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AS 2012 6849

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Änderung vom 28. November 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14 und 14bis der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung (IVV),

Art. 1 Abs. 1 1 Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistun- gen nach den Artikeln 21–21ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Arti- kel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG.

Art. 2 Abs. 4

4 Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirt-

schaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG4 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 22. November 2007 Aufgehoben

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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2012

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. November 2012

1 Anträge auf Schreibmaschinen, Schreibtelefone, Mobiltelefone mit spezieller

Software und Faxgeräte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. November

2012 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2 Ein notwendiger Ersatz und Reparaturen der zugesprochenen Geräte werden

gemäss Artikel 7 Absatz 2 auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. Novem- ber 2012 durch die Versicherung übernommen.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

28. November 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2012

Anhang

Liste der Hilfsmittel

Ziff. 4, 5, 11, 12, 14 und 15

Ziff. 4 Titel

4 Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen

Ziff. 4.02

4.02 Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen

oder orthopädischen Spezialschuhen.

Ziff. 4.05

4.05* Orthopädische Schuheinlagen sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungs- massnahme darstellen.

Ziff. 5.01

5.01 Augenprothesen:

Vergütung gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Lieferantinnen und Lieferanten von Augen- prothesen. Artikel 24 Absatz 3 IVV bleibt vorbehalten.

Ziff. 11 Titel

11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte

Personen

Ziff. 11.01

11.01 Weisse Stöcke und Navigationsgeräte für Fussgänger

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Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung AS 2012

Ziff. 11.02

11.02 Blindenführhunde,

sofern die Eignung der versicherten Person erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhun- deschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 80 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 30 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten

360 Franken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der

entsprechenden Belege zurückerstattet.

Ziff. 12.02

12.02 Rollatoren und Gehböcke:

Die Abgabe erfolgt leihweise.

Ziff. 14.05

14.05 Treppensteighilfen und Rampen,

für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlas- sen können. Wird anstelle einer Treppensteighilfe ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbeitrag 8000 Franken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten. Die Abgabe erfolgt leihweise.

Ziff. 15.01

Aufgehoben

Ziff. 15.06

15.06 SIP-Videophones,

sofern es einer gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen versicherten Person, die in Gebärdensprache kommuniziert, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen und sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines Videophones verfügt. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbeitrag beträgt 1700 Franken inklusive MWST.

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