AS 2012 6235
Bundesgesetz über das Messwesen
Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG)
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 125 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 20102, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a. die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung; b. das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln; c. die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten; d. die gesetzliche Zeit der Schweiz; e. die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.
2. Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten
Art. 2 Grundsätze 1 Die Basiseinheiten sind die Einheiten, die mit der Resolution 12 der 11. General- konferenz für Mass und Gewicht von 1960 und der Resolution 3 der 14. General- konferenz für Mass und Gewicht von 1971 (Vertrag vom 20. Mai 18753 über die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus) festgelegt wurden. Sie umfassen:
SR 941.20
2010-1915 6235
Messgesetz AS 2012
Grösse Name der Einheit Kurzzeichen
a. Länge Meter m b. Masse Kilogramm kg c. Zeit Sekunde s d. elektrische Stromstärke Ampere A e. thermodynamische Temperatur Kelvin K f. Stoffmenge Mol mol g. Lichtstärke Candela cd
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann namentlich:
a. für die von den Basiseinheiten abgeleiteten Einheiten besondere Benennun- gen und Symbole festlegen; b. für besondere Zwecke weitere Masseinheiten festlegen und deren Verwen- dung regeln.
Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten
1 Physikalische
oder chemische Messgrössen sind in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden: a. Handel und Geschäftsverkehr; b. Gesundheit von Mensch und Tier; c. Schutz der Umwelt; d. öffentliche Sicherheit; e. amtliche Feststellung von Sachverhalten.
2 Der Bundesrat kann die Verwendung anderer als der gesetzlichen Masseinheiten
zulassen, wenn ein anderer Gebrauch üblich ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3. Abschnitt: Messmittel
Art. 4 Begriffe
1 Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und
Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Mess- grösse sowie die verwendeten Messverfahren. 2 Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.
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Art. 5 Dem Gesetz unterstellte Messmittel Der Bundesrat bestimmt, welche der Messmittel, die in den Bereichen nach Arti- kel 3 Absatz 1 verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind.
Art. 6 Rückführbarkeit
1 Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessun-
gen auf geeignete Normale rückführbar sein.
2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung
der nationalen Normale abschliessen.
Art. 7 Inverkehrbringen
1 Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungs-
gemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.
2 Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit
der Messmittel. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein
Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleich- wertiges Verfahren erbracht.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über
die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.
Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit
1 Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regel-
mässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der
Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind. 3 Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.
Art. 10 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel Wer ein Messmittel verwendet, hat sich zu vergewissern, dass: a. es nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 3 gekennzeichnet ist; b. die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird; c. es für die vorgesehene Verwendung geeignet ist; d. es richtig verwendet wird.
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Art. 11 Melde- und Informationspflichten Der Bundesrat kann Melde- und Informationspflichten vorsehen für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden oder die Konformität von Mess- mitteln bescheinigen.
Art. 12 Nachträgliche Kontrolle Die Vollzugsorgane kontrollieren die Einhaltung der Artikel 7–11 während der gesamten Verwendungsdauer der Messmittel.
Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane 1 Den Vollzugsorganen ist unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren.
2 Die Vollzugsorgane können Messmittel, die den Anforderungen nicht entsprechen,
aus dem Verkehr ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung unter- sagen oder einschränken.
3 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender von
Messmitteln bei Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane, wenn Mess- mittel den Anforderungen nicht entsprechen.
4. Abschnitt: Mengenangabe
Art. 14
1 Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen
zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.
2 Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabe-
pflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzu- mutbarer Weise erschwert würde.
3 Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
4 Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.
5. Abschnitt: Festlegung der Zeit
Art. 15 1 In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit. Die mitteleuropäische Zeit ent- spricht der koordinierten Weltzeit plus eine Stunde.
2 Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bun-
desrat die Sommerzeit vorschreiben. Die Sommerzeit entspricht der mitteleuropäi- schen Zeit plus eine Stunde.
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6. Abschnitt: Vollzug
Art. 16 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Men-
genangabe sowie für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.
3 Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrbrin-
gens übertragen.
4 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug.
Art. 17 Kantonale Regelungen 1 Die Kantone regeln die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten ihrer Vollzugs- organe.
2 Sie bestimmen eine Aufsichtsbehörde.
3 Sie können unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Institut
für Metrologie gemeinsame Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bilden.
Art. 18 Vollzug durch den Bund
1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den
Bund zuständig erklären.
3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsich- tigung.
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 19
1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen
nach den Artikeln 16 und 18.
2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a. deren Höhe; b. die Modalitäten der Erhebung; c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; d. die Verjährung von Gebührenforderungen.
3 Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
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4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerecht- fertigt ist.
5 Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3
dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 20 Vorschriftswidrige Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht
1 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Messmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, in Ver- kehr bringt oder verwendet; b. den Vollzugsorganen Auskunft, Unterstützung oder freien Zutritt zu Mess- mitteln verweigert.
2 Handeltdie Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu
5000 Franken.
Art. 21 Missachtung der Vorschriften über die Mengenangabe
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die vorgeschriebene Mengenangabe unterlässt; b. vorverpackte Güter, die den Füllmengenvorschriften nicht entsprechen, in Verkehr bringt. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
Art. 22 Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 23–
28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemm-
nisse.
4 SR 946.51
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Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundes- gesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
Art. 24 Zuständigkeit
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Verstösse bei den zuständigen
kantonalen Instanzen anzeigen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:
1. Bundesgesetz vom 9. Juni 19776 über das Messwesen;
2. Zeitgesetz vom 21. März 19807.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19868 gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 erster Satz und 3
1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
3 Aufgehoben
Art. 16a Grundpreisbekanntgabe für messbare Waren und Dienstleistungen
1 Für messbare Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf
angeboten werden, sind Menge und Preis anzugeben und deren Vergleichbarkeit durch Grundpreisbekanntgabe zu gewährleisten.
2 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, deren Einhaltung von der Pflicht zur
Grundpreisbekanntgabe befreit.
Art. 19 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den italienischen Text.
5 SR 313.0 6 AS 1977 2394, 1993 3149, 2006 2197, 2010 5003 7 AS 1981 84 8 SR 241
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Art. 24 Abs. 1 Bst. a und e
1 Wer vorsätzlich:
a. die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt,
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
16. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
9 BBl 2011 4865
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