
namentlich: a. Grundstücke erwerben und veräussern; b. Gesellschaften gründen; c. sich an Gesellschaften beteiligen; d. Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen.
3 Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben.
4 Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen.
Art. 4 Anwendbares Recht Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrecht- lichen Vorschriften des Obligationenrechts3.
2. Abschnitt: Aktienkapital und Eignerstrategie
Art. 5 Aktienkapital Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungs- papiere sind in den Statuten der Post festzulegen.
Art. 6 Aktionärskreis Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.
Art. 7 Eignerstrategie 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will.
2 Vor der Verabschiedung der strategischen Ziele konsultiert der Bundesrat die
zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. 3 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele, erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung und stellt ihm die zur Überprüfung not- wendigen Informationen zur Verfügung.
3 SR 220
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3. Abschnitt: Organe und Personal
Art. 8 Organe
1 Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die
Revisionsstelle.
2 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören.
3 Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu
gewähren.
Art. 9 Anstellungsverhältnisse
1 Das Personal der Post ist privatrechtlich angestellt.
2 Die Post führt mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines
Gesamtarbeitsvertrages; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Verhandlung über einen Gesamtarbeitsvertrag nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Postgesetzes vom 17. Dezember 20104. 3 Die Post fördert als Arbeitgeberin die Vielfalt und die Gleichstellung der Mitarbei- tenden, insbesondere die Gleichstellung der Mitarbeitenden mit Behinderungen. 4 Der Bundesrat sorgt dafür, dass bei der Post und den von ihr beherrschten Unter- nehmen auf die Mitglieder der leitenden Organe sowie auf weiteres Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 20005 sinngemäss angewendet wird.
4. Abschnitt: Steuerpflicht
Art. 10 Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
5. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung
Art. 11
1 Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privat-
rechts. 2 Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vor- schriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586 findet keine Anwendung.
4 SR 783.0 5 SR 172.220.1 6 SR 170.32
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Art. 13 Umwandlung der Rechtsform 1 Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung
konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundes- rat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich: a. beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft; b. wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Prä- sidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten; c. bestimmt er die Revisionsstelle.
3 Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung
und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entspre- chend Antrag.
4 Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der
Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5 Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie
die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktien- gesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht7 und den Statuten wahr.
6 Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsver-
hältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrecht- liche Anstellungsverhältnisse umgewandelt. 7 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8 Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen
des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038 nicht anwendbar.
7 SR 220 8 SR 221.301
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Art. 14 Ausgliederung der PostFinance
1 Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im
Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert. 2 Die Schweizerische Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen. 3 Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungs- verkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über.
4 Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhält-
nisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
5 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche
Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuer- und gebührenfrei.
6 Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die
Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20039 sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären.
7 Die Ausgliederung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion kann: a. Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Arti- kel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April
199710 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;
b. Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Arti- kel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personal-
beschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3 Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG
nicht aus, haftet der Bund: a. für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; b. für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;
9 SR 221.301 10 AS 1997 2465
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c. für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten die- ses Gesetzes.
4 Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.
Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt zusammen mit dem Postgesetz vom 17. Dezember 201011 in Kraft. Der
Bundesrat kann einzelne, für die Umwandlung notwendige Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.
Ständerat, 17. Dezember 2010 Nationalrat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2011 unbenützt abge-
laufen.12
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt.
3 Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (Ziffer II 2 des Anhangs) erfolgt auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Post in eine spezialgesetzliche Aktiengesell- schaft.
29. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
11 SR 783.0
12 BBl 2010 9013
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Anhang (Art. 16)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Das Bundesgesetz vom 30. April 199713 über die Organisation der Postunterneh- mung des Bundes wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200014
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und 3 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
Art. 6a Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie des- jenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird:
1. der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB),
Art. 38 Abs. 1
1 DieSchweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu
ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.
2. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197115
Art. 1 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
13 AS 1997 2465, 2000 2355, 2001 707, 2003 3385, 2007 4703 14 SR 172.220.1 15 SR 822.21
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3. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199716
Art. 24 Abs. 2
2 Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen
nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200917 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.
16 SR 955.0 17 SR 745.1
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