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AS 2012 5955

Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung

Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung

Änderung vom 7. November 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 19941 über die Statistiken der Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EDI über die Statistiken der Unfallversicherung

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kommission» durch «KSUV» ersetzt.

Art. 3 Bst. a Für die Führung der Statistiken sind zuständig: a. die Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV);

Art. 3a Aufgaben der KSUV Die KSUV hat folgende Aufgaben: a. Sie bestimmt Art, Periodizität, Zeitpunkt, Umfang und Veröffentlichung der statistischen Auswertungen, soweit dies nicht vom Zweck her vorgegeben ist. b. Sie überwacht die Tätigkeit der Sammelstelle in fachlicher Hinsicht und sorgt für die Koordination mit anderen Statistiken. c. Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung der Sammelstelle.

1 SR 431.835

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Statistiken der Unfallversicherung AS 2012

Art. 4 Zusammensetzung und Organisation der KSUV

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ernennt die Mitglieder der KSUV auf

Vorschlag der Versicherer. Diese setzt sich zusammen aus: a. vier Vertretern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA); b. zwei Vertretern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV); c. einem Vertreter der Krankenkassen; d. einem gemeinsamen Vertreter der übrigen Versicherer.

2 Die KSUV konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Geschäftsreglement.

3 Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mit-

glieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

4 Die SUVA führt den Vorsitz der KSUV und das Sekretariat.

5 Die KSUV untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit.

Art. 4a Amtsdauer, Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder der KSUV 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der KSUV beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legis- laturperiode des Nationalrates zusammen. Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf. 2 Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Das Eidgenössische Departement des Innern kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.

3 Die Mitglieder der KSUV haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. Es

gilt analog die Entschädigungskategorie G1 nach Ziffer 1.3 des Anhangs 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

4 Der Ersatz von Auslagen der Mitglieder der KSUV richtet sich nach den entspre-

chenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

Art. 11 Analysen, Beratungen und Auskünfte an die Organe der Unfallversicherung und der Unfallverhütung

1 Für das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Sozialversicherungen, das

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) erstellt die Sammelstelle Analysen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Ferner berät sie diese Institutionen und erteilt ihnen Auskünfte. Die Auskünfte dürfen nur in einer Form erteilt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt.

2 Die EKAS und die bfu tragen die Kosten für die Analysen, Beratungen und Aus-

künfte der Sammelstelle.

2 SR 172.010.1

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Statistiken der Unfallversicherung AS 2012

Art. 12 Statistische Dienstleistungen für andere Organe des Bundes 1 Für andere Organe des Bundes als die in Artikel 11 genannten erbringen die Versi- cherer und die Sammelstelle die benötigten statistischen Dienstleistungen. Daten und statistische Ergebnisse dürfen nur in einer Form übermittelt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer zulässt.

2 Das jeweilige Bundesorgan trägt die Kosten für diese Dienstleistungen.

Art. 13 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. November 2012 in Kraft.

7. November 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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