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AS 2012 6713

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 20053 zur Bekämpfung des

Menschenhandels wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 45 des Übereinkommens, fol- genden Vorbehalt an: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 31 Ziffer 1 Buchstabe d auf staaten- lose Personen nicht anzuwenden.

Art. 2 Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.4

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

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