Lexipedia

AS 2012 6551

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Änderung vom 2. November 2012

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 26. September 20021 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. d

1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden

Fassung Anwendung: d. Teil II der Verordnung vom 2. Juni 20102 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

II Die Anlage wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2. November 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 747.224.211 2 Diese Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundes- publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

2012-0317 6551

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2012

Anlage

Art. 10bis Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden

1 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 20103 über das

Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorge- schrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.

2 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das

Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unte- rer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufzuhalten.

Art. 12 Abs. 4

4 Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei

Rhein-km 154.86 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.

Art. 14 Abs. 1 und 3

1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.46

(Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-

km 154.46 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19934 angezeigt.

Art. 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.20 bis Rhein-km 162.74.

Art. 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei- verordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.73 bis Rhein-km 161.09.

3 SR 747.224.121 4 SR 747.224.111

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2012

Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschiff- fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.10 bis Rhein- km 161.25.

Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13, linkes Ufer

1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.38 und Rhein-

km 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.

2 Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13 dürfen land-

und wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischif- fig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2012

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden | Lexipedia | Lexipedia