AS 2013 1069
Geschäftsreglement der Psychologieberufekommission
Geschäftsreglement der Psychologieberufekommission (PsyKo-Reglement)
vom 14. Mai 2012 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 28. März 2013
Die Psychologieberufekommission (PsyKo), gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20111 (PsyG), beschliesst:
1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation der PsyKo
Art. 1
1 Die PsyKo besteht aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. den weiteren vom Bundesrat ernannten Mitgliedern.
2 Die
PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
2. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
2 Die PsyKo kann Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbe-
schluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglie- der.
3 Sie kann in Absprache mit dem BAG und im Rahmen der für die Kommissions-
arbeit verfügbaren Mittel Sachverständige beratend beiziehen, die ihr nicht angehö- ren.
SR 935.816.2 1 SR 935.81
2013-0258 1069
PsyKo-Reglement AS 2013
Art. 3 Mitglieder Die Mitglieder erstatten der PsyKo Bericht und stellen Antrag in den ihnen zugeteil- ten Geschäften.
Art. 4 Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie oder er: a. teilt die Geschäfte der Geschäftsstelle, einer Subkommission oder einem Mitglied zu; b. vertritt die PsyKo nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit; c. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit der PsyKo mindestens einmal im Jahr Bericht; d. beruft die Plenarsitzungen ein, bereitet in Absprache mit der Geschäftsstelle die Geschäfte vor, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
2 Sie oder er kann Sonderfragen an Sachverständige oder einzelne Mitglieder der
PsyKo delegieren und die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktions- ausschuss übertragen.
Art. 5 Vizepräsidentin oder Vizepräsident Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsi- denten.
Art. 6 Geschäftsstelle
3 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen. b. Sie bereitet die Sitzungen vor und führt die Protokolle. c. Sie überprüft Gesuche zuhanden der PsyKo, führt das Instruktionsverfahren durch und redigiert Zwischen- und Endentscheide. d. Sie bearbeitet die für ihre Aufgaben notwendigen Daten zweck- und verhält- nismässig. e. Sie stellt ihre für das Register nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendigen Daten vollständig zur Verfügung. f. Sie erarbeitet Stellungnahmen zuhanden übergeordneter Instanzen. g. Sie stellt die Ausführung von Beschlüssen der PsyKo sicher und erledigt die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben.
1070
PsyKo-Reglement AS 2013
h. Sie berät zweckdienlich die PsyKo und erteilt Auskünfte an Dritte. i. Sie bereitet Ersatz- und Gesamterneuerungswahlen vor.
3. Abschnitt: Sitzungen
Art. 7 Einberufung, Öffentlichkeit und Ausstand 1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens vier Sitzungen der PsyKo ein. Ein Drittel aller Mitglieder kann eine Plenarsitzung beantragen.
2 Die Sitzungen der PsyKo und ihrer Subkommissionen sind weder partei- noch
publikumsöffentlich.
20. Dezember 19682 in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und
Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.
Art. 8 Vorbereitung Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sit- zung eine Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.
Art. 9 Beschlussfassung
1 Die PsyKo und die Subkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist im Plenum die Stimme der Präsidentin oder des Präsident ausschlaggebend.
3 Das Plenum und die Subkommissionen können auch auf dem Zirkulationsweg
entscheiden. Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine mündliche Beratung in der PsyKo oder in einer Sub- kommission verlangen.
Art. 10 Amtsgeheimnis
1 Dem Amtsgeheimnis unterstehen:
a. die Mitglieder der PsyKo; b. die beigezogenen Sachverständigen; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
2 Bei Zuwiderhandlung kommt Artikel 320 des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung.
2 SR 172.021 3 SR 311.0
1071
PsyKo-Reglement AS 2013
Art. 11 Schweigepflicht
1 DieMitglieder der PsyKo und die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teil-
nehmer sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. 2 Die Mitglieder können die leitenden Gremien der Organisationen, die sie vertreten, über die Arbeit der PsyKo und der Subkommissionen informieren. Protokolle dürfen nicht weitergegeben werden. Über die Weitergabe anderer Unterlagen entscheidet die PsyKo im Einzelfall.
3 Informationen über einzelne Anerkennungsgesuche sowie über hängige Verfahren
sind in jedem Fall geheim zu halten. 4 Verletzt ein Mitglied, eine andere Sitzungsteilnehmerin oder ein anderer Sitzungs- teilnehmer die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 12 Verfahrensablauf Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684.
Art. 13 Eröffnung der Entscheide Die PsyKo eröffnet ihre Entscheide den Parteien schriftlich in einer der Amtsspra- chen.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 14 Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
14. Mai 2012 Im Namen der Psychologieberufekommission:
Der Präsident: Jean-Pierre Dauwalder
4 SR 172.021
1072