AS 2012 807
AS 2012 807
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung)
Änderung vom 13. Februar 2012
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:
I Die EDAV-Kontrollverordnung vom 16. Mai 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Ein- und Durchfuhrbedingungen
1 Die Erlasse der Europäischen Union (EU) über die Ein- und Durchfuhrbedingun-
gen sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Bestehen keine Regelungen der EU, so legt das Bundesamt für Veterinärwesen die
Ein- und Durchfuhrbedingungen fest. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft legt das Bundesamt für Veterinärwesen die Ein- und Durchfuhrbedingungen im Einverneh- men mit dem Bundesamt für Gesundheit fest.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Für die Einfuhr der folgenden Tierarten aus EU-Mitgliedstaaten ist nach Anhang
11 Anlage 2 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen) eine Zusatzbescheinigung erforderlich:
Art. 5 Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst Die grenztierärztliche Kontrollpflicht für Sendungen aus Drittländern, die im Luft- verkehr eingeführt werden, richtet sich nach der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 20073 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontroll- stellen zu kontrollieren sind.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Titel Erlasse der EU betreffend Ein- und Durchfuhrbedingungen
III Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
13. Februar 2012 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann