Lexipedia

AS 2012 6333

Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

vom 21. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken

a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 56 200 b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 400

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8

Absatz 2 AHVG wird auf 9300 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG

und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 392 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absät- ze 4 und 5 AHVG 784 Franken im Jahr.

SR 831.108

2012-2083 6333

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2012

Art. 3 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird

auf 1170 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass-

gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1170  1160 = 0,9 Prozent erhöht 1160 wird. Anwendbar sind die ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 212,7 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mit- telwert aus: a. 192,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 99,8 (Dezember 2010 = 100); b. 232,9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2338 (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG beträgt für obligatorisch versi- cherte Nichterwerbstätige unverändert 65 Franken, für freiwillig versicherte Nicht- erwerbstätige 130 Franken im Jahr.

3. Abschnitt: Erwerbsersatz

Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt unver-

ändert 245 Franken im Tag.

2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt

unverändert 196 Franken im Tag.

6334

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2012

Art. 8 Indexstand Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht unverändert einem Stand von

2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).

Art. 9 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt unverändert 23 Franken im Jahr.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 11 vom 24. September 20104 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Artikel 9 gilt bis zum 31. Dezember 2015.

21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 AS 2010 4577

6335

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2012

6336