AS 2012 5859
Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010
Übersetzung1
Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010
Abgeschlossen am 25. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 20112 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 2011 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2012
Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, (a) in Anerkennung des Beitrags des Kakaosektors zur Armutsbekämpfung und zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, ein- schliesslich der Millennium-Entwicklungsziele (MDG); (b) in Anerkennung der Bedeutung von Kakao und Kakaohandel für die Wirt- schaft der Entwicklungsländer als Einkommensquelle ihrer Bevölkerungen sowie in Anerkennung der grossen Bedeutung des Kakaohandels für ihre Exporteinnahmen und die Ausarbeitung ihrer Programme zur wirtschaft- lichen und sozialen Entwicklung; (c) in Anerkennung der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen insbesondere in Entwicklungsländern, wo die Kakaoerzeugung die hauptsächliche direkte Einkommensquelle von Klein- bauern darstellt; (d) in Anerkennung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit zu Kakao- angelegenheiten und ein fortlaufender Dialog zwischen allen Akteuren in der Kakaowertschöpfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakao- wirtschaft beitragen können; (e) in Anerkennung der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den ein- und ausführenden Mitgliedern zur Sicherstellung der Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft; (f) in Anerkennung der Erfordernis, im beiderseitigen Interesse von Erzeugern und Verbrauchern die Transparenz im internationalen Kakaomarkt sicher- zustellen; (g) in Anerkennung des Beitrags der vorausgegangenen Internationalen Kakao- Übereinkommen von 19723, 19754, 19805, 19866, 19937 und 20018 zur Ent- wicklung der Weltkakaowirtschaft; sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.916.118.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 5859).
2 AS 2012 5857 3 AS 1973 1407 4 AS 1976 2221 5 AS 1981 1532 6 AS 1987 1817 7 AS 1996 61 8 AS 2004 1311
2010-2829 5859
Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
Kapitel I: Zielsetzung
Art. 1 Zielsetzung Zur Stärkung des Weltkakaosektors, zur Unterstützung seiner nachhaltigen Entwick- lung und zur Vergrösserung der Vorteile für alle Anspruchsgruppen bestehen die Ziele des siebten Internationalen Kakao-Übereinkommens darin: (a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern; (b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu Kakao zwischen Regierungen und mit dem Privatsektor zu schaffen; (c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutra- gen durch die Erarbeitung, Entwicklung und Evaluation geeigneter Vorha- ben, die den einschlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind, sowie zur Finanzsuche für Vorhaben, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft dienen; (d) nach gerechten Preisen zu streben, die in der Kakaowertschöpfungskette sowohl für Produzenten als auch Konsumenten zu angemessenem Wirt- schaftsertrag führen, und im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewoge- nen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beizutragen; (e) eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kakaowirtschaft zu fördern; (f) Forschung und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zu fördern durch die Förde- rung von Schulungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von kakaotauglichen Technologien zu den Mitgliedern ermöglichen; (g) in der Weltkakaowirtschaft und insbesondere im Kakaohandel Transparenz durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen sowie die Beseitigung von Handelshemmnissen zu fördern; (h) den Verbrauch von Schokolade und Erzeugnissen auf Kakaogrundlage unter anderem durch die Förderung der positiven Eigenschaften von Kakao, ein- schliesslich des Gesundheitsnutzens, zu fördern, um in enger Zusammen- arbeit mit dem Privatsektor die Nachfrage nach Kakao zu steigern; (i) die Mitglieder dazu zu ermutigen, die Kakaoqualität zu fördern und im Kakaosektor angemessene Lebensmittelsicherheitsverfahren zu entwickeln; (j) die Mitglieder zur Ausarbeitung von Strategien zur Steigerung der Kapazi- täten lokaler Gemeinschaften und Kleinbauern, Vorteile aus der Kakao- erzeugung zu ziehen, zu ermutigen und so zur Armutsbekämpfung beizu- tragen; (k) die Verfügbarkeit von Informationen zu Finanzinstrumenten und -dienst- leistungen, die Kakaoerzeugern dienen können, zu erleichtern, einschliess- lich dem Zugang zu Finanzierungsquellen und Risikomanagementmethoden.
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Kapitel II: Begriffsbestimmungen
Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;
2. bezeichnet Edelkakao («fine» oder «flavour») Kakao, der wegen seines ein-
zigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C dieses Übereinkommens bezeichneten Ländern erzeugt wird;
3. bedeutet Kakaobutter Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen
hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne;
4. bezeichnen Schokolade und Schokoladeerzeugnisse Erzeugnisse, die aus
Kakaobohnen hergestellt sind und die Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse erfüllen;
5. bedeutet Kakaobohnenbestände alle getrockneten Kakaobohnen, die am
letzten Tag des Kakaojahres (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können;
6. bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis
und mit 30. September;
7. bedeutet Organisation die in Artikel 3 bezeichnete Internationale Kakao-
Organisation;
8. bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat;
9. bedeutet Vertragspartei eine Regierung, die Europäische Union oder eine
zwischenstaatliche Organisation im Sinn des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
10. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei in obigem Sinne;
11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, des-
sen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt;
12. bedeutet Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, des-
sen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr über- steigt. Ein kakaoerzeugendes Land, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigt, dessen Kakaoboh- nenerzeugung aber seine Einfuhr übersteigt oder dessen Erzeugung seinen sichtbaren inländischen Kakaoverbrauch9 übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden;
13. bedeutet Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes
verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Lan- des verbracht wird, falls sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Beg-
9 Berechnet als Kakaobohnenvermahlungen zuzüglich Nettoeinfuhren von Kakao-
erzeugnissen, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Bohnen-Äquivalenten.
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riffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet bezieht;
14. umfasst eine nachhaltige Kakaowirtschaft eine integrierte Wertschöpfungs-
kette, in der alle Beteiligten zugunsten der gegenwärtigen und künftigen Generationen geeignete Politiken entwickeln und fördern, um Produktions-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus zu erreichen, die wirtschaftlich trag- bar, umweltverträglich und sozialverantwortlich sind, dies mit dem Ziel der Verbesserung von Produktion und Rentabilität in der Kakaowertschöpfungs- kette für alle betroffenen Beteiligten, insbesondere die Kleinproduzenten;
15. umfasst der Privatsektor alle privaten Rechtsträger mit betrieblichen
Schwerpunkten im Kakaosektor, einschliesslich Landwirten, Händlern, Ver- arbeitern, Herstellern und Forschungsinstituten. Im Rahmen dieses Überein- kommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die in bestimmten Ländern die Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Ländern von privaten Rechtsträgern übernommen werden;
16. bedeutet der Indikatorpreis den für die Zwecke dieses Übereinkommen
angewendeten und nach den Bestimmungen von Artikel 33 berechneten re- präsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises;
17. bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Interna-
tionalen Währungsfonds;
18. bedeutet Tonne eine Masse von 1000 Kilogramm oder 2204,6 englischen
Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;
19. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Aus-
fuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgege- benen und getrennt gezählten Stimmen;
20. bedeutet besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitglie-
dern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhr- mitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; 21. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt.
Kapitel III: Die Internationale Kakao-Organisation
Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
1. Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 errichtete
Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet die Bestim- mungen des vorliegenden Übereinkommens an und überwacht seine Durch- führung.
2. Der Sitz der Organisation befindet sich immer im Hoheitsgebiet eines Mit-
glieds.
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3. Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat
etwas anderes beschliesst.
4. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus:
(a) durch den Internationalen Kakaorat, der die höchste Instanz der Organi- sation ist; (b) durch die Nebenorgane des Rates, die den Verwaltungs- und den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Beirat der Weltkakao- wirtschaft und andere vom Rat eingesetzte Ausschüsse umfassen; und (c) das Sekretariat.
Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich:
(a) Ausfuhrmitglieder; und (b) Einfuhrmitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festlegbaren Bedingungen von einer Gruppe
in die andere überwechseln.
4. Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch geeignete Notifikation des
Rats und des Depositars, die zu einem von den betroffenen Vertragsparteien und zu vom Rat vereinbarten Bedingungen Wirkung erlangt, erklären, dass sie der Organisation als Mitgliedergruppe angehören.
5. Jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder
«Regierungen» wird so verstanden, dass er die Europäische Union und jede zwischenstaatliche Organisation mit vergleichbarer Verantwortung in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, einschliesst. Entsprechend gilt jeder Verweis in diesem Übereinkommen auf die Unter- zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation auch als Verweis auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläu- figen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
6. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fal-
len, geben die zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkann- ten Stimmen entspricht. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwi- schenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.
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Art. 5 Vorrechte und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die
Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermö- gen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
2. Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation,
ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Sitzlandes aufhalten, richten sich nach dem zwischen dem Sitzland und der Internationalen Kakao-Organisation abgeschlossenen Sitzabkommen.
3. Das Sitzabkommen nach Absatz 2 ist von diesem Übereinkommen unabhän-
gig. Es endet jedoch: (a) nach den Bestimmungen des genannten Sitzabkommens; (b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregie- rung verlegt wird; oder (c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.
4. Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu
genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schlies- sen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Kapitel IV: Der Internationale Kakaorat
Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
1. Der Internationale Kakaorat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation
zusammen.
2. An Sitzungen des Rates wird jedes Mitglied von einem gebührend akkredi-
tierten Delegierten vertreten.
Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahr-
nehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestim- mungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt,
Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat diese Bedingungen nicht in den Ver- trag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse.
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3. Der Rat beschliesst die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforder-
lichen und mit dessen Bestimmungen im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen sei- ner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organi- sation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
4. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
5. Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die zu seiner Unterstützung bei der
Ausübung seiner Aufgaben geeignet sind.
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rats
1. Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden und einen stellvertre-
tenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte
der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen.
3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertreten-
den Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit von beiden oder einem von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Amtsträger wählen.
4. Weder der Vorsitzende noch ein anderer Amtsträger, der bei Ratssitzungen
den Vorsitz führt, nimmt an den Abstimmungen teil. Sein/e Stellvertreter/in kann das Stimmrecht des vom ihm/ihr vertretenen Mitglieds ausüben.
Art. 9 Tagungen des Rats
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche
Tagung ab.
2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies
beschliesst oder wenn es: (a) von fünf Mitgliedern; (b) von mindestens zwei Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen; oder (c) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 59 beantragt wird.
3. Die Tagungen werden mindestens 30 Kalendertage im Voraus angezeigt,
ausser in dringenden Fällen, in denen die Anzeige mindestens 15 Tage im Voraus erfolgt.
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4. Die Tagungen finden üblicherweise am Sitz der Organisation statt, sofern
nicht der Rat etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt die- ses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Art. 10 Stimmen
1. Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils
1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe – d.h. unter den Aus-
fuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern – nach Massgabe der folgenden Bestimmun- gen verteilt werden.
2. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie
folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stim- men werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnitts- menge ihrer jeweiligen Ausfuhrmengen in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vier- teljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, ver- teilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakao- bohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.
3. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr auf
alle Einfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweili- gen Kakaoeinfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuh- ren von Kakaoerzeugnissen, die gemäss den in Artikel 34 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet wer- den, berechnet. Kein Land hat weniger als fünf Stimmen. Demzufolge wer- den Stimmrechte von Mitgliedsländern mit mehr als der Minimalstimmen- zahl unter den Mitgliedern mit weniger als der Minimalstimmenzahl neu verteilt.
4. Sollten sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung
oder Aktualisierung der statistischen Grundlagen für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen.
5. Ausser den in Artikel 4 Absätzen 4 und 5 bezeichneten Mitgliedern darf kein
Mitglied mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinaus gehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben, wer- den nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.
6. Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Arti-
kels vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird. Die Europäische Union oder jede zwi-
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schenstaatliche Organisation nach Artikel 4 hat als Einzelmitglied Stimmen nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
7. Teilstimmen sind nicht zulässig.
Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen
abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
2. Durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes
Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Inte- ressen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung.
3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die
dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt ist, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
Art. 12 Beschlüsse des Rates
1. Der Rat ist bestrebt, alle Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen zu fas-
sen und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen abzugeben. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, so fasst der Rat Beschlüsse und gibt Empfeh- lungen ab durch besondere Abstimmungen nach dem folgenden Verfahren: (a) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch mehr als drei Ausfuhr- oder mehr als drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt; (b) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag binnen 48 Stun- den erneut zur Abstimmung gestellt; und (c) wird die durch die besondere Abstimmung erforderliche Mehrheit erneut nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates
erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mit- glieder nicht berücksichtigt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom
Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
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Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusam-
menarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwick-
lung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grund- stoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeits- programme auf dem Laufenden.
3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Ver-
bindungen zu internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
4. Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an
der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.
5. Der Rat kann die Zusammenarbeit mit weiteren wichtigen Sachverständigen
in Kakaofragen suchen.
Art. 14 Einladung und Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beob-
achter beizuwohnen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen ein-
laden, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
3. Der Rat kann ferner Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem
Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors als Beobachter einladen.
4. Für jede Tagung beschliesst der Rat in Übereinstimmung mit den Bedingun-
gen der Verwaltungsrichtlinien der Organisation über die Beteiligung von Beobachtern, einschliesslich fallweise über Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors.
Art. 15 Beschlussfähigkeit
1. Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn
mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind, falls diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben.
2. Wird an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag die
Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 nicht erreicht, so wird die Beschlussfähig- keit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der übrigen Zeit
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der Tagung durch die Anwesenheit von Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern erreicht, die in jeder Gruppe die einfache Mehrheit der Stimmen innehaben.
3. Die Beschlussfähigkeit auf Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Ta-
gung gemäss Absatz 1 richtet sich nach Absatz 2.
4. Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Kapitel V: Das Sekretariat der Organisation
Art. 16 Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation
1. Das Sekretariat besteht aus dem Exekutivdirektor und dem Personal.
2. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor höchstens für die Geltungsdauer des
Übereinkommens und seiner allfälligen Verlängerungen. Die Regeln für die Auswahl der Bewerber und die Anstellungsbedingungen für den Exekutiv- direktor werden vom Rat festgelegt.
3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisa-
tion und ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Überein- kommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwort- lich.
4. Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
5. Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vor-
schriften ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisatio- nen. Das Personal ist soweit wie möglich aus den Ausfuhrmitgliedern und Einfuhrmitgliedern auszuwählen.
6. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am
Kakaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein.
7. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Per-
sonal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisa- tion Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Oblie- genheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
8. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen keine Informationen über die
Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungs- gemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erfor- derlich ist.
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Art. 17 Arbeitsprogramm
1. Auf der ersten Tagung des Rats nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
legt der Exekutivdirektor einen Fünfjahres-Strategieplan zur Prüfung und Annahme durch den Rat vor. Ein Jahr vor Ablauf des Fünfjahres-Strategie- plans legt der Exekutivdirektor dem Rat einen neuen Entwurf des Fünf- jahres-Strategieplans vor.
2. Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr und auf Empfehlung des
Wirtschaftsausschusses verabschiedet der Rat für das kommende Jahr ein vom Exekutivdirektor vorbereitetes Arbeitsprogramm für die Organisation. Das Arbeitsprogramm umfasst Vorhaben, Initiativen und Tätigkeiten, die von der Organisation durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor führt das Arbeitsprogramm durch.
3. Auf seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr überprüft der Wirtschaftsaus-
schuss auf Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors die Ausführung des Arbeitsprogramms des laufenden Jahres. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Feststellungen.
Art. 18 Jahresbericht Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.
Kapitel VI: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss
Art. 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschuss
1. Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Der Ausschuss:
(a) beaufsichtigt auf Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Haushaltantrags die Ausarbeitung des Verwaltungshaushaltsentwurfs, der dem Rat unterbreitet wird; (b) führt alle anderen Verwaltungs- und Finanzaufgaben durch, die ihm der Rat zuweist, einschliesslich der Überwachung von Einnahmen und Ausgaben sowie von Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Ver- waltung der Organisation.
2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen
zu den genannten Angelegenheiten.
3. Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Verwaltungs- und
Finanzausschusses.
Art. 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses
1. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss besteht aus sechs Ausfuhrmitglie-
dern im Wechselturnus und aus sechs Einfuhrmitgliedern.
2. Jedes Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses ernennt einen Ver-
treter und, wenn es das wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mit-
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glieder jeder Gruppe werden auf Grundlage der Stimmenaufteilung nach Artikel 10 vom Rat gewählt. Das Mandat gilt für die Dauer von zwei Jahren und kann erneuert werden.
3. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wählt aus seinen Delegierten einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen von Vorsitzendem und stellvertretendem Vor- sitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhr- mitgliedern ausgeübt.
Art. 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses
1. Die Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses sind allen anderen
Mitgliedern der Organisationen als Beobachter zugänglich.
2. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel am Sitz der Orga-
nisation zusammen, sofern er nichts anderes beschliesst. Tagt der Verwal- tungs- und Finanzausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Ver- waltungsrichtlinien der Organisation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
3. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich
zusammen und erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.
Kapitel VII: Finanzfragen
Art. 22 Finanzfragen
1. Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung
geführt. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschlies- sen, dem Verlangen zu entsprechen, und fordert von diesem Mitglied deren Bezahlung.
2. Der Rat kann getrennte Rechnungen für bestimmte Zwecke einführen, die er
in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens festlegen kann. Diese Rechnungen werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert.
3. Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
4. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungs- und
Finanzausschuss, beim Wirtschaftsausschuss und bei einem der Ausschüsse des Rates sowie des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Wirt- schaftsausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
5. Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des
verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor
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binnen 15 Tagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, soweit nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammen- tritt.
Art. 23 Haftung der Mitglieder Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Ver- pflichtungen bezüglich Beiträge beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehun- gen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Über- einkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und den ersten Satz dieses Artikels, kennen.
Art. 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
1. In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwal-
tungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungs-
jahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmung ausser Betracht bleiben.
3. Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkraft-
treten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
4. Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in
Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungs- haushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungs- jahrs umfasst.
Art. 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr werden in
frei konvertierbarer Währung beglichen, sind von Devisenbeschränkungen befreit und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs fällig. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisa- tion beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden.
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
2. Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaus-
halt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Festsetzung zu zahlen.
3. Hat ein Mitglied binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder
im Fall eines neuen Mitglieds binnen drei Monaten nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Mona- ten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird das Stimmrecht des Mitglieds im Rat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im Wirtschaftsausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag ent- richtet ist.
4. Ein Mitglied, dessen Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden
ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern nicht der Rat etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Bei- trags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtun- gen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen.
5. Der Rat überprüft die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das mit zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann beschliessen, dass dieses Mit- glied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder nicht mehr für Haushaltszwecke veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet. Durch Zahlen der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitglied- schaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die lau- fenden Beitragsverpflichtungen anzurechnen.
Art. 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1. So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes
Rechnungsjahrs werden die Abrechnung der Organisation für das betref- fende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 22 bezeichnete Rechnung geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem Ruf, der vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt wird.
2. Die Vertragsbedingungen des unabhängigen Rechnungsprüfers von aner-
kanntem Ruf sowie die der Prüfung zugrunde gelegten Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächs- ten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
3. Eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und Bilanz wird veröf-
fentlicht.
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
Kapitel VIII: Der Wirtschaftsausschuss
Art. 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses
1. Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss:
(a) prüft die Kakaostatistiken und die statistischen Analysen von Erzeu- gung, Verbrauch, Beständen, Vermahlungen, internationalem Handel und Preisen von Kakao; (b) prüft die Analysen von Markttendenzen und anderen Faktoren, die sol- che Tendenzen beeinflussen, insbesondere bezüglich Kakaoangebot und -nachfrage und einschliesslich der Auswirkung der Verwendung von Kakaobutterersatz auf den Kakaoverbrauch und den internationalen Kakaohandel; (c) analysiert Informationen zum Marktzugang von Kakao und Kakao- erzeugnissen in Erzeuger- und Verbraucherländern, einschliesslich Informationen zu tarifären und nichttarifären Hemmnissen sowie die von Mitgliedern unternommenen Tätigkeiten hinsichtlich der Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen; (d) prüft und empfiehlt dem Rat Vorhaben, die vom Gemeinsamen Roh- stoff-Fonds (CFC) oder anderen Geberorganisationen finanziert werden sollen; (e) prüft Fragen bezüglich wirtschaftlicher Aspekte der nachhaltigen Ent- wicklung in der Kakaowirtschaft; (f) prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungs- und Finanz- ausschuss; (g) bereitet auf Ersuchen des Rates internationale Kakaotagungen und -seminare vor; und (h) behandelt jede andere vom Rat genehmigte Angelegenheit.
2. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu den
genannten Angelegenheiten.
3. Der Rat erlässt die Vorschriften und Regelungen des Wirtschaftsausschus-
ses.
Art. 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
1. Der Wirtschaftsausschuss ist allen Mitgliedern der Organisation zugänglich.
2. Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Funktionen von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden werden abwechslungsweise von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliedern ausgeübt.
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
Art. 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
1. Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel am Sitz der Organisation
zusammen, falls er nichts anderes beschliesst. Tagt der Wirtschaftsausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Orga- nisation, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
2. Der Wirtschaftsausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen
Zeit wie die Tagungen des Rates zusammen. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat Bericht über seine Verhandlungen.
Kapitel IX: Markttransparenz
Art. 30 Information und Markttransparenz
1. Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die auf wirksame
Weise statistische Informationen und Studien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf Kakao und Kakaoerzeugnisse sammelt, abgleicht, austauscht und verbreitet, wozu die Organisation: (a) weltweite statistische Informationen zu Erzeugung, Vermahlungen, Ver- brauch, Ausfuhren, Wiederausfuhren, Einfuhren, Preise und Bestände von Kakao und Kakaoerzeugnissen aktuell hält; (b) technische Informationen zu Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbei- tung, Verwendung und Verbrauch von Kakao anfordert, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
2. Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm kakaobezogene Informationen
vorzulegen, die er für seine Tätigkeit für erforderlich erachtet, einschliess- lich Informationen zu Regierungspolitik, Besteuerung, nationale Normen sowie Rechtsvorschriften in Bezug auf Kakao.
3. Um die Markttransparenz zu fördern, stellen die Mitglieder, soweit wie
möglich, dem Exekutivdirektor einschlägige Statistiken in möglichst aus- führlicher und genauer Form in angemessener Zeit zur Verfügung.
4. Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der
Organisation angeforderten statistischen Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnahmen anbieten, um bestehende Schwie- rigkeiten zu überwinden.
5. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zwei-
mal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen und der Vermahlungen. Der Rat kann sachdienliche Informationen aus anderen Quellen verwenden, um die Marktentwicklung zu verfolgen und die gegen- wärtigen und möglichen künftigen Erzeugungs- und Verbrauchsniveaus zu bewerten oder abzuschätzen. Der Rat veröffentlicht jedoch keine Informa-
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
tionen, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen las- sen, die Kakao erzeugen, verarbeiten oder vertreiben.
Art. 31 Bestände
1. Um die Bewertung der Weltkakaobestände im Hinblick auf grössere Markt-
transparenz zu fördern, stellt jedes Mitglied jährlich und vor Ende Mai dem Exekutivdirektor in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 3 Informa- tionen zu den Beständen an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen in seinem Land zur Verfügung.
2. Der Exekutivdirektor ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die volle
Mitwirkung des Privatsektors bei dieser Aufgabe zu erhalten, wobei den mit diesen Angaben verbundenen Fragen der Vertraulichkeit gewerblicher Informationen uneingeschränkt Rechnung getragen wird.
3. Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftausschuss einen Jahresbericht vor,
in dem die eingegangenen Informationen über das Niveau der weltweiten Bestände von Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen aufgeführt sind.
Art. 32 Kakaoersatzstoffe
1. Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzstoffen
nachteilig auf die Ausweitung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Im Hinblick darauf berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen, insbesondere die Bestimmungen des Codex Alimentarius.
2. Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftsausschuss regelmässig Berichte
über die Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der Wirtschaftsausschuss die Lage und richtet nötigenfalls Empfeh- lungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst.
Art. 33 Indikatorpreis
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobach-
tung der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor den ICCO-Indikatorpreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt.
2. Der Indikatorpreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnen-
notierungen der ersten drei aktiv gehandelten Monate auf dem Londoner Markt (NYSE Liffe) und auf dem New Yorker Markt (ICE Futures US) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundele- gung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zum Londoner Kassawechselkurs bei Börsenschluss in Euro und Pfund Ster-
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
ling umgerechnet und zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröf- fentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechsel- kurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfah- ren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen einer dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimo- natsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmo- nat unmittelbar vorangehenden Monats.
3. Der Rat kann ein anderes Verfahren zur Errechnung des ICCO-Indika-
torpreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
Art. 34 Umrechnungsfaktoren
1. Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen
werden folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomass und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoer- zeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt.
2. Der Rat kann die Umrechnungsfaktoren in Absatz 1 ändern.
Art. 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internatio- nalen Organisationen, Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor zusammen- arbeiten.
Kapitel X: Marktentwicklung
Art. 36 Marktanalysen
1. Der Wirtschaftsausschuss analysiert Tendenzen und Entwicklungsaussichten
in den Sektoren Kakaoerzeugung und Kakaoverbrauch sowie die Entwick- lung von Beständen und Preisen und stellt Marktungleichgewichte frühzeitig fest.
2. Der Wirtschaftsausschuss prüft auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines
neuen Kakaojahrs jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Welt- verbrauchs für die folgenden fünf Kakaojahre. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert.
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3. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet jeder ordentlichen Tagung des Rates
genaue Berichte. Auf Grundlage dieser Berichte überprüft der Rat die allge- meine Lage und insbesondere Tendenzen im weltweiten Angebot und in der weltweiten Nachfrage. Der Rat kann auf Grundlage dieser Überprüfung Empfehlungen an die Mitglieder richten.
4. Auf der Grundlage dieser Schätzungen und um mittel- und langfristig die
Probleme von Marktungleichgewichten zu lösen, können sich die Ausfuhr- mitglieder verpflichten, ihre nationalen Erzeugungspolitiken zu koordi- nieren.
Art. 37 Verbrauchsförderung
1. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und die
Verwendung von Kakaoerzeugnissen zu beleben, die Qualität von Erzeug- nissen verbessern und Märkte für Kakao zu entwickeln, einschliesslich in ausführenden Mitgliedsländern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Metho- den verantwortlich, die es dazu einsetzt.
2. Alle Mitglieder sind bestrebt, Hindernisse, die der Ausweitung des Kakao-
verbrauchs entgegenstehen, zu beseitigen oder beträchtlich zu verringern. In dieser Hinsicht stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor regelmässig Informationen über einschlägige innerstaatliche Vorschriften und Mass- nahmen sowie sonstige Informationen bezüglich des Kakaoverbrauchs, ein- schliesslich der nationalen Steuern und Zölle, zur Verfügung.
3. Der Wirtschaftsausschuss erstellt ein Programm der Förderungstätigkeit der
Organisation, das Informationskampagnen, Forschung, Stärkung von Kapa- zitäten sowie Studien zu Erzeugung und Verbrauch von Kakao umfassen kann. Die Organisation strebt die Mitwirkung des Privatsektors bei der Durchführung dieser Aktivitäten an.
4. Die Förderungstätigkeit wird in das jährliche Arbeitsprogramm der Organi-
sation einbezogen und kann durch Mittel finanziert werden, die von Mitglie- dern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zuge- sagt werden.
Art. 38 Studien, Untersuchungen und Berichte
1. Zur Unterstützung der Mitglieder kann der Rat die Erstellung von Studien,
Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zur Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -verbreitung fördern, einschliesslich der Tendenzen und Voraussichten, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, Ana- lysen der Wertschöpfungskette von Kakao, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Aspekte der Nachhaltigkeit im Kakaosek- tor, Möglichkeiten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten, Verbindungen zwi- schen Kakao und Gesundheit und die Auswirkungen der Durchführung die-
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
ses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen.
2. Er kann auch Studien fördern, die geeignet sind, zur Verbesserung der
Markttransparenz beizutragen und die Entwicklung einer ausgeglichenen und nachhaltigen Weltkakaowirtschaft zu erleichtern.
3. Zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann
der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses die Liste der im jähr- lichen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 aufzunehmenden Studien, Untersu- chungen und Berichte verabschieden. Diese Tätigkeiten können durch Mittel des Verwaltungshaushalts oder durch andere Quellen finanziert werden.
Kapitel XI: Edelkakao («fine» oder «flavour»)
Art. 39 Edelkakao («fine» oder «flavour»)
1. Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
prüft der Rat Anlage C dieses Übereinkommens und ändert es, falls erforder- lich, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist. In solchen Fällen stellt die Zusammenstellung der Sachverständigengruppe soweit als möglich ein Gleichgewicht zwischen Sachverständigen der Ein- fuhrländern und Sachverständigen der Ausfuhrländer sicher. Der Rat ent- scheidet über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe und die Verfahren, denen die Sachverständigengruppe folgt.
2. Der Wirtschaftsausschuss unterbreitet der Organisation Vorschläge zur Ent-
wicklung und Anwendung eines Systems für Erzeugungs- und Handels- statistiken für Edelkakao.
3. Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen
die Mitglieder Vorhaben in Bezug auf Edelkakao nach den Artikeln 37 und
43 und beschliessen sie, soweit dies zweckdienlich ist.
Kapitel XII: Vorhaben
Art. 40 Vorhaben
1. Die Mitglieder können Vorschläge für Vorhaben, die zur Verwirklichung
der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die im Fünfjahres-Strategieplan nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegt wurden, unterbreiten.
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
2. Der Wirtschaftsausschuss prüft Vorschläge für Vorhaben und gibt dem Rat
nach den vom Rat festgelegten Mechanismen und Verfahren für die Einrei- chung, Beurteilung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Vorhaben Empfehlungen ab. Der Rat kann gegebenenfalls für die Durchfüh- rung und die Beobachtung von Vorhaben sowie für die umfassende Verbrei- tung der Ergebnisse Mechanismen und Verfahren festlegen.
3. Auf jeder Tagung des Wirtschaftsausschusses erstattet der Exekutivdirektor
Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Vorhaben, einschliess- lich der Vorhaben, die zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. Eine Zusammenfassung wird nach Artikel 27 Absatz 2 dem Rat vorgelegt.
4. Im Allgemeinen übernimmt während der Ausführung der Vorhaben die
Organisation die Funktion des Aufsichtsorgans. Die der Organisation in der Erarbeitung, der Verwaltung, der Aufsicht und der Evaluation entstehenden Gemeinkosten werden in die Gesamtkosten der Vorhaben einbezogen. Diese Gemeinkosten dürfen 10 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.
Art. 41 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoff-Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern
1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen
Rohstoff-Fonds, um die Erarbeitung und Finanzierung von Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen.
2. Die Organisation ist bestrebt, mit anderen internationalen Organisationen
sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzu- arbeiten, um gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen.
3. Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen
noch im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusam- menhang mit Vorhaben ein. Ein Mitglied der Organisation haftet nicht auf- grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträ- ger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.
Kapitel XIII: Nachhaltige Entwicklung
Art. 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedin- gungen der im Kakaosektor tätigen Bevölkerung im Einklang mit ihrem Entwick- lungsstand Rechnung, wobei sie die international anerkannten Grundsätze und geltenden IAO-Normen berücksichtigen. Die Mitglieder stimmen ferner darin über-
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
ein, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke im Handel verwendet werden.
Art. 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft
1. Die Mitglieder unternehmen jede erforderliche Anstrengung, um eine nach-
haltige Kakaowirtschaft zu erreichen, und berücksichtigen dabei die Grund- sätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die unter anderem in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und in der 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der 2000 in New York angenommenen Millenniumserklärung, dem Bericht des 2002 in Johannisburg durchgeführ- ten Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, dem Konsens von Monterrey über die Entwicklungsfinanzierung von 2002 und der Ministererklärung zur Doha-Entwicklungsagenda von 2001 festgehalten sind.
2. Auf Ersuchen hilft die Organisation Mitgliedern, ihre Ziele in der Entwick-
lung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 14 zu erreichen.
3. Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den
ständigen Dialog zwischen allen Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern.
4. Die Organisation fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern
durch Tätigkeiten, die helfen, eine nachhaltige Kakaowirtschaft sicherzu- stellen.
5. Der Rat verabschiedet nach Absatz 1 Programme und Vorhaben in Bezug
auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und überprüft diese regelmässig.
6. Die Organisation sucht für die Durchführung von Programmen, Vorhaben
und Tätigkeiten, welche auf die Erreichung einer nachhaltigen Kakaowirt- schaft gerichtet sind, Hilfe und Unterstützung von multilateralen und bilate- ralen Gebern.
Kapitel XIV: Der Beirat der Weltkakaowirtschaft
Art. 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Ein Beirat der Weltkakaowirtschaft (nachfolgend als «Beirat» bezeichnet)
wird eingesetzt, um die aktive Mitwirkung von Sachverständigen aus dem Privatsektor an der Arbeit der Organisation sowie einen ständigen Dialog zwischen Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu fördern.
2. Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat zu Fragen von allgemei-
nem und strategischem Interesse für den Kakaosektor berät, namentlich: (a) die langfristige strukturelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage; (b) die Wege und Mittel zur Stärkung der Stellung von Kakaolandwirten hinsichtlich der Verbesserung ihres Lebensunterhaltes;
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
(c) Vorschläge zur Förderung von nachhaltiger Erzeugung, nachhaltigem Handel und nachhaltiger Verwendung von Kakao; (d) die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft; (e) die Ausarbeitung von Verfahrensweisen und Rahmen für die Ver- brauchsförderung; und (f) jede andere Angelegenheit in Bezug auf Kakao im Rahmen des Gel- tungsbereichs dieses Übereinkommens.
3. Der Beirat hilft dem Rat, Informationen zu Erzeugung, Verbrauch und
Beständen zu sammeln.
4. Der Beirat unterbreitet seine Empfehlungen zu den genannten Angelegen-
heiten dem Rat zur Prüfung.
5. Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten ihrer Tätigkeit keine Aus- wirkungen auf den Haushalt der Organisation haben.
6. Der Beirat stellt nach seiner Einsetzung seine eigenen Vorschriften auf und
empfiehlt sie dem Rat zur Annahme.
Art. 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus
allen Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen; hierzu gehören: (a) Verbände aus Handel und Industrie; (b) nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem Privatsektor; (c) nationale Kakaoausfuhrorganisationen und Landwirtschaftsverbände; (d) Kakaoforschungsinstitute; und (e) sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die ein In- teresse an der Kakaowirtschaft haben.
2. Diese Sachverständigen üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder
im Namen ihrer jeweiligen Verbände aus.
3. Der Beirat setzt sich aus acht Sachverständigen aus den Ausfuhrländern und
acht Sachverständigen aus den Einfuhrländern nach Massgabe des Absatzes
1 zusammen. Diese Sachverständigen werden vom Rat alle zwei Kakaojahre
ernannt. Die Mitglieder des Beirats können einen oder mehrere Stellvertreter und Berater bezeichnen, deren Nomination vom Rat zu genehmigen ist. Im Lichte der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Anzahl der Mitglieder des Beirats erhöhen.
4. Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern.
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Art. 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft
1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft tritt in der Regel am Sitz der Organisa-
tion zusammen, sofern der Rat nichts anderes beschliesst. Tagt der Beirat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisa- tion, so trägt dieses Mitglied gemäss den Verwaltungsrichtlinien der Organi- sation die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
2. Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die
ordentlichen Tagungen des Rates zusammen. Der Beirat erstattet dem Rat regelmässig Bericht über seine Tätigkeit.
3. Die Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft sind allen Mitgliedern
der Organisation als Beobachter zugänglich.
4. Der Beirat kann auch anerkannte Sachverständige oder hochrangige Persön-
lichkeiten auf einem bestimmten Gebiet aus dem öffentlichen oder Privat- sektor, einschliesslich geeigneten Nichtregierungsorganisationen, mit ein- schlägigem Fachwissen in Aspekten des Kakaosektors, einladen, an seiner Arbeit und seinen Sitzungen teilzunehmen.
Kapitel XV: Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen
Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
1. Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Not-
fällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhand- system verwaltet werden, ein Mitglied von einer Verpflichtung befreien.
2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Vorausset-
zungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflich- tung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat
einem Mitglied keine Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 25 oder den Folgen der Nichtzahlung.
4. Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen eines Ausfuhr-
mitglieds, bei dem der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das tatsächliche Volumen seiner Ausfuhr für das Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt aufgetreten ist, und danach für die auf dieses Ereignis fol- genden drei Jahre.
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Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen In Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkom- men ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).
Kapitel XVI: Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden
Art. 49 Konsultationen Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf der Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 50 an den Rat verwiesen werden.
Art. 50 Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom-
mens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
2. Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden und ist darüber
beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitglie- dern aufgefordert werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc- Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
3. (a) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc-
Beratungsgruppe zusammen: (i) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; (ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; und (iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii genannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird.
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(b) Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern angehören. (c) Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persön- licher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig. (d) Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation.
4. Das Gutachten der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem
Rat vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit.
Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates
1. Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus die-
sem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und ent- scheidet darüber.
2. Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben.
3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest,
dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ver- letzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikel 60 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen: (a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen; und (b) wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte ein- schliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist,
hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Überein- kommen weiterhin nachzukommen.
Kapitel XVII: Schlussbestimmungen
Art. 52 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 53 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao- Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen
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von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Interna- tionalen Kakao-Übereinkommens von 2001 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal ver- längern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Verwahrer.
Art. 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi-
gung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- und Geneh- migungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2. Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär bei Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, oder so rasch wie möglich danach, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
Art. 55 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unter-
zeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen.
2. Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitre-
tende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist.
3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Ver-
wahrer.
Art. 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung
1. Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren,
annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, die dem Überein- kommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer inner- staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 57 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig oder so rasch wie mög- lich danach anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Überein-
kommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an an- wenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.
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Art. 57 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 2012 oder an irgendeinem Tag
danach endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhr- länder mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur- kunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, sobald es vorläufig in Kraft getreten ist und die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind.
2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2011 vorläufig in Kraft, wenn
bis dahin Regierungen, die mindestens Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Ver- wahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwen- den werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mit- glieder.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2
bis zum 1. September 2011 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu dem frü- hesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regie- rungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten.
4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in Bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 56 Absatz 1 wirksam.
Art. 58 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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Art. 59 Rücktritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Massnahme.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer
wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Über- einkommens unter die nach Artikel 57 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erfor- derliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.
Art. 60 Ausschluss Stellt der Rat nach Artikel 51 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Ver- letzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.
Art. 61 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlos- senen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausge- schlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 63 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kon- tenabrechnung festlegen.
Art. 62 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des zehnten vollen Kakaojahr
nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 4 verlängert oder nach Absatz 5 früher ausser Kraft gesetzt wird.
2. Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkraft-
treten und fasst geeignete Beschlüsse.
3. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat
beschliessen, es neu auszuhandeln mit dem Ziel, das neu ausgehandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 bezeichneten zehnten Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 4 beschlossenen Verlängerungs- zeitraums in Kraft treten zu lassen.
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4. Der Rat kann dieses Übereinkommen ganz oder teilweise um zwei Zeit-
räume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede derartige Verlängerung.
5. Der Rat kann jederzeit die Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens
beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt aus- ser Kraft gesetzt; jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bestehen, bis die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden derartigen Beschluss.
6. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleichviel auf
welche Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Organisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist. Der Rat hat während dieser Zeit die not- wendigen Befugnisse für die Erledigung aller Verwaltungs- und Finanzange- legenheiten.
7. Ungeachtet des Artikels 59 Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich nicht an
diesem Übereinkommen in der nach diesem Artikel verlängerten Fassung beteiligen möchte, den Verwahrer und den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Verlängerungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Art. 63 Änderungen
1. Der Rat kann den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens
empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Ausfuhr- mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder zu einem vom Rat zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifi- zieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen.
2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam
wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeit- punkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mit- glied zu verlängern, damit es seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
3. Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt
er dem Verwahrer umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststel-
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lung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Än- derung wirksam zu machen.
Kapitel XVIII: Zusatz- und Übergangsbestimmungen
Art. 64 Sonderreservefonds
1. Ein Sonderreservefonds wird zum alleinigen Zweck der Deckung von Kos-
ten einer möglichen Auflösung der Organisation unterhalten. Der Rat be- schliesst, wie die Zinsen aus diesem Fonds zu verwenden sind.
2. Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993
eingerichtete Sonderfonds wird für den nach Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen.
3. Ein Nichtmitglied der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 und
2001, das Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag dieses Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die das Mitglied innehaben wird, festgesetzt.
Art. 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-
Übereinkommens von 2001 tretend angesehen.
2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des
Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 getroffenen Massnah- men, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Übereinkommen geändert werden.
Geschehen zu Genf am 25. Juni 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, franzö- sischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
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Anlagen
Anlage A Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhrena/
Land b/ 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08
(Tonnen) (Anteil)
Côte d’Ivoire m 1 349 639 1 200 154 1 191 377 1 247 057 38.75% Ghana m 648 687 702 784 673 403 674 958 20.98% Indonesien 592 960 520 479 465 863 526 434 16.36% Nigeria m 207 215 207 075 232 715 215 668 6.70% Kamerun m 169 214 162 770 178 844 170 276 5.29% Ecuador m 108 678 110 308 115 264 111 417 3.46% Togo m 73 064 77 764 110 952 87 260 2.71% Papua-Neuguinea m 50 840 47 285 51 588 49 904 1.55% Dominikanische Republik m 31 629 42 999 34 106 36 245 1.13% Guinea 18 880 17 620 17 070 17 857 0.55% Peru 15 414 11 931 11 178 12 841 0.40% Brasilien m 57 518 10 558 –32 512 11 855 0.37% Bolivarische Republik m 11 488 12 540 4 688 9 572 0.30% Venezuela Sierra Leone 4 736 8 910 14 838 9 495 0.30% Uganda 8 270 8 880 8 450 8 533 0.27% Vereinigte Republik Tansania 6 930 4 370 3 210 4 837 0.15% Salomoninseln 4 378 4 075 4 426 4 293 0.13% Haiti 3 460 3 900 4 660 4 007 0.12% Madagaskar 2 960 3 593 3 609 3 387 0.11% Sao Tomé und Principe 2 250 2 650 1 500 2 133 0.07% Liberia 650 1 640 3 930 2 073 0.06% Äquatorialguinea 1 870 2 260 1 990 2 040 0.06% Vanuatu 1 790 1 450 1 260 1 500 0.05% Nicaragua 892 750 1 128 923 0.03% Kongo, 900 870 930 900 0.03% Demokratische Republik Honduras 1 230 806 –100 645 0.02% Kongo 90 300 1 400 597 0.02% Panama 391 280 193 288 0.01% Vietnam 240 70 460 257 0.01% Grenada 80 218 343 214 0.01% Gabon m 160 99 160 140 – Trinidad und Tobago m 193 195 –15 124 –
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Land b/ 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08
(Tonnen) (Anteil)
Belize 60 30 20 37 – Dominica 60 20 0 27 – Fidschi-Inseln 20 10 10 13 –
Total c/ 3 376 836 3 169 643 3 106 938 3 217 806 100.00%
Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09. Anmerkungen: a/ Dreijahresdurchschnitt – 2005/06–2007/08 – der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakao- bohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25. b/ Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 2005/06 bis 2007/08 individuell Kakao ausgeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen. c/ Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzel- nen Posten abweichen. m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 9. November 2009. – Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.
Anlage B Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhren a/
Land b/ 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08
(Tonnen) (Anteil)
Europäische Union: m 2 484 235 2 698 016 2 686 041 2 622 764 53.24% Österreich 20 119 26 576 24 609 23 768 0.48% Belgien/Luxemburg 199 058 224 761 218 852 214 224 4.35% Bulgarien 12 770 14 968 12 474 13 404 0.27% Zypern 282 257 277 272 0.01% Tschechische Republik 12 762 14 880 16 907 14 850 0.30% Dänemark 15 232 15 493 17 033 15 919 0.32% Estland 37 141 14 986 - 1 880 16 749 0.34% Finnland 10 954 10 609 11 311 10 958 0.22% Frankreich 388 153 421 822 379 239 396 405 8.05% Deutschland 487 696 558 357 548 279 531 444 10.79% Griechenland 16 451 17 012 17 014 16 826 0.34% Ungarn 10 564 10 814 10 496 10 625 0.22%
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Land b/ 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08
(Tonnen) (Anteil)
Irland 22 172 19 383 17 218 19 591 0.40% Italien 126 949 142 128 156 277 141 785 2.88% Lettland 2 286 2 540 2 434 2 420 0.05% Litauen 5 396 4 326 4 522 4 748 0.10% Malta 34 46 81 54 – Niederlande 581 459 653 451 681 693 638 868 12.97% Polen 103 382 108 275 113 175 108 277 2.20% Portugal 3 643 4 179 3 926 3 916 0.08% Rumänien 11 791 13 337 12 494 12 541 0.25% Slowakei 15 282 16 200 13 592 15 025 0.30% Slowenien 1 802 2 353 2 185 2 113 0.04% Spanien 150 239 153 367 172 619 158 742 3.22% Schweden 15 761 13 517 14 579 14 619 0.30% Vereinigtes Königreich 232 857 234 379 236 635 234 624 4.76% Vereinigte Staaten 822 314 686 939 648 711 719 321 14.60% v. Amerika Malaysia c/ m 290 623 327 825 341 462 319 970 6.49% Russische Föderation m 163 637 176 700 197 720 179 352 3.64% Kanada 159 783 135 164 136 967 143 971 2.92% Japan 112 823 145 512 88 403 115 579 2.35% Singapur 88 536 110 130 113 145 103 937 2.11% China 77 942 72 532 101 671 84 048 1.71% Schweiz m 74 272 81 135 90 411 81 939 1.66% Türkei 73 112 84 262 87 921 81 765 1.66% Ukraine 63 408 74 344 86 741 74 831 1.52% Australien 52 950 55 133 52 202 53 428 1.08% Argentinien 33 793 38 793 39 531 37 372 0.76% Thailand 26 737 31 246 29 432 29 138 0.59% Philippinen 18 549 21 260 21 906 20 572 0.42% Mexiko c/ 19 229 15 434 25 049 19 904 0.40% Korea, Republik 17 079 24 454 15 972 19 168 0.39% Südafrika 15 056 17 605 16 651 16 437 0.33% Iran 10 666 14 920 22 056 15 881 0.32% (Islamische Republik) Kolumbien c/ 16 828 19 306 9 806 15 313 0.31% Chile 13 518 15 287 15 338 14 714 0.30% Indien 9 410 10 632 17 475 12 506 0.25% Israel 11 437 11 908 13 721 12 355 0.25% Neuseeland 11 372 12 388 11 821 11 860 0.24% Serbien 10 864 11 640 12 505 11 670 0.24%
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
Land b/ 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08
(Tonnen) (Anteil)
Norwegen 10 694 11 512 12 238 11 481 0.23% Ägypten 6 026 10 085 14 036 10 049 0.20% Algerien 9 062 7 475 12 631 9 723 0.20% Kroatien 8 846 8 904 8 974 8 908 0.18% Arabische Republik 7 334 7 229 8 056 7 540 0.15% Syrien Tunesien 6 019 7 596 8 167 7 261 0.15% Kasachstan 6 653 7 848 7 154 7 218 0.15% Saudi Arabien 6 680 6 259 6 772 6 570 0.13% Belarus 8 343 3 867 5 961 6 057 0.12% Marokko 4 407 4 699 5 071 4 726 0.10% Pakistan 2 123 2 974 2 501 2 533 0.05% Costa Rica 1 965 3 948 1 644 2 519 0.05% Uruguay 2 367 2 206 2 737 2 437 0.05% Libanon 2 059 2 905 2 028 2 331 0.05% Guatemala 1 251 2 207 1 995 1 818 0.04% Bolivien c/ 1 282 1 624 1 927 1 611 0.03% Sri Lanka 1 472 1 648 1 706 1 609 0.03% El Salvador 1 248 1 357 1 422 1 342 0.03% Aserbaidschan 569 2 068 1 376 1 338 0.03% Jordanien 1 263 1 203 1 339 1 268 0.03% Kenya 1 073 1 254 1 385 1 237 0.03% Usbekistan 684 1 228 1 605 1 172 0.02% Hongkong, China 2 018 870 613 1 167 0.02% Republik Moldova 700 1 043 1 298 1 014 0.02% Island 863 1 045 1 061 990 0.02% Ehemalige jugoslawische 628 961 1 065 885 0.02% Republik Mazedonien Bosnien und 841 832 947 873 0.02% Herzegowina Kuba c/ 2 162 –170 107 700 0.01% Kuwait 427 684 631 581 0.01% Senegal 248 685 767 567 0.01% Libysch-arabische 224 814 248 429 0.01% Volks-Dschamahirija Paraguay 128 214 248 197 – Albanien 170 217 196 194 – Jamaika c/ 479 – 67 89 167 – Oman 176 118 118 137 – Sambia 95 60 118 91 – Simbabwe 111 86 62 86 –
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Land b/ 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06–2007/08
(Tonnen) (Anteil)
St. Lucia c/ 26 20 25 24 – Samoa 48 15 0 21 – St. Vincent 6 0 0 2 – und die Grenadinen
Total d/ 4 778 943 5 000 088 5 000 976 4 926 669 100.00 %
Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09. Anmerkungen: a/ Dreijahresdurchschnitt – 2005/06–2007/08 – der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakao- bohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25. b/ Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 2005/06 bis 2007/08 individuell Kakao eingeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen. c/ Land, das auch als Ausfuhrland betrachtet werden kann. d/ Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzel- nen Posten abweichen. m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 9. November 2009. – Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit.
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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 AS 2012
Anlage C Erzeugerländer, die entweder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao ausführen Kolumbien Madagaskar Costa Rica Papua-Neuguinea Dominica Peru Dominikanische Republik St. Lucia Ecuador Sao Tomé und Principe Grenada Trinidad und Tobago Indonesien Bolivarische Republik Venezuela Jamaika
Geltungsbereich des Übereinkommens am 23. Oktober 201210 Anlässlich einer vom internationalen Kakaorat auf den 19. September 2012 nach London einberufenen Sitzung haben die Regierungen und die Europäische Union entschieden, das Übereinkommen gemäss Artikel 57 Absatz 3 im Verhältnis unter- einander ganz und vorläufig auf den 1. Oktober 2012 in Kraft zu setzen:
Ausfuhrmitglieder: Einfuhrmitglieder:
Côte d’Ivoire Europäische Union Dominikanische Republik Schweiz Gabun Guinea Demokratische Republik Kongo Togo
10 Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens veröffentlicht werden.
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