AS 2012 6289
AS 2012 6289
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Änderung vom 9. November 2012
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:
Einfügung einer neuen Zollbegünstigung für die Tarifnummern 5209.1100, 1200, 5211.1100, 1200, 5512.1100 und 5514.1100, 1200
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5209. Gewebe aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von ––.10
1100 Anteil an Baumwolle von Schleifmittelunterlagen
1200 85 Gewichtsprozent oder mehr
5211. Gewebe aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von ––.10
1100 Anteil an Baumwolle von weniger als Schleifmittelunterlagen
1200 85 Gewichtsprozent
5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, zur Herstellung von ––.10
1100 mit einem Anteil an Polyester- Schleifmittelunterlagen
Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht
5514. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, zur Herstellung von ––.10
1100 mit einem Anteil an solchen Fasern Schleifmittelunterlagen
1200 von weniger als 85 Gewichtsprozent
1 SR 631.012
2012-2666 6289
Zollerleichterungsverordnung AS 2012
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
9. November 2012 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf