AS 2012 6539
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
2 Sie haben insbesondere zu überprüfen:
d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebil- det und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebil- det sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Bst. a
Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind:
2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:
a. Baustellentanks nach Anhang 1 Unterabschnitt 1.1.3.6 Buchstabe b