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AS 2012 6893

Verordnung des METAS über sein Personal

Verordnung des METAS über sein Personal (PV-METAS)

vom 24. Oktober 2012 vom Bundesrat genehmigt am 21. November 2012

Der Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20111 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der

Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).

2 Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrecht2 und

dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023.

Art. 2 Ergänzende Weisungen

1 Die Geschäftsleitung erlässt Weisungen über die Anwendung dieser Verordnung,

insbesondere in den Bereichen Spesenersatz, Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeits- zeitmodelle und Ausgleichstage.

2 Die ergänzenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch den Institutsrat.

3 Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die

ergänzenden Weisungen.

Art. 3 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide 1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen: a. Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13); b. Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte (Art. 17);

SR 941.273

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c. erstmalige Festlegung und Anpassung des Basislohns (Art. 25); d. Leistungsanteil (Art. 26); e. Pauschalspesen (Art. 33 Abs. 2); f. Lohnnebenleistungen, soweit Anspruch und Höhe nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 34); g. Urlaub, soweit Anspruch und Dauer nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 41). 2 Er entscheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch über die Ausrichtung von Entschädigungen an weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20034 unterstehen.

3 Soweit das EIMG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für alle

übrigen Arbeitgeberentscheide zuständig: a. der Institutsrat gegenüber der Direktorin oder dem Direktor; b. die Direktorin oder der Direktor gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung; c. die von der Geschäftsleitung bezeichnete Stelle gegenüber den übrigen Mit- arbeitenden; die Bezeichnung erfolgt in den ergänzenden Weisungen nach Artikel 2 oder nach den Vorschriften des Organisationsreglements des METAS.

Art. 4 Personalpolitik

1 Das METAS sorgt dafür, dass es für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete

Mitarbeitende gewinnen und erhalten kann. 2 Es bietet den Mitarbeitenden im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten markt- gerechte Arbeitsbedingungen.

Art. 5 Personalentwicklung 1 Das METAS fördert die Entwicklung aller Mitarbeitenden mit dem Ziel, die Quali- tät ihrer Leistungen zu steigern, ihre Kompetenzen zu erweitern und ihre Arbeits- marktfähigkeit zu verbessern.

2 Die

Mitarbeitenden bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des METAS und des Arbeitsmarktes entsprechend weiter.

3 Das METAS beteiligt sich am Aufwand der Personalentwicklung.

4 Es fördert die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung.

4 SR 172.220.12

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Art. 6 Schutz der Persönlichkeit

1 Die Geschäftsleitung sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts und Ver-

trauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2 Sie verhindert durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persön-

lichkeit der Mitarbeitenden.

Art. 7 Personalgespräch

1 Die direkten Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeitenden mindestens zweimal

jährlich ein Personalgespräch.

2 Das Personalgespräch dient der Standortbestimmung und der Förderung der Mitar-

beitenden.

3 Im Personalgespräch geben die Vorgesetzten eine begründete Beurteilung der

Leistung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden ab. Zudem besprechen die beiden Parteien gemeinsam die Arbeitssituation, vereinbaren die Ziele für das kom- mende Jahr und legen mögliche Entwicklungsmassnahmen fest.

4 Die Mitarbeitenden äussern sich zum Führungsverhalten der direkten Vorgesetz-

ten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für ihre persönliche und organisa- tionsspezifische Entwicklung. Sie werden der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht.

Art. 8 Stellenausschreibung

1 Das METAS schreibt offene Stellen öffentlich aus.

2 Es kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:

a. befristet sind; oder b. durch Mitarbeitende oder Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger des METAS besetzt werden.

Art. 9 Rechtsschutz 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt das METAS eine Verfügung. Zuständig ist: a. bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Institutsrat (Art. 8 Bst. i EIMG); b. bei den übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c EIMG).

2 InterneBeschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom

24. März 20005; BPG) ist bei Verfügungen der Geschäftsleitung der Institutsrat.

5 SR 172.220.1

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2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 10 Arbeitsvertrag

1 Jedes Arbeitsverhältnis mit dem METAS wird durch einen schriftlichen Arbeits-

vertrag begründet.

2 Der Arbeitsvertrag regelt mindestens:

a. den Beginn des Arbeitsverhältnisses und, wenn es befristet ist, seine Dauer; b. die Funktion; c. den Arbeitsort; d. die Dauer der Probezeit; e. den Beschäftigungsgrad; f. den Lohn; g. die berufliche Vorsorge.

Art. 11 Probezeit

1 Die Probezeit dauert drei Monate.

2 Im Arbeitsvertrag kann auf die Probezeit verzichtet oder eine andere Dauer verein- bart werden. Die Probezeit darf in begründeten Fällen auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Bei Fernbleiben von der Arbeit während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall

oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend. Das METAS kann auf die Verlängerung verzichten, wenn sie nicht nötig erscheint.

Art. 12 Massnahmen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Kündigt das METAS das Arbeitsverhältnis, ohne dass die betroffene Person ein

Verschulden trifft, so ergreift es Massnahmen zu deren Gunsten.

2 Eine Kündigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt

vor, wenn die Kündigung: a. nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e BPG6 erfolgt; b. nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c oder f BPG erfolgt und in der Kündi- gung ausdrücklich festgehalten wird, dass sie unverschuldet ist.

3 Zu den Massnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a. die Unterstützung des beruflichen Fortkommens; b. Entschädigungen nach Artikel 13;

6 SR 172.220.1

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c. die Sozialplanleistungen nach Artikel 72 des Vorsorgereglements vom 17. September 20127 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks METAS.

Art. 13 Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 2 BPG8 erhalten:

a. Mitarbeitende, die ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat Dauer mindestens 15 Jahre beim METAS angestellt waren; b. Mitarbeitende, die das 50. Altersjahr vollendet haben. 2 Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so werden die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b addiert.

3 Keine Entschädigung erhalten Mitarbeitende, die:

a. bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt werden; b. eine ganze Invalidenrente der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärver- sicherung oder der beruflichen Vorsorge beziehen; c. eine Altersrente der beruflichen Vorsorge beziehen. 4 Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstel- lungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstatten.

5 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mitarbeitende, die der Kader-

lohnverordnung vom 19. Dezember 20039 unterstehen.

Art. 14 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a beträgt:

a. ab vollendetem 15. bis zum vollendeten 20. Dienstjahr drei Monatslöhne; b. ab dem 21. bis zum vollendeten 25. Dienstjahr vier Monatslöhne; c. ab dem 26. Dienstjahr fünf Monatslöhne.

2 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b beträgt:

a. ab vollendetem 50. bis zum vollendeten 55. Altersjahr zwei Monatslöhne; b. ab dem 56. bis zum vollendeten 60. Altersjahr drei Monatslöhne; c. ab dem 61. Altersjahr vier Monatslöhne.

7 SR 172.220.143.9 8 SR 172.220.1 9 SR 172.220.12

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3 Die Geschäftsleitung entscheidet im Einzelfall über die Höhe der Entschädigungen nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 BPG10. Die Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens sechs Monatslöhnen.

3. Abschnitt: Pflichten der Mitarbeitenden

Art. 15 Verhaltensgrundsätze

1 Die Mitarbeitenden führen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig aus und

wahren die berechtigten Interessen des METAS.

2 Sie vermeiden Konflikte zwischen eigenen Interessen und solchen des METAS

oder legen diese offen, wenn sie sich nicht vermeiden lassen. 3 Mitarbeitende treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Als Befangenheitsgrund gilt namentlich die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder einem Entscheid- prozess beteiligt oder davon betroffen sind.

Art. 16 Nebenbeschäftigung

1 Die Mitarbeitenden melden dem METAS sämtliche öffentlichen Ämter und gegen

Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses aus- üben.

2 Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach Absatz 1 bedarf einer Bewilligung,

wenn: a. sie die Mitarbeitenden in einem Umfang beansprucht, der die Leistungs- fähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem METAS vermindern kann; b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienst- lichen Interessen besteht.

3 Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:

a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Auf- gaben des METAS gehören; b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für das METAS ausge- führt werden oder die das METAS in absehbarer Zeit zu vergeben hat. 4 Wenn im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert.

5 Zuständig für die Bewilligung ist:

a. für Mitglieder der Geschäftsleitung der Institutsrat; b. für die übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung.

10 SR 172.220.1

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Art. 17 Einkommen aus Arbeiten für Dritte Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Einkommen aus Arbeiten für Dritte, die sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS ausüben, ganz oder teilweise dem METAS abzuliefern.

Art. 18 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen 1 Die Mitarbeitenden dürfen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für sich und ande- re keine Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind geringfügige und sozial übliche Vorteile.

2 Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken

nicht übersteigt.

3 Das METAS kann die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen

in begründeten Fällen strenger handhaben oder untersagen.

Art. 19 Einladungen

1 Die Mitarbeitenden lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhän-

gigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Aus- land sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der oder des Vorgesetzten vor. 2 In Zweifelsfällen klären die Mitarbeitenden mit der oder dem Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.

Art. 20 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche

Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvor- schriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2 Diese

Pflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bestehen.

3 Die Mitarbeitenden dürfen sich bei Einvernahmen oder bei Gerichtsverfahren als

Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem METAS gemacht haben, nur äussern, wenn sie vom METAS vorgängig schriftlich dazu ermächtigt wurden.

4 Zuständig für die Ermächtigung ist:

a. für Mitglieder der Geschäftsleitung der Institutsrat; b. für die übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung.

Art. 21 Eigengeschäfte 1 Die Mitarbeitenden dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

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2 Verfügen Mitarbeitende insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informatio-

nen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft:

a. das Mitarbeitende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen; b. das Mitarbeitende für nahestehende Personen veranlassen; oder c. für das Mitarbeitende eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern. 4 Vorbehalten bleiben die börsenrechtlichen und die strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 22 Pflichten bei Fernbleiben von der Arbeit

1 Die Mitarbeitenden teilen es dem METAS so rasch wie möglich mit, wenn sie

wegen Krankheit, Unfall oder anderen Gründen der Arbeit fernbleiben müssen.

2 Bei krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten von mehr als fünf Arbeits-

tagen müssen die Mitarbeitenden dem METAS ein Arztzeugnis einreichen. Bei wiederholten krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten oder in anderen begründeten Fällen kann das METAS diese Frist verkürzen.

3 Bei länger dauernden gesundheitlich bedingten Abwesenheiten ist jeweils nach

drei Wochen ein neues Arztzeugnis einzureichen. Das METAS kann diese Frist in begründeten Fällen verkürzen oder verlängern.

4. Abschnitt: Lohn, Zulagen und weitere Leistungen des METAS

Art. 23 Grundsatz

1 DerLohn setzt sich aus dem Basislohn und einem allfälligen Leistungsanteil

zusammen.

2 Die Summe von Basislohn und Leistungsanteil beträgt höchstens 317 885 Franken

(Stand 2012).

Art. 24 Funktionen und Lohnbänder

1 JedeFunktion wird bewertet und einem von sechs Lohnbändern zugeordnet.

Zuständig ist: a. für die Funktionen der Geschäftsleitung der Institutsrat; b. für die Funktionen der übrigen Mitarbeitenden die Geschäftsleitung.

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2 Kriterien für die Bewertung sind insbesondere fachliche Kenntnisse, Unterneh-

menskenntnisse, soziale Kompetenz, Denkspielraum, Schwierigkeitsgrad, Ent- scheidautonomie, Einflussbereich und Einflussstärke.

3 Die Lohnbänder sind im Anhang aufgeführt.

Art. 25 Basislohn 1 Bei der erstmaligen Festlegung des individuellen Basislohns innerhalb der Lohn- bänder werden insbesondere die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

2 Der Basislohn wird mindestens alle zwei Jahre und bei jedem Funktionswechsel

überprüft und allenfalls angepasst. Dabei werden insbesondere die Kriterien nach Absatz 1 berücksichtigt.

Art. 26 Leistungsanteil 1 Der Leistungsanteil bemisst sich nach der Erfüllung von qualitativen und quantita- tiven Zielen. Berücksichtigt werden insbesondere die Beiträge der Mitarbeitenden zur Erfüllung der: a. Unternehmensziele; b. Teamziele; c. individuellen Leistungs- und Verhaltensziele.

2 Der Leistungsanteil beträgt maximal:

a. 10 Prozent des Basislohns für Mitarbeitende in Funktionen, die den Lohn- bändern 1–3 zugeordnet sind; b. 15 Prozent des Basislohns für Mitarbeitende in Funktionen, die den Lohn- bändern 4–6 zugeordnet sind. 3 Der für den Leistungsanteil zur Verfügung stehende Betrag wird vom Institutsrat jährlich in Abhängigkeit vom Geschäftsgang des METAS festgelegt und beträgt maximal 10 Prozent der Summe der Basislöhne.

Art. 27 Auszahlung des Lohns 1 Der Basislohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt.

2 Der Leistungsanteil wird einmal jährlich ausbezahlt.

Art. 28 Stundenlohn

1 Bei unregelmässigem Einsatz kann mit Mitarbeitenden ein Stundenlohn vereinbart

werden.

2 Der Stundenlohn entspricht dem 2050. Teil des Jahreslohns. Der 13. Monatslohn

ist im Stundenlohn inbegriffen.

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3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:

a. 10,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien; b. 13,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien; c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien. 4 Für eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung erhalten Mitarbeiten- de im Stundenlohn anstelle der Lohnfortzahlung einen Zuschlag von 2,5 Prozent.

Art. 29 Funktionszulage

1 An Mitarbeitende, die vorübergehend Aufgaben mit besonderen Anforderungen

und Beanspruchungen erfüllen, kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

2 Die Höhe richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der zusätzlichen Aufgaben.

Art. 30 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

1 Das METAS richtet ergänzende Leistungen zur Familienzulage nach dem Famili-

enzulagengesetz vom 24. März 200611 aus, sofern diese tiefer ist als 4384 Franken (Stand 2012) pro anspruchsberechtigtes Kind und Jahr.

2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem

Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage.

Art. 31 Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen

1 Die Teuerung wird jährlich angemessen ausgeglichen, wenn die finanzielle Lage

des METAS dies zulässt.

2 Reallohnerhöhungen können höchstens in gleicher Höhe gewährt werden wie dem

Personal, das der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112 untersteht.

3 Der Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen werden vom Institutsrat mit dem

Voranschlag beschlossen.

4 Der Teuerungsausgleich und Reallohnerhöhungen wirken sich aus auf:

a. den Lohn; b. die Funktionszulage; c. die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage; d. die Lohnbänder; e. die Vergütungen für Arbeitsleistungen nach Artikel 36 Absatz 3; f. die Vergütungen für Rufbereitschaft.

11 SR 836.2 12 SR 172.220.111.3

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Art. 32 Treueprämie

1 Nach jeweils fünf Dienstjahren beim METAS wird eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Sie richtet sich nach der Lohnhöhe am Tag der Vollendung der Fünfjahresperiode

und beträgt: a. nach 5 Jahren einen Viertel des Monatslohns; b. nach 10 Jahren die Hälfte des Monatslohns; c. nach 15 Jahren drei Viertel des Monatslohns; d. nach 20 sowie jeweils fünf weiteren Jahren einen Monatslohn.

3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer beim

METAS ohne Lehrverhältnis und ohne unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat.

4 Betrug der Beschäftigungsgrad während der letzten fünf Dienstjahre mindestens

zeitweise weniger als 100 Prozent, so wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode berechnet.

5 Das METAS kann auf begründetes Gesuch die Treueprämie ganz oder teilweise als

bezahlten Urlaub gewähren. 6 Urlaubstage nach Absatz 5 verfallen entschädigungslos, wenn sie fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs nicht bezogen worden sind.

Art. 33 Spesenersatz 1 Die Geschäftsleitung präzisiert in einer Weisung die Entschädigung der Mitarbei- tenden für Mehrauslagen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für das METAS anfallen.

2 Sie kann Pauschalspesen von jährlich höchstens 3000 Franken vorsehen.

Art. 34 Lohnnebenleistungen

1 Die Geschäftsleitung kann in einer Weisung Lohnnebenleistungen vorsehen.

2 Für Lohnnebenleistungen stehen höchstens 2,5 Prozent der Summe der Basislöhne

zur Verfügung.

Art. 35 Nichtberufsunfallversicherung

1 Das METAS kann die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtbe-

rufsunfälle seiner Mitarbeitenden ganz oder teilweise übernehmen (Art. 91 Abs. 2 des BG vom 20. März 198113 über die Unfallversicherung).

2 Die Übernahme der Prämien wird vom Institutsrat mit dem Voranschlag beschlos-

sen.

13 SR 832.20

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5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

Art. 36 Arbeitszeit

1 Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden. Bei

Teilzeitbeschäftigung reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 2 Die Geschäftsleitung legt eine Auswahl von Arbeitszeitmodellen fest; sie berück- sichtigt dabei die Bedürfnisse des METAS und der Mitarbeitenden. 3 Sie regelt Arbeitsleistungen, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erbracht werden.

4 Sie kann ein Sabbatical vorsehen.

Art. 37 Vertrauensarbeitszeit

1 Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit

befreit. 2 Als pauschale Entschädigung für Arbeitsleistungen, die Mitarbeitende mit Vertrau- ensarbeitszeit über den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erbrin- gen, erhalten sie eine Barvergütung von 5 Prozent des Basislohns und einer allfäl- ligen Funktionszulage. Die Geschäftsleitung kann gleichwertige Kompensationen anbieten. Unter Vorbehalt des Leistungsanteils nach Artikel 26 sind die Arbeitsleis- tungen damit vollständig abgegolten. 3 Für Mitarbeitende in Funktionen, die den Lohnbändern 5 und 6 zugeordnet sind, ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch. Mit weiteren Mitarbeitenden kann sie vereinbart werden.

Art. 38 Rufbereitschaft Das METAS kann gegen Vergütung Rufbereitschaft anordnen für Mitarbeitende, die sich ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit für Arbeitseinsätze wie die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, Kontrollgänge oder ähnliche Sonder- ereignisse bereithalten müssen.

Art. 39 Arbeitsfreie Tage

1 Samstage, Sonntage und Feiertage sind arbeitsfrei.

2 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Heiligabend, Weihnachten, Stephanstag und Silves- ter. 3 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, Unfalls oder eines obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.

4 Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.

5 Die Geschäftsleitung präzisiert in einer Weisung den Ausgleich für Feiertage, die auf einen Samstag oder auf einen Sonntag fallen.

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Art. 40 Ferien

1 Die Mitarbeitenden haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr voll- enden; b. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2 Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die

Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als: a. 60 Tage wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes; bei der Berechnung der Kürzung werden die ersten 60 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt; b. 30 Tage wegen unbezahlten Urlaubs; c. 30 Tage wegen verschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung. 3 Die Abwesenheit wegen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs führt nicht zu einer Ferienkürzung.

Art. 41 Urlaub

1 Das METAS kann den Mitarbeitenden bezahlten, teilweise bezahlten oder unbe-

zahlten Urlaub gewähren.

2 Die Geschäftsleitung präzisiert in einer Weisung, aus welchen Gründen in jedem

Fall Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, und bestimmt die Dauer dieser Urlaube.

6. Abschnitt: Berufliche Vorsorge

Art. 42 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks des METAS

1 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-

nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und die Amtssprachen angemessen vertreten sein.

2 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der

Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) festgelegt.

Art. 43 Versicherbarer Lohn

1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmun-

gen folgende Leistungen des METAS:

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a. der Basislohn (Art. 25); b. der Leistungsanteil (Art. 26); c. die Funktionszulage (Art. 29).

2 Der versicherbare Lohn wird auf der Grundlage der Arbeitszeit nach Artikel 36

Absatz 1 bestimmt. Dieser Lohn gilt auch dann als versicherbarer Lohn, wenn ein Arbeitszeitmodell nach Artikel 36 Absatz 2 vereinbart wird. Nicht zum versicher- baren Lohn gehört die Barvergütung nach Artikel 37 Absatz 2.

Art. 44 Überbrückungsrente

1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente, so übernimmt das

METAS die Hälfte der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Über- brückungsrente, wenn: a. die betroffene Person das 62. Altersjahr vollendet hat; b. die betroffene Person in einer Funktion angestellt war, die den Lohnbändern 1–3 zugeordnet ist; und c. das Arbeitsverhältnis mit dem METAS vor dem Altersrücktritt ununterbro- chen mindestens fünf Jahre gedauert hat.

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht gegeben, so

beteiligt sich das METAS zu 10 Prozent an den Kosten.

Art. 45 Beteiligung am Einkauf Das METAS kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, wenn bei einer Neuanstellung der Vorsorgeschutz der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. Zuständig für den Entscheid ist der Institutsrat.

7. Abschnitt: Leistungen bei Arbeitsverhinderung

Art. 46 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder

Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während zwölf Monaten Anspruch auf Fortzahlung des Basislohns, der ergänzenden Leistungen zur Fami- lienzulage und der Funktionszulage. 2 Nach Ablauf dieser Frist haben die Mitarbeitenden während weiterer zwölf Monate Anspruch auf Fortzahlung von 90 Prozent des Basislohns und 100 Prozent der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage. 3 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass die Mitar- beitenden ihre Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses (Art. 22 Abs. 2 und 3) erfüllen und die ärztlichen Anweisungen befolgen. Das METAS kann eine Unter- suchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt des METAS veran- lassen.

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4 Für die Berechnung der Dauer des Anspruchs werden alle Abwesenheiten zusam-

mengezählt, während denen wegen voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1 und 2 besteht.

Art. 47 Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Die Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach Artikel 46 Absatz 2 unter-

bleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufs- krankheit ist.

2 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird gekürzt oder entzogen, wenn Mitarbei-

tende eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

Art. 48 Lohnfortzahlung im Todesfall Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters werden der Basislohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und die Funktionszulage für den lau- fenden und zwei weitere Monate fortgezahlt.

Art. 49 Lohnfortzahlung bei obligatorischem Dienst 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivil- schutzdienstes oder zivilen Ersatzdienstes haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Fortzahlung des Basislohns, der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und der Funktionszulage.

2 Wird während der Leistung des Dienstes eine Soldzulage bezogen, so wird der

Anspruch um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3 Hat die Anstellung beim METAS ohne Lehrverhältnis weniger als vier Jahre

gedauert, so wird der Anspruch gekürzt, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallent- schädigung übersteigt.

Art. 50 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft und Adoption

1 Die Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft Anspruch auf vier Monate bezahlten

Mutterschaftsurlaub. Der Urlaub ist unmittelbar nach der Niederkunft zu beziehen.

2 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutter-

schaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195214, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird den Mitarbeiterinnen zwi- schen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutter- schaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

3 Bei Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adop-

tion haben Mitarbeitende, die die Kinderbetreuung zur Hauptsache übernehmen,

14 SR 834.1

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Anspruch auf zwei Monate bezahlten Urlaub. Arbeiten beide künftigen Adoptiv- eltern beim METAS, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Die Eltern können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung umfasst den Basislohn, die ergänzenden Leis-

tungen zur Familienzulage und die Funktionszulage.

Art. 51 Ende der Lohnfortzahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Die Lohnfortzahlung nach den Artikeln 46, 47, 49 und 50 endet in jedem Fall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 52 Ersatzanspruch Leistungen von Sozialversicherungen werden an die Lohnfortzahlung nach den Artikeln 46–50 angerechnet.

8. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 53 Grundsätze

1 Das METAS kann zum Zweck der Personalführung Datensammlungen mit Perso-

nendaten seiner Mitarbeitenden führen.

2 Es ist Inhaber der Datensammlungen.

3 Es trägt die Verantwortung für die von ihm bearbeiteten Daten.

4 Die Geschäftsleitung führt die Liste der Datensammlungen. Diese Liste wird den

Mitarbeitenden zur Kenntnis gebracht.

5 Die Mitarbeitenden werden vor der Einführung oder der Änderung einer Daten-

sammlung angehört.

Art. 54 Auskunftsrecht und Datenberichtigung

1 Die Mitarbeitenden können über die Daten, die über sie in einer bestimmten Da-

tensammlung enthalten sind, Auskunft verlangen. Diese wird kostenlos erteilt.

2 Die Mitarbeitenden können schriftlich Dritte ermächtigen, über sie gesammelte

Daten einzusehen oder darüber Auskunft einzuholen. 3 Ergibt sich, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass sie dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen, so muss der Inhaber der Datensammlung sie umgehend berichtigen oder vernichten.

Art. 55 Veröffentlichung und Weitergabe von Daten 1 Daten aus der Privatsphäre von Mitarbeitenden dürfen im Intranet, in einem inter- nen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden vorliegt.

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Verordnung des METAS über sein Personal AS 2012

2 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden weitergegeben werden. Die Zustimmung gilt als gege- ben, wenn die Mitarbeitenden das METAS als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet haben. 3 Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für ihren Zweck notwendige Informa- tion.

Art. 56 Datenbearbeitung 1 Der Bereich Personal bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere Informationen aus den Bewerbungsunterlagen, dem Arbeitsver- trag, der Stellenbeschreibung und den Personalgesprächsformularen, sowie die auf einem Personalgespräch beruhenden Entscheide, die Abwesenheiten, die Arztzeug- nisse, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialer- fassung sowie die Auszüge aus öffentlichen Registern.

2 Die Vorgesetzten bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Führungsaufgaben not-

wendigen Daten, insbesondere die Personalgesprächsformulare und die Daten zu Lohnmassnahmen, die aufgrund individueller Leistung vorgenommen werden. 3 Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung, die der Einschät- zung der Fähigkeiten sowie des beruflichen und des persönlichen Potenzials der Mit- arbeitenden dienen, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.

4 Die Mitarbeitenden müssen zuvor über den Zweck des Tests sowie über die Ver-

wendung der Ergebnisse und den Personenkreis, der über die Testresultate in Kennt- nis gesetzt wird, informiert werden.

Art. 57 Aufbewahrungsfristen

1 Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:

a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und straf- rechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme; c. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten, wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrungsfrist schriftlich zuge- stimmt hat; d. für die Ergebnisse von Persönlichkeits- oder Abklärungstests zur Potenzial- erfassung: fünf Jahre nach dem Test.

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 199215 über den Datenschutz (DSG) zu verfahren.

3 Datenvon nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern

werden mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens innerhalb von drei Monaten nach

15 SR 235.1

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Beendigung des Bewerbungsverfahrens zurückgesandt; vorbehalten bleiben anders- lautende Vereinbarungen mit Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern. Die Daten können länger aufbewahrt werden, wenn sie für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März

199516 benötigt werden.

Art. 58 In Papierform gesammelte Daten Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

Art. 59 Personalinformationssystem

1 Das METAS betreibt ein eigenes Personalinformationssystem, das Daten über die

Mitarbeitenden und ehemaligen Mitarbeitenden des METAS enthält. Gestützt auf Artikel 16 der Verordnung vom 14. Juni 199317 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz hat das METAS diese Datensammlung dem eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemeldet.

2 Das Personalinformationssystem dient folgenden Zwecken:

a. die Daten über die Mitarbeitenden zentral zu verwalten und einheitlich zu bewirtschaften; b. die Lohndaten zu bearbeiten und Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen durchzuführen; c. die Verwaltung der Personaldaten in das Finanz- und Rechnungswesen zu integrieren; d. im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden Daten zu verwalten, die für die Managemententwicklung relevant sind.

3 Der Bereich Personal führt und pflegt das Personalinformationssystem.

4 Die zuständigen Mitarbeitenden des Bereichs Personal haben Zugriff auf die Daten des Personalinformationssystems und dürfen sie bearbeiten.

Art. 60 Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Personalinformationssystem Im Personalinformationssystem können folgende besonders schützenswerte Perso- nendaten der Mitarbeitenden bearbeitet werden: a. Arztzeugnisse; b. Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des METAS; c. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall; d. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie die auf einer Beurtei- lung beruhenden Entscheide;

16 SR 151.1 17 SR 235.11

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e. Verhaltens- und Fachkompetenzen; f. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen; g. Referenzen; h. grafologische Gutachten; i. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen; j. Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen; k. Beschlüsse betreffend Lohnpfändungen; l. IV-Anmeldungen und Unfallmeldungen; m. Entscheide der IV-Stelle, der SUVA und der Militarversicherung; n. Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung; o. Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechti- gung für Familienzulagen; p. Arbeitszeugnisse.

Art. 61 Datenzugriff im Abrufverfahren Das METAS kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG18 und von Persönlichkeitsprofilen nach Arti- kel 3 Buchstabe d DSG Datenzugriff im Abrufverfahren gewähren für: a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b. die Pensionskasse des Bundes PUBLICA zwecks Aktualisierung der indivi- duellen Konten des Personals; c. das Finanzinstitut des METAS zwecks Überweisung der Löhne des Perso- nals.

Art. 62 Medizinische Akten

1 Die medizinischen Akten enthalten die Untersuchungsergebnisse und die Beurtei-

lungen der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des METAS, die für die Eignungsbeurteilung der Mitarbeitenden während des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 46 notwendig sind. Die medizinischen Akten werden bei der Vertrauensärztin oder beim Vertrauensarzt aufbewahrt.

2 Die Gesundheitsdaten werden in Papierform gesammelt. Zur Fakturierung oder im

Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten können die dafür nötigen Daten, beispielsweise der Name der angestellten Person, in automatisierter Form bearbeitet werden. Das automatisierte System zur Bearbeitung medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbei- tungssystem angeschlossen sein.

18 SR 235.1

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3 Das Auskunftsrecht der Mitarbeitenden richtet sich nach Artikel 54. Ist die Ver- trauensärztin oder der Vertrauensarzt des METAS der Auffassung, der Inhalt der medizinischen Akten könnte der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter schaden, so können die darin enthaltenen Daten der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt mitgeteilt werden, die oder der von der betroffenen Person bezeichnet worden ist.

4 Dem Bereich Personal wird nur die Beurteilung der Vertrauensärztin oder des

Vertrauensarztes des METAS weitergegeben. Die Vertrauensärztin oder der Ver- trauensarzt gibt den Inhalt der medizinischen Akten dem Bereich Personal oder Dritten nur dann weiter, wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. Die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten ohne Zustim- mung der betroffenen Person im Rahmen von Artikel 28 Absätze 3 und 4 BPG19 obliegt der Geschäftsleitung.

9. Abschnitt: Personalkommission und Sozialpartner

Art. 63 Personalkommission

1 Die Mitarbeitenden können eine Personalkommission wählen. Es gilt das Mehr-

heitswahlverfahren.

2 Die Personalkommission fördert die Zusammenarbeit zwischen der Geschäftslei-

tung und den übrigen Mitarbeitenden und stärkt deren Mitwirkung. 3 Die Geschäftsleitung schafft die Voraussetzungen für eine zielgerichtete Arbeit der Personalkommission. Sie präzisiert in einer Weisung insbesondere die einzelnen Aufgaben der Personalkommission, die Zahl ihrer Mitglieder und die Einzelheiten des Wahlverfahrens.

Art. 64 Sozialpartner

1 Das Personal und die Verbände des Bundespersonals werden konsultiert, bevor

diese Verordnung geändert wird. 2 Das METAS trifft sich bei Bedarf mit den Vertreterinnen und Vertretern der Ver- bände des Bundespersonals zu einem Informationsaustausch, insbesondere vor einem allfälligen Entscheid des Institutsrats, die Teuerung nicht in vollem Umfang auszugleichen.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 65 Übergangsbestimmungen

1 Für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 28 Absatz 1 EIMG vom

Bundesamt für Metrologie auf das METAS übergegangen ist, gilt:

19 SR 172.220.1

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a. Die nach bisherigem Recht erworbenen Zeitguthaben werden übertragen. Ihr Abbau richtet sich nach bisherigem Recht. b. Die nach bisherigem Recht erworbenen Dienstjahre werden für die Entschä- digung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, für die Treueprämie nach Artikel 32, für die Beteiligung des METAS an der Finanzierung der Über- brückungsrente nach Absatz 3 und für die Kündigungsfrist nach BPG20 angerechnet.

2 Die Geschäftsleitung kann die Lohngarantie nach Artikel 28 Absatz 2 EIMG für

einzelne Mitarbeitende verlängern, um Härtefälle zu vermeiden. Für Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200321 unterstehen, obliegt der Entscheid dem Institutsrat.

3 Bis am 31. Dezember 2017 übernimmt das METAS die Hälfte der Kosten zur

Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 44) ab dem vollendeten 60. Altersjahr und unabhängig von der Funktion der betroffenen Person, wenn das Arbeitsverhält- nis vor dem Altersrücktritt ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Art. 66 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

24. Oktober 2012 Für den Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie Die Präsidentin: Martina Hirayama

20 SR 172.220.1 21 SR 172.220.12

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Anhang (Art. 24 Abs. 3)

Lohnbänder

Lohnband Höchstbetrag des Basislohns in Franken (Stand 2012)

1 95 955 2 115 234 3 148 069 4 165 926 5 189 914 6 276 421

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