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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 21. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schwei- zerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.
Art. 30 Abs. 2 Bst. a 2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten: a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaf- fenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertra- gung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
Art. 31 Markierung von Feuerwaffen
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffen-
zubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandels- bewilligungen unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzu- bringen: a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung; b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
1 SR 514.541
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Waffenverordnung AS 2012
c. Herstellungsland oder Herstellungsort; d. Herstellungsjahr.
2 Zusätzlich zur Markierung nach Absatz 1 sind von den Inhabern und Inhaberinnen
von Waffenhandelsbewilligungen auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet ver- bracht werden, in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen: a. der Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»; b. die Markierungsnummer nach Artikel 28a; c. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.
3 Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung von nur einem we-
sentlichen Bestandteil.
4 Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör,
die nicht vorschriftsgemäss markiert sind, dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: a. zur Veredelung; b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
5 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 42 Bst. d Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung: d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenz- schutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schen- gen-Raums in der Schweiz mitwirken.
Art. 43 Bst. cbis Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 sind befreit: cbis. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenz- schutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schen- gen-Raums in der Schweiz mitwirken;
2 SR 631.0
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Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. 27 Abs. 5 WG) 1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der stän- digen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
2 Staatlichbeauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei
angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilli- gung durch fedpol erteilt.
Art. 54a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung (Art. 31 WG)
Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizeri- sche Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
Art. 58 Aufgaben (Art. 31c WG)
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amt- liche Bestätigungen (Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG). b. Sie stellt Begleitscheine aus (Art. 22b Abs. 1 WG). c. Sie ist für die Übermittlung von Informationen an ausländische Staaten, für die Information der zuständigen kantonalen Behörden und für die Bekannt- gabe von Daten zuständig (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG). d. Sie erteilt und erneuert Bewilligungen (Art. 24 Abs. 3, 24a–24c, 25 Abs. 2 und 25a WG) und sie bescheinigt auf Verlangen, dass sie eine Bewilligung erteilt oder erneuert hat. e. Sie berät die Vollzugsbehörden (Art. 31c Abs. 2 Bst. a WG), die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger. f. Sie erteilt Rahmenbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften (Art. 31c Abs. 2 Bst. f WG). g. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich (Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis WG). h. Sie führt die folgenden Datenbanken:
1. Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG,
2. Datenbank DANTRAG (Art. 59a).
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i. Sie weist Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Markierungsnummer zu (Art. 28a). j. Sie koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden und nimmt insbesondere Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilli- gungspraxis entgegen. k. Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waf- fenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung. l. Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in informatisierter Form zuhan- den des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kanto- nalen Behörden bereit.
Art. 59 Inhalt der DARUE
1 Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffen-
handelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuer- waffen oder Feuerwaffenzubehör handeln: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehö- rigkeit; b. Markierungsnummer; c. Ausstellungs- und Ablaufdatum der Generalbewilligung für Waffen, Waf- fenbestandteile und Munition nach Artikel 24c WG; d. Zeichen des Herstellers oder der Herstellerin und Markierungsmuster in Form von grafischen Darstellungen.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen,
wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.
Art. 59a Inhalt der DANTRAG Die DANTRAG enthält: a. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d; b. die Dokumente, die die Zentralstelle Waffen, die Zollbehörden und die kan- tonalen Polizeibehörden elektronisch austauschen; c. die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugs- behörden.
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Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art. 32b WG)
1 Als Personalien enthalten:
a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit; b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.
2 Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 32b Absatz 2 WG enthält:
a. die DEBBWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin und zum Kaliber; b. die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung.
Art. 61 Zugriffsrechte
1 Diefolgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im
Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE und der DANTRAG: a. fedpol; b. die kantonalen Polizeibehörden; c. die Zollbehörden.
2 Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufver-
fahren Zugriff: a. die Logistikbasis der Armee; b. das Oberauditorat; c. der Führungsstab der Armee; d. die Militärische Sicherheit; e. die Informations- und Objektsicherheit; f. die kantonalen Kreiskommandos.
3 Die Bundeskriminalpolizei und die Hauptabteilung Internationale Polizeikoope-
ration von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19943 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafpro- zessordnung4 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 20115 über den ausserpro- zessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DANTRAG.
3 SR 360 4 SR 312.0 5 SR 312.2
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4 Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
5 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.
Art. 64 Sachüberschrift Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. 32e WG)
Art. 66 Abs. 1
1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der
DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.
Art. 66a Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
Art. 66b Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59a an das Bun- desarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19987.
Art. 66c Datensicherheit
1 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom
14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik- verordnung vom 9. Dezember 20119 sowie den Weisungen des IRB vom 27. Sep- tember 200410 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung. 2 Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
Art. 66d Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung.
6 SR 235.1 7 SR 152.1 8 SR 235.11 9 SR 172.010.58
10 Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
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Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art. 30a und 32k WG)
1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
2 Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einzie-
hung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen im automa- tisierten Verfahren unverzüglich zu melden.
3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentral-
stelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentral- stelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 69 Einleitungssatz und Bst. a Die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat oder die Kreiskommandos melden der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Ver- sichertennummer sowie gegebenenfalls die Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
Art. 70 Aufgehoben
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Bst. g und j Franken
g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG und Art. 58 Bst. a) 50.— j. Aufbewahrung von Waffen:
III Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage 1.
IV Die Änderung bisherigen Rechts wird in Beilage 2 geregelt.
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V
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Die Artikel 31 Absatz 2 und 54a treten am 1. Juli 2013 in Kraft.
21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Beilage 1 (Ziff. III) Anhang 3 (Art. 61 Abs. 5)
Zugriffsrechte A = Abfrage online B = Bearbeiten leer = kein Zugriff
Bundesbehörden Stab fedpol
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
Datenschutzberater/in A A A A* A A
Dienste fedpol
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
Zentralstelle Waffen B B B A B B
Informatik-Leistungserbringer fedpol
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
Projektleiter/in und A A A A* A A Systemadministratoren/ Systemadministratorin- nen
Bundeskriminalpolizei
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
Abteilung Ermittlungen A A A* A Spezialeinsätze
Eidgenössische Zollverwaltung
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
Grenzwachtkorps A A A* A Zollfahndung A A A* A
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VBS
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
VBS A
Kantonale Behörden DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
kantonale A Kreiskommandos
DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG
kantonale A A A* A A Polizeibehörden
* kein Zugriff auf AHV-Versichertennummer
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Beilage 2 (Ziff. IV)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. Dezember 200911 über
verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei
Titel Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH)
Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 15 Absätze 3 und 5, 24a Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Art. 1 Bst. c Aufgehoben
Art. 2 Aufgehoben
5. Abschnitt (Art. 14-28)
Aufgehoben
11 SR 120.52 12 SR 120
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2. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199813
Art. 17 Abs. 2 Bst. d
2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchfüh-
rung vorgewiesen werden können: d. Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.
3. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200014
Gliederungstitel vor Art. 91
7. Titel: Transport von Sprengmitteln
Art. 91 Sachüberschrift Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
Art. 91a Sachüberschrift Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
Gliederungstitel vor Art. 110
9. Titel:
Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Einzufügen nach dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 112a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415.
Art. 115 Für Kontrollen
1 Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt
die Gebühr 100–5000 Franken.
2 Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von
50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
13 SR 514.511 14 SR 941.411 15 SR 172.041.1
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3 Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben
werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
Gliederungstitel vor Art. 117
4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Art. 117 Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Insti- tutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
Gliederungstitel vor Artikel 117a 9a. Titel: Datenbank BARBARA
Art. 117a Zweck Die Datenbank BARBARA dient dazu, Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu bekämpfen. Sie dient ausserdem der administrativen Abwicklung des Verkehrs mit diesen Gegenständen.
Art. 117b Zuständigkeit Für den Betrieb von BARBARA ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig.
Art. 117c Struktur BARBARA besteht aus: a. Daten zu Bewilligungen; b. Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen; c. Daten über Ereignisse in Verbindung mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver; d. Fachdokumentation.
Art. 117d Inhalt Die ZSP bearbeitet in BARBARA folgende personenbezogene Angaben: a. zugewiesene Identifikationsnummern (Art. 24); b. erteilte Herstellungsbewilligungen (Art. 27); c. erteilte Ausnahmebewilligungen (Art. 30);
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d. erteilte Einfuhrbewilligungen (Art. 31); e. erteilte Verkaufsbewilligungen (Art. 35); f. die Verwaltung von Schriftverkehr und Geschäften.
2 BARBARA enthält folgende anonymisierte Daten über den Verkehr von Spreng-
mitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver: a. Polizeirapporte; b. Untersuchungsberichte, namentlich des Wissenschaftlichen Forschungs- dienstes des Forensischen Institutes Zürich.
Art. 117e Zugriffsrechte
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten in BARBARA
zugreifen: a. die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoff- gesetzgebung zuständig sind; b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- gesetz vom 7. Oktober 199416 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung17 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezem- ber 201118 über den ausserprozessualen Zeugenschutz. c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfül- lung ihrer Kontrollaufgaben; d. die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen zur Erfül- lung ihrer Aufgaben.
2 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 17 geregelt.
Art. 117f Datenweitergabe
1 Die ZSP kann Daten an Dritte weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben.
2 Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die
folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben: a. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden; b. dem Forensischen Institut Zürich; c. der SUVA; d. dem BBT.
16 SR 360 17 SR 312.0 18 SR 312.2
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Art. 117g Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in BARBARA wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
Art. 117h Aufbewahrungsdauer und Vernichtung der Daten
1 Die Daten nach Artikel 117c Absatz 1 Buchstaben a und b werden nach deren
Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten vernichtet, sofern sie
nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Art. 117i Archivierung Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199820.
Art. 117j Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 199221 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201122 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 200423 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung. 2 Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefug- ten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
Art. 117k Auskunftsrecht Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz.
Art. 117l Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in BARBARA.
Die Sprengstoffverordnung erhält zusätzlich einen Anhang 17:
19 SR 235.1 20 SR 152.1 21 SR 235.1 22 SR 172.010.58
23 Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit 24 SR 235.1
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Anhang 17 (Art. 117e)
Zugriffsrechte auf BARBARA A = Abfrage online B = Bearbeiten leer = kein Zugriff
Stab fedpol
Bewilligungs- Verwaltungs- Ereignisdaten Bibliothek daten daten (DANTRAG) (DANTRAG) (EREIGNISSE) (BIBLIOTHEK)
Datenschutzberater/in A A A A
Dienste fedpol
Bewilligungs- Verwaltungs- Ereignisdaten Bibliothek daten daten (DANTRAG) (DANTRAG) (EREIGNISSE) (BIBLIOTHEK)
Zentralstelle Sprengstoff und B B B B Pyrotechnik
Informatik-Leistungserbringer fedpol
Bewilligungs- Verwaltungs- Ereignisdaten Bibliothek daten daten (DANTRAG) (DANTRAG) (EREIGNISSE) (BIBLIOTHEK)
Projektleiter/innen und A A A A Systemadministratorinnen/ Systemadministratoren
Bundeskriminalpolizei
Bewilligungs- Verwaltungs- Ereignisdaten Bibliothek daten daten (DANTRAG) (DANTRAG) (EREIGNISSE) (BIBLIOTHEK)
Abteilung Ermittlungen A A A Terrorismus Abteilung Ermittlungen A A A Spezialeinsätze Abteilung Ermittlungen A A A Staatsschutz
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Zuständigen Stellen der Kantone
Bewilligungs- Verwaltungs- Ereignisdaten Bibliothek daten daten (DANTRAG) (DANTRAG) (EREIGNISSE) (BIBLIOTHEK)
Sprengstoffbüros A A A A
4. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199725
Art. 21 Aufbewahrung der Unterlagen Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlan- gen auszuhändigen.
25 SR 946.202.1
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