AS 2012 5315
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 21. September 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 2
2 Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG2 und
2008/43/EG3 und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.
Art. 4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 91 Sachüberschrift Versandverpackungen und Behälter
Art. 91a Begleitformular
1 Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 2004/388/EG4
vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
2 Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU
bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
1 SR 941.411 2 Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. 3 Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfah- rens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18. 4 Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
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Sprengstoffverordnung AS 2012
Art. 119b zweiter Satz … Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.
Anhang 2 Ziff. 5, 6 und 7 Betrifft nur den italienischen Text.
II
1 Anhang 14 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 15 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.5
21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 Diese Änderung wurde am 28. Sept. 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Sprengstoffverordnung AS 2012
Anhang 14 (Art. 8 Abs. 1 Bst. abis, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1, 23 Abs. 4 sowie
110 Abs. 2 Bst. c und 2bis)
Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke
1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für: a. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und die direkt in das Bohrloch ausgeladen werden; b. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüg- lich nach der Herstellung verladen werden (Herstellung in Mischladegeräten auf der Verwendungsstelle); c. gewöhnliche Anzündschnüre (nicht knallende); d. Sicherheitsanzündschnüre; e. Anzündhütchen aus Metall- oder Kunststoffkapseln, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen enthalten ist, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, und die als Anzündmittel in Pat- ronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen dienen.
2 Kennzeichnung
1 Hersteller, Importeure und Personen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder die Sprengzünder bauen, müssen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleins- ten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.
2 Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss
der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, ausser wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach Ziffer 3 nicht mehr vorhanden ist. 3 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung versehen ist, die den Anforderungen des Einfuhrlandes ent- spricht und die Rückverfolgung des Explosivstoffs ermöglicht.
4 Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:
a. einen von blossem Auge lesbaren Teil mit dem Namen des Herstellers und einem alphanumerischen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland, 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt), einem eindeutigen Produktecode und logistischen Informationen des Herstellers;
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Sprengstoffverordnung AS 2012
b. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht nach dem fol- genden Beispiel:
5 Sind die Artikel zu klein für eine vollständige eindeutige Kennzeichnung nach
Absatz 4, so genügen der alphanumerische Code mit den Buchstaben CH zur Kenn- zeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt) sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht.
6 Können die Artikel aufgrund ihrer Grösse, Form oder Gestaltung nicht mit einer
eindeutigen Kennzeichnung nach Absatz 5 versehen werden, so ist diese auf jeder Verpackungseinheit anzubringen.
7 Jede Verpackungseinheit wird versiegelt.
8 Jede Sprengkapsel oder Booster, die beziehungsweise der unter die Ausnahme-
regelung nach Absatz 6 fällt, wird so gekennzeichnet, dass die Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und die 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSP zugeteilt) dauerhaft und gut leserlich sind. Die Zahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf die Verpackungseinheit gedruckt. 9 Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 6 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der Verpackungseinheit mit der eindeu- tigen Kennzeichnung versehen.
10 Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, müssen gewährleisten, dass die
eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und auf jeder Verpackungseinheit angebracht wird.
11 Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz beziehungsweise ausserhalb
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelegen, so wendet sich der in der Schweiz beziehungsweise im EWR ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die nationale Behörde des Mit- gliedstaates, der die Explosivstoffe einführt, beziehungsweise an die ZSP für die Schweiz.
12 Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz beziehungsweise ausserhalb
eines Mitgliedstaates des EWR gelegen und ist der Hersteller nicht in der Schweiz beziehungsweise im EWR ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die natio- nale Behörde des Mitgliedstaates, der die Explosivstoffe einführt, beziehungsweise an die ZSP für die Schweiz.
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Sprengstoffverordnung AS 2012
3 Kennzeichnung und Anbringung
Die eindeutige Kennzeichnung muss gut lesbar auf dem Artikel markiert oder fest und dauerhaft angebracht sein.
4 Explosivstoffe in Patronen und lose Explosivstoffe
1 Bei Explosivstoffen in Patronen und losen Explosivstoffen steht die eindeutige
Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede Patrone oder jede Verpackungseinheit gedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jeder Patronen- schachtel angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Patrone oder jeder Verpackungseinheit angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Vorrichtung für jede Patronenschachtel.
5 Zweikomponenten-Explosivstoffe
Bei verpackten Zweikomponenten-Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeich- nung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede kleinste Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, gedruckt.
6 Sprengkapseln
1 Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette
oder wird direkt auf die Kapselhülse gedruckt oder darauf angebracht. Eine entspre- chende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengkapseln.
7 Elektrische, nichtelektrische und elektronische
Sprengzünder
1 Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Sprengzündern steht die
eindeutige Kennzeichnung entweder auf einer Klebeetikette, die auf den Drähten, auf dem Anzündschlauch oder auf der Kapselhülse angebracht wird, oder sie wird direkt auf die Kapselhülse gedruckt oder darauf angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengzündern angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jedem Sprengzünder angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengzündern.
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Sprengstoffverordnung AS 2012
8 Primer und Booster
1 Bei anderen als den unter Ziffer 1 Buchstabe e genannten Primern und Boostern
steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf Primer und Booster gedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Primern und Boostern angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jedem Primer und Booster nach Absatz 1 angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Primern und Boos- tern nach Absatz 1.
9 Sprengschnüre
1 Bei Sprengschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette
oder wird direkt auf die Spule gedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter auf der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre oder auf der gepressten Plastikschicht, die sich innen unmittelbar unter der äusseren Umhüllung der Spreng- schnüre befindet, angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren angebracht. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die in der Sprengschnur angebracht wird, sowie eine entsprechende Eti- kette für jeden Behälter mit Sprengschnüren.
10 Dosen und Fässer mit Explosivstoffen
1 Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung
auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explo- sivstoffen gedruckt. 2 Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.
11 Kopien der Originaletiketten
Die Unternehmen können aufklebbare und wieder ablösbare Kopien der Original- etikette zur Benutzung durch ihre Kundinnen und Kunden auf den Explosivstoffen anbringen. Diese Kopien sind deutlich als Kopien des Originals zu kennzeichnen, um einen Missbrauch zu verhindern.
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12 Datenerfassung
1 Die Unternehmen des Explosivstoffsektors richten ein System für die Erfassung
von Daten über die Explosivstoffe ein; zu diesen Daten gehört namentlich die ein- deutige Kennzeichnung während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus.
2 Die Datenerfassung ermöglicht den Unternehmen den Zugriff auf Informationen,
mittels derer sie die Unternehmen oder Privatpersonen, die diese Explosivstoffe besitzen, jederzeit feststellen können.
3 Die erfassten Daten, einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnung, werden
gespeichert und während zehn Jahren ab Lieferung oder sofern bekannt ab dem letzten bekannten Datum nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs aufbe- wahrt, selbst wenn das betreffende Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.
13 Verzeichnis
1 Die Unternehmen des Explosivstoffsektors führen ein Verzeichnis aller eindeuti- gen Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen sachdienlichen Informationen, einschliesslich der Art des Explosivstoffs und des Unternehmens oder der Privatper- son, das oder die diese Explosivstoffe besitzt. 2 Sie verzeichnen den Lagerort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist und bis er einer anderen Person zum Besitz oder zur Verwendung übergeben wird.
3 Sie überprüfen ihr Datenerfassungssystem in regelmässigen Abständen, um seine
Leistungsfähigkeit und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen.
4 Siespeichern die Daten einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnungen und
bewahren sie während des Zeitraums nach Ziffer 12 Absatz 3 auf.
5 Sie schützen die erfassten Daten vor unabsichtlicher und mutwilliger Beschädi-
gung und Zerstörung.
6 Sie teilen den zuständigen Behörden auf Anfrage die Herkunft und den Lagerort
aller Explosivstoffe während deren Lebenszyklus und der gesamten Lieferkette mit.
7 Sie teilen den verantwortlichen Bundesbehörden die Kontaktdaten einer Person
mit, die die Auskünfte nach Absatz 6 ausserhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.
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Sprengstoffverordnung AS 2012
Anhang 15
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
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