AS 2012 5757
Briefwechsel vom 14./21. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark betreffend das Abkommen vom 23. November 1973 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung der Protokolle vom 11. März 1997 und 21. August 2009 sowie den Briefwechsel vom 22. September 2009 betreffend die Ausdehnung der Protokolle auf die Färöer Inseln
Briefwechsel vom 14./21. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark betreffend das Abkommen vom 23. November 1973 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung der Protokolle vom 11. März 1997 und 21. August 2009 sowie den Briefwechsel vom 22. September 2009 betreffend die Ausdehnung der Protokolle auf die Färöer Inseln
In Kraft getreten zwischen der Schweiz und Dänemark am 22. November 2010 In Kraft getreten zwischen der Schweiz und Dänemark-Färöer am 29. November 2010
Übersetzung1
Minister für Steuern Kopenhagen, 21. Juni 2012
Seiner Exzellenz Herrn Viktor Christen Schweizer Botschafter in des Königreichs Dänemark Kopenhagen
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefs vom 14. Juni 2012 mit folgendem
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unter- zeichnet in Bern am 23. November 19732, in der Fassung der am 11. März 19973 und 21. August 20094 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolle, (im Folgenden als ‹Abkommen› bzw. ‹Protokolle› bezeichnet) sowie den Briefwechsel vom 22. Sep- tember 20095 betreffend die Ausdehnung der Protokolle auf die Färöer Inseln (im Folgenden als ‹Briefwechsel› bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung:
1. Die folgende Regel ist in Bezug auf Ersuchen um Informationsaustausch nach
Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens anzuwenden (im Folgenden als ‹Auslegungsregel› bezeichnet): Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.672.931.41 3 AS 2000 2216 4 AS 2010 5939 5 SR 0.672.931.412
2012-2429 5757
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen AS 2012 und vom Vermögen. Briefwechsel mit Dänemark
voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Infor- mationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichti- gen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von ‹fishing expeditions›; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
2. In Übereinstimmung mit der Auslegungsregel ist einem Amtshilfegesuch zu
entsprechen, wenn der ersuchende Staat: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers an- gibt, soweit sie bekannt sind; vorausgesetzt, das Ersuchen ist keine ‹fishing expedition›. Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung des König- reichs Dänemark finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass dieses Schreiben und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, die zwischen der Schweiz und Dänemark ab dem Datum des Inkrafttretens des am 21. August
2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens und
zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln ab dem Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels Anwendung findet. Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»
Ich habe die Ehre im Namen der Regierung des Königreichs Dänemark zu bestäti- gen, dass der Vorschlag im obenerwähnten Brief die Zustimmung der Regierung des Königreichs Dänemark findet. Der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, die zwi- schen der Schweiz und Dänemark ab dem Datum des Inkrafttretens des am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens und zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln ab dem Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels Anwendung findet.
Thor Möger Pedersen