AS 2012 6291
Strassenverkehrsgesetz
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 In den Artikeln 76b Absatz 2 und 106 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für
Strassen» durch «ASTRA» ersetzt.
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 82 Absätze 1 und 2, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung3,
Art. 1 Abs. 2 und 3
2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57a) gelten für die Führer von Motor-
fahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Stras- sen.
3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und
Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit.
Art. 2 Abs. 3bis erster Satz 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. …
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Art. 4 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6a Sicherheit der 1 Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Unterhalt Strasseninfra- struktur und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrs- sicherheit angemessen Rechnung.
2 Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften
über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen.
3 Bund, Kantone und Gemeinden analysieren ihr Strassennetz auf
Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen und erarbeiten eine Planung zu deren Behebung.
4 Bund und Kantone ernennen eine für den Verkehrssicherheitsbereich
verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter).
Art. 9 Abs. 1, 1bis und 3 zweiter Satz
1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombina-
tionen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m. 1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.
3 … Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall
unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.
Art. 14 Fahreignung und 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz Fahrkompetenz verfügen.
2 Über Fahreignung verfügt, wer:
a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähig- keit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahr- zeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motor- fahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mit- menschen Rücksicht zu nehmen.
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3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher füh- ren kann.
Art. 14a Lernfahrausweis 1 Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt; b. nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psy- chische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motor- fahrzeugen verfügt.
2 Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:
a. von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein ver- trauensärztliches Zeugnis; b. von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behörd- lich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.
Art. 15 Randtitel, Abs. 1, 3, 4 zweiter Satz und 5 Aus- und 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unter- Weiterbildung der Motorfahr- nommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens zeugführer drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbe-
willigung.
4 … Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung
bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. …
5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.
Art. 15a Abs. 2 und 2bis
2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.
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2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungs- kurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest.
Art. 15b Definitiver 1 Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: Führerausweis a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.
2 Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive
Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
Art. 15c Gültigkeitsdauer 1 Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig. der Führeraus- weise 2 Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Aus- nahmen vorsehen.
3 Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die
Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
Art. 15d Abklärung der 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese Fahreignung oder der einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: Fahrkompetenz a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkon- zentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft; b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial auf- weisen; c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schlies- sen lassen; d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversi- cherung;
5 SR 831.20
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e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperli- chen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten
70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersu-
chung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchti- gungen häufiger kontrolliert werden muss.
3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom
Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichts- behörde für Ärzte erstatten.
4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob
eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese
einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führer- prüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
Art. 15e Sperrfrist nach 1 Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu Fahren ohne Ausweis besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Wider- handlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperr- frist ab diesem Zeitpunkt.
2 Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand des Artikels 16c
Absatz 2 Buchstabe abis erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre.
Art. 16a Abs. 1
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizier- ten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften be- geht; c. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
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Art. 16b Abs. 1
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizier- ten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; bbis. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; c. Betrifft nur den französischen Text. d. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16c Abs. 1 und 2 Bst. abis
1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt; c. Betrifft nur den französischen Text. d. Betrifft nur den französischen Text. e. Betrifft nur den französischen Text. f. Betrifft nur den französischen Text.
2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Füh-
rerausweis entzogen für: abis. mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Arti- kel 90 Absatz 4 ist anwendbar;
Art. 16cbis Abs. 2 dritter Satz
2 … Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informations-
system Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
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Art. 16d Abs. 3
3 Der Ausweis wird für immer entzogen:
a. unverbesserlichen Personen; b. Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzo- gen wurde.
Art. 16e Nachschulung 1 Eine Person muss eine von den Behörden anerkannte Nachschulung bei Führeraus- weisentzug besuchen, wenn ihr der Führerausweis entzogen worden ist: a. für mindestens sechs Monate wegen wiederholter verkehrsge- fährdender Widerhandlungen; b. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifi- zierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration; c. wegen wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkon- zentration; d. wegen wiederholten Verstosses gegen das Verbot, unter Alko- holeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis); e. wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
2 Die Entzugsdauer verlängert sich so lange, bis der Besuch der Nach-
schulung nachgewiesen wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 17 Abs. 1 und 4 erster Satz (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz
1 Betrifft nur den italienischen Text.
4 … Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchsta-
be b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur auf- grund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.
Art. 17a Datenaufzeich- 1 Wird der Lernfahr- oder Führerausweis wegen Überschreitens der nungsgeräte und Alkohol- zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Nichtanpassung der Geschwin- Wegfahrsperren digkeit an die Verkehrsverhältnisse für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit entzogen, so darf die betroffene Person nach Ablauf des Entzugs während fünf Jahren nur Fahrzeuge führen, die mit einem behördlich anerkannten Datenaufzeichnungsgerät ausgerüs- tet sind.
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2 Wird der Lernfahr- oder Führerausweis wegen wiederholten Fahrens
in angetrunkenem Zustand auf unbestimmte Zeit entzogen, so darf die betroffene Person nach Ablauf des Entzugs während fünf Jahren nicht unter Alkoholeinfluss fahren und darf nur Fahrzeuge führen, die mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind.
3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Ausnahmenfällen das
Führen eines Fahrzeugs bewilligen, das nicht mit einem Datenauf- zeichnungsgerät oder einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist. Sie ordnet Ersatzmassnahmen an.
4 Der Ausweis ist wieder zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
Auflagen missachtet worden sind.
5 Die mittels Datenaufzeichnungsgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre
erhobenen Daten dürfen verwendet werden: a. zur Kontrolle, ob die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten wird, beziehungsweise zur Kontrolle der Einhaltung des Ver- bots, unter Alkoholeinfluss zu fahren; b. zur Abklärung von Unfällen; c. zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Geräts.
6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die
Geräte und deren Kontrolle. Er regelt insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah- rungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Orga- nisationen; e. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; f. die Datenberichtigung; g. die Datensicherheit.
Art. 19 Abs. 1 und 2
1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf
Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.
2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer
Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbie- ten.
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Art. 21 Fuhrleute 1 Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.
2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer
Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.
Art. 25 Abs. 2 Bst. i und 3 Bst. e und f
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeug- führer vor.
3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf
über: e. Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; f. Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsun- tersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung.
Art. 31 Abs. 2bis und 2ter 2bis Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschrei- tenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
20096 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 20097 über
die Zulassung als Strassentransportunternehmen); b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; c. Fahrlehrern; d. Inhabern des Lernfahrausweises; e. Personen, die Lernfahrten begleiten; f. Inhabern des Führerausweises auf Probe.
6 SR 745.1 7 SR 744.10
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2ter Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalko- holkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.
Art. 41 Abs. 1, 2 sowie 2bis
1 Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die
übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen.
2 Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte
Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tages- helle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuch- tung. 2bis Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen.
Art. 54 Besondere 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen Befugnisse der Polizei sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2 Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche
die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
3 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere
Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiter- fahrt und nimmt den Führerausweis ab.
4 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger
Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
5 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbe-
hörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
6 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestim-
mungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Stras- sentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
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Art. 55 Abs. 3, 3bis, 6 und 6bis
3 Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:
a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alko- holeinfluss zurückzuführen sind; b. Betrifft nur den französischen Text. c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholana- lyse verlangt. 3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a. bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkon- zentration unabhängig von weiteren Beweisen und individuel- ler Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und b. welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. 6bis Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutal- koholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.
Art. 57 Abs. 5 Bst. b
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
b. Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhel- me tragen.
7. Abschnitt (Art. 57b)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 57c IIIa. Titel: Verkehrsmanagement
Art. 65 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
3 … Wurde der Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem
Zustand oder durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne des Arti- kels 90 Absatz 4 verursacht, so muss der Versicherer Rückgriff neh- men. Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.
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Art. 68a Schadenver- Der Versicherungsnehmer hat während des Vertragsverhältnisses laufserklärung jederzeit Anspruch auf eine Schadenverlaufs- beziehungsweise Scha- denfreiheitserklärung. Auf seinen Antrag hin hat ihm der Versicherer innert 14 Tagen eine wahrheitsgetreue Erklärung über die ganze Vertragslaufzeit, maximal über die letzten fünf Jahre des Vertragsver- hältnisses auszuhändigen.
Art. 89 Abs. 1
1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder
Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen.
IVa. Titel: Informationssysteme
1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
Art. 89a Grundsätze 1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Infor- mationssystem Verkehrszulassung (IVZ).
2 Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung.
3 Die Daten des IVZ stehen unter der Datenhoheit des ASTRA. Die
kantonalen Verkehrszulassungsbehörden können die Daten, die sie für die Verkehrszulassung in ihrem Kanton benötigen, unmittelbar im IVZ erfassen und bearbeiten.
4 Das ASTRA definiert die technischen Schnittstellen und die Verfah-
ren zum Datenabgleich.
Art. 89b Zweck Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von:
1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeu-
gen zum Strassenverkehr,
2. Bewilligungen und Bescheinigungen,
3. Fahrtschreiberkarten;
b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr; c. Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
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d. Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19968 der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge; e. Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung; f. Verkehrsopferschutz; g. Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Lan- desversorgung; h. Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrbe- rechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassen- verkehrskontrollen; i. Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Ener- giepolitik; j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern, der Schwer- verkehrsabgaben und weiterer Abgaben; k. Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs- mässigen Motorfahrzeugführer; l. Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr; m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Perso- nenwagen.
Art. 89c Inhalt Das IVZ enthält: a. die Personalien der Inhaber von Dokumenten nach Artikel 89b Buchstabe a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde; b. die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind; c. die Daten, die für das Ausstellen von Fahrtschreiberkarten erforderlich sind; d. die Daten zu den folgenden Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizeri- schen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet wor- den sind:
8 SR 641.51
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1. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilli-
gungen,
2. Fahrverbot,
3. Abnahme des Führerausweises,
4. Auflagen und Bedingungen zur Fahrberechtigung,
5. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch aus-
ländische Behörden,
6. Aberkennung ausländischer Führerausweise,
7. Verwarnung,
8. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchun-
gen,
9. neue Führerprüfung,
10. Teilnahme an Nachschulung,
11. Verlängerung der Probezeit,
12. Verfall des Führerausweises auf Probe,
13. Sperrfristen;
e. die Daten zu den in der Schweiz in Handel gebrachten Fahr- zeugtypen sowie Name und Adresse des Inhabers der Typen- genehmigung oder dessen Vertreters in der Schweiz; f. Daten der von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahr- zeuge sowie deren Haftpflichtversicherer.
Art 89d Datenbearbei- Folgende Behörden bearbeiten die Daten des IVZ: tung a. das ASTRA; b. die für das Erteilen und den Entzug der Fahrberechtigungen und der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich; c. die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung zuständigen Behör- den: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten; d. die für die Abnahme von Führer- und Fahrzeugausweisen zuständigen Polizeiorgane: die Fahrberechtigungs- und Fahr- zeugdaten.
Art. 89e Zugriff im Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Abrufverfahren folgenden Daten nehmen: a. die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahr- berechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation
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des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahn- dung erforderlich sind; b. die Zollorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrbe- rechtigung und der Verkehrszulassung, für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuer- gesetz vom 21. Juni 19969 sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind; c. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhand- lungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnah- mendaten; d. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen; e. das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten; f. das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeug- zulassungs- und Administrativmassnahmendaten; g. das Bundesamt für Energie: für den Vollzug der Verminde- rung der CO2-Emissionen bei Personenwagen in die Motor- fahrzeugdaten; h. das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantie- fonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben erforderlich sind (Art. 74 und 76); i. ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten; j. ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontroll- organe: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.
Art. 89f Einsichtsrecht Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulas- sungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber oder ihr Fahrzeug betreffen.
Art. 89g Datenbekannt- 1 Die Daten der Verkehrszulassung sind nicht öffentlich. gabe
9 SR 641.51
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2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-,
Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Er regelt die Voraussetzungen.
3 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen die Fahrzeug-
halter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben: a. die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind; b. die von einem Verkehrsunfall betroffen sind; c. die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen.
4 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die
Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führer- ausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist.
5 Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröf-
fentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen.
6 Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die
Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89e), Sammelauszüge ausstel- len.
7 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds
dürfen die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor- derlich sind (Art. 74 und 76), Dritten bekannt geben.
8 Die Fahrzeugtypendaten und andere Sachdaten können veröffentlicht
werden.
Art. 89h Organisation und Der Bundesrat regelt: Durchführung a. die Organisation und den Betrieb des IVZ; b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah- rungsfristen; d. die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahr- zeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind; e. die Meldeverfahren; f. die Verfahren zur Datenberichtigung;
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g. das Verfahren zur Ausgestaltung der technischen Schnittstel- len zum IVZ sowie für den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen und den am Zulassungsverfahren beteilig- ten Dritten; h. den Datenschutz und die Datensicherheit für alle Stellen, die mit autonomen Datenverarbeitungssystemen Zulassungs- und Kontrollaufgaben im Strassenverkehr wahrnehmen.
2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle
Art. 89i Grundsätze 1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenver- kehrsunfälle.
2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informations-
system Strassenverkehrsunfälle. Dieses besteht aus: a. einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem); b. einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem).
3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassen-
verkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.
4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe ihrer vorhandenen
Strassenverkehrsunfall-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfül- lung von Aufgaben nach Artikel 89j unterstützt wird.
Art. 89j Zweck Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Straf- verfahren gegen Fahrzeugführer; b. das Auswertungssystem:
1. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfäl-
len,
2. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheits-
politik,
3. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik.
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Art. 89k Inhalt Das Informationssystem enthält folgende Daten, die im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind: a. Daten der beteiligten Personen; b. Daten der beteiligten Fahrzeuge; c. Daten zum Unfallort; d. Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen; e. Unfallskizzen; f. Einvernahmeprotokolle; g. Verzeigungsrapporte.
Art. 89l Datenbearbei- 1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: tung a. das ASTRA; b. die für die Eingabe zuständigen Stellen.
2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjeni-
gen Unfälle bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des
Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfah- ren.
Art. 89m Verknüpfung mit Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich anderen Informa- tionssystemen dürfen: a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden; b. zur Unfallauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.
Art. 89n Organisation und Der Bundesrat regelt: Durchführung a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbe- arbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah- rungsfristen; d. das Eingabeverfahren;
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e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen; g. die Bekanntgabe von Daten; h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht; i. die Datensicherheit; j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrsunfall- Statistik.
3. Abschnitt:
Informationssystem Strassenverkehrskontrollen
Art. 89o Grundsätze 1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik.
2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssys-
tem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus: a. einem System zur Erfassung der Strassenverkehrskontrollen (Erfassungssystem); b. einem System zur Auswertung der Strassenverkehrskontrollen (Auswertungssystem).
3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassen-
verkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.
4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenver-
kehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird.
Art. 89p Zweck Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Straf- verfahren gegen Fahrzeugführer; b. das Auswertungssystem:
1. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dem
Abkommen vom 21. Juni 199910 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
10 SR 0.740.72
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2. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrskon-
trollen,
3. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheits-
politik.
Art. 89q Inhalt Das Informationssystem enthält die folgenden Daten, die im Zusam- menhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind: a. Daten der beteiligten Personen; b. Daten der beteiligten Fahrzeuge; c. Daten zum Ort der Kontrolle; d. Daten zur Kontrollart; e. Einvernahmeprotokolle; f. Verzeigungsrapporte.
Art. 89r Datenbearbei- 1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: tung a. das ASTRA; b. die für die Eingabe zuständigen Stellen.
2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjeni-
gen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des
Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfah- ren.
Art. 89s Verknüpfung mit Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich anderen Informa- tionssystemen dürfen: a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden; b. zur Kontrollauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.
Art. 89t Organisation und Der Bundesrat regelt: Durchführung a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbear- beitung;
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c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewah- rungsfristen; d. das Eingabeverfahren; e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen; g. die Bekanntgabe von Daten; h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht; i. die Datensicherheit; j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrs- kontroll-Statistik.
Art. 90 Verletzung der 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Verkehrsregeln der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer
durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstge-
schwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens
30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens
50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens
80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als
80 km/h beträgt.
5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches11 findet in diesen Fällen
keine Anwendung.
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Art. 90a Einziehung und 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, Verwertung von Motorfahrzeugen wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrs- regelverletzungen abgehalten werden kann.
2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und
die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
Art. 91 Fahren in 1 Mit Busse wird bestraft, wer: fahrunfähigem Zustand und a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; zu fahren c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer: a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
Art. 91a Vereitelung von 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Massnahmen zur Feststellung der wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Fahrunfähigkeit Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersu- chung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnah- men vereitelt hat.
2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Stras-
senbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
Art. 92 Pflichtwidriges 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, Verhalten bei Unfall die ihm dieses Gesetz auferlegt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.
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Art. 93 Nicht betriebssi- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, chere Fahrzeuge wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglo- sigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechen- den Fahrzeugs duldet.
Art. 94 Entwendung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, eines Fahrzeugs zum Gebrauch wer: a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet; b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters
und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3 Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motor-
fahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4 Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist
der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5 Artikel 141 des Strafgesetzbuches12 findet in diesen Fällen keine
Anwendung.
Art. 96 Fahren ohne 1 Mit Busse wird bestraft, wer: Fahrzeugaus- weis, Bewilli- a. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontroll- gung oder Haftpflichtversi- schilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mit- cherung führt; b. ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
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c. die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschrän- kungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemäs- ser Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Per-
son, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Art. 98 Signale und Mit Busse wird bestraft, wer: Markierungen a. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt; b. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleser- lich macht oder verändert; c. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet; d. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markie- rung anbringt.
Art. 98a Warnungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer: vor Verkehrs- kontrollen a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weiter- gibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet; b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches13).
2 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher.
Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung.
3 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt;
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b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird; c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet.
4 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 99 Weitere Wider- 1 Mit Busse wird bestraft, wer: handlungen a. Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausfüh- rung in den Handel bringt; b. als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilli- gungen nicht mit sich führt; c. sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforder- lichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen; d. die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt; e. unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet; f. unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwen- det; g. unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veran- staltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft; h. ein Fahrzeug ohne das nach Artikel 17a Absatz 1 vorgeschrie- bene Datenaufzeichnungsgerät führt; i. ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 17a Absatz 2 vorgeschrie- bene Alkohol-Wegfahrsperre führt; j. einer Person, von der er weiss oder bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit wissen kann, dass sie nur Fahrzeuge mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einer Alkohol-Wegfahrsperre führen darf, ein Fahrzeug ohne die entsprechende Installation überlässt.
2 Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach
Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis ein- holt.
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Art. 104 Meldungen 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für
Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransport- unternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
Art. 104a–104d Aufgehoben
Art. 105 Abs. 2
2 Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird,
können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton muss Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückerstatten.
Art. 106 Abs. 7 und 9 Aufgehoben
Art. 106a Völkerrechtliche 1 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Verträge abschliessen Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Verträge kann er: a. auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten; b. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgeleg- ten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrs- sicherheit und des Umweltschutzes gestatten.
2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die
Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prü- fungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizeri- sche Recht nicht angepasst werden muss. Es kann auch Änderungen
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der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September
195714 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse übernehmen.
3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Verträge über den
gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.
4 Der Bundesrat kann mit dem Fürstentum Liechtenstein Verträge
über die Nutzung des IVZ abschliessen.
II Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197015 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen: b. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen, die nach dem Messgesetz vom 17. Juni
201116 zugelassen sind;
Art. 4 Abs. 2
2 Die Angehörigen der Polizeiorgane dürfen Bussen auf der Strasse nur erheben,
wenn sie die Dienstuniform tragen. Die Kantone können für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie für Kontrollen in ländlichen Gebieten auf dieses Erfordernis verzichten.
Art. 5 Vorgehen bei bekanntem Fahrzeugführer 1 Wird der Fahrzeugführer anlässlich einer Widerhandlung identifiziert, so kann er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. 2 Bezahlt er sofort, so wird eine Quittung ausgestellt, die seinen Namen nicht nennt.
3 Bezahlt er nicht sofort, so muss er seine Personalien angeben. Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
14 SR 0.741.621 15 SR 741.03 16 SR 941.20
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Art. 6 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer
1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem
im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen
bezahlen. 3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der
Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.
5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der
Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 15. Juni 2012 Nationalrat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist 4. Oktober 2012 unbenützt abge-
laufen.17
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in den nachstehenden Absätzen 3 und 4,
auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 6a Absätze 1, 3 und 4 treten am 1. Juli 2013 in Kraft.
4 Es werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt:
a. Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe a, 16a Absatz 1, 16b Absatz 1, 16c Absatz 1, 16cbis Absatz 2 dritter Satz, 16e, 17a, 25 Absätze 2 Buchstabe i und 3 Buchstaben e und f, 31 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absätze 1, 2 und 2bis,
55 Absätze 3, 3bis, 6 und 6bis, 65 Absatz 3 zweiter und dritter Satz, 68a, 89a–
89h, 89o–89t, 91, 99, 104a–104d; b. Änderungen des Ordnungsbussengesetzes (Ziff. II).
14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
17 BBl 2012 5959
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