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AS 2012 7169

Verordnung des EDI über die Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung des EDI über die Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

vom 6. Dezember 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Verwendung des am 1. Januar 2013 noch zur Verfü-

gung stehenden Betrags des dritten Verpflichtungskredits (Laufzeit 1. Febr. 2011 bis

31. Jan. 2015) zur Finanzierung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-

betreuung.

2 Sie gilt für alle ab 1. Januar 2013 eingereichten Gesuche um Finanzhilfen für

familienergänzende Kinderbetreuung. Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2012 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) übergeben worden sind, fallen nicht unter diese Verordnung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gesamte Finanzhilfen: Summe aus:

1. den im Rahmen des ersten Verpflichtungskredits ausbezahlten Finanz-

hilfen,

2. den im Rahmen des zweiten Verpflichtungskredits ausbezahlten

Finanzhilfen und eingegangenen Verpflichtungen, und

3. den im Rahmen des dritten Verpflichtungskredits zur Verfügung ste-

henden Finanzhilfen; b. Restbetrag: die gesamten Finanzhilfen abzüglich aller bis am 31. Dezember

2012 ausbezahlten Finanzhilfen und aller Verpflichtungen, die für die bis am

31. Dezember 2012 eingereichten Gesuche eingegangen werden; c. Kreditquote: Anteil an den gesamten Finanzhilfen pro Kanton; sie entspricht dem Anteil der ständigen Wohnbevölkerung zwischen null und sechzehn Jahren des Kantons im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung zwischen

SR 861.2 1 SR 861

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Prioritätenordnung im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende AS 2012

null und sechzehn Jahren der Schweiz; die Kreditquoten sind im Anhang aufgeführt; d. Restquote: Anteil am Restbetrag pro Kanton.

2. Abschnitt: Aufteilung des Restbetrags auf die Kantone

Art. 3 Einteilung der Kantone in zwei Gruppen Die Kantone werden wie folgt den Gruppen A und B zugeteilt: a. Gruppe A: Kantone, die am 31. Dezember 2012 ihre Kreditquote noch nicht aufgebraucht haben; b. Gruppe B: Kantone, die am 31. Dezember 2012 ihre Kreditquote aufge- braucht haben.

Art. 4 Berechnung der Restquoten

1 Den Kantonen der Gruppe A stehen 80 Prozent des Restbetrags zur Verfügung;

dieser Betrag wird entsprechend den Kreditquoten auf die einzelnen Kantone auf- geteilt.

2 Den Kantonen der Gruppe B stehen 20 Prozent des Restbetrags zur Verfügung; die

eine Hälfte dieses Betrags erhalten die Kantone zu gleichen Teilen, die andere Hälfte wird entsprechend den Kreditquoten auf die einzelnen Kantone aufgeteilt.

Art. 5 Zeitpunkt der Berechnungen Bis am 31. Januar 2013 teilt das BSV die Kantone den beiden Gruppen zu und berechnet die gesamten Finanzhilfen und die Restquoten.

3. Abschnitt: Behandlung der im Jahr 2013 eingereichten Gesuche

Art. 6 Behandlung der Gesuche

1 Gesuche, die 2013 eingereicht werden, werden behandelt, bis die Restquote des

Kantons, aus dem die Gesuche stammen, aufgebraucht ist.

2 Die Behandlung erfolgt in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns

(Betriebsaufnahme, Angebotserhöhung oder Massnahmendurchführung; Art. 10 Abs. 2, 14c Abs. 2 der V vom 9. Dez. 20022 über Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung). Bei gleichem Beginn haben die früher eingereichten Gesu- che Priorität.

2 SR 861.1

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3 Gesuche aus Kantonen, die ihre Restquote ausgeschöpft haben, werden nicht mehr

behandelt, sondern: a. auf die Warteliste der ersten Priorität gesetzt, wenn sie aus einem Kanton der Gruppe A stammen; b. auf die Warteliste der zweiten Priorität gesetzt, wenn sie aus einem Kanton der Gruppe B stammen.

Art. 7 Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität

1 Werden bis am 31. Dezember 2013 nicht alle Restquoten ausgeschöpft, so werden

die noch zur Verfügung stehenden Mittel für die Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität eingesetzt.

2 Die Gesuche werden unabhängig davon, aus welchem Kanton sie stammen, in der

Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt.

Art. 8 Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität

1 Stehen nach der Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der ersten Priorität

noch Mittel zur Verfügung, so werden die Gesuche auf der Warteliste der zwei- ten Priorität behandelt.

2 Zuerst werden die Gesuche aus dem Kanton behandelt, der seine Kreditquote

prozentual am wenigsten überschritten hat. Gesuche aus dem gleichen Kanton werden in der Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt.

4. Abschnitt:

Behandlung der ab 1. Januar 2014 eingereichten Gesuche

Art. 9 1 Gesuche, die ab 1. Januar 2014 eingereicht werden, werden auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt.

2 Stehen nach der Behandlung der Gesuche auf den Wartelisten der ersten und der

zweiten Priorität noch Mittel zur Verfügung, so werden die Gesuche auf der Warte- liste der dritten Priorität behandelt.

3 Die Gesuche werden unabhängig davon, aus welchem Kanton sie stammen, in der

Reihenfolge des tatsächlichen Massnahmenbeginns behandelt.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Mitteilung an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Das BSV teilt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mit, dass ihr Gesuch auf eine Warteliste gesetzt wurde und welche Priorität diese Warteliste hat.

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Art. 11 Ablehnung der Gesuche nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel Gesuche auf den Wartelisten, die infolge Ausschöpfung der zur Verfügung stehen- den Mittel nicht mehr behandelt werden können, werden abgelehnt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Information über die Umsetzung dieser Verordnung Das BSV informiert auf seiner Homepage3: a. über den Erlass dieser Verordnung; b. über den Betrag der gesamten Finanzhilfen und den Betrag, der den einzel- nen Kantonen aufgrund ihrer Kreditquote zusteht (Art. 2); c. über die Zuteilung der Kantone zu einer der beiden Gruppen (Art. 3); d. über die den einzelnen Kantonen zustehende Restquote (Art. 4); e. halbjährlich darüber, wie viel jeder Kanton von seiner Restquote aufge- braucht hat; und f. gegebenenfalls über die Reihenfolge der Kantone für die Behandlung der Gesuche auf der Warteliste der zweiten Priorität (Art. 8 Abs. 2).

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

6. Dezember 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

3 www.bsv.admin.ch

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Anhang (Art. 2 Bst. c)

Kreditquoten der Kantone in Prozenten

Kanton Kreditquote*

ZH 17,1 % BE 11,6 % LU 4,9 % UR 0,5 % SZ 1,9 % OW 0,5 % NW 0,5 % GL 0,5 % ZG 1,5 % FR 4,1 % SO 3,1 % BS 1,9 % BL 3,3 % SH 0,9 % AR 0,7 % AI 0,2 % SG 6,3 % GR 2,2 % AG 7,9 % TG 3,2 % TI 3,9 % VD 10,0 % VS 3,9 % NE 2,3 % GE 6,1 % JU 1,0 %

100,0 % * Quelle: BFS, Ständige Wohnbevölkerung am Ende des Jahres 2011.

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