AS 2012 791
Verordnung über die Stempelabgaben
Verordnung über die Stempelabgaben
Änderung vom 15. Februar 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g, j und l des Gesetzes ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
Art. 16a Aufgehoben
Abschnitt 26 (Art. 17a und 17b) Aufgehoben
II Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19662 wird wie folgt geän- dert:
Art. 17 Abs. 1
1 Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serien-
schuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumel- den.
2012-0150 791
Stempelabgaben AS 2012
Art. 19 Abs. 3
3 Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die
folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrech- nung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Serien- gülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskon- topapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zin- sen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen.
III Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
15. Februar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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