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AS 2013 1103

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20111, beschliesst:

I Das Börsengesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 98 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung3,

Art. 2 Bst. f In diesem Gesetz gelten als: f. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beein- flussen.

Art. 20 Abs. 1 und 4bis

1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder

Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder über- schreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungs- papiere kotiert sind, melden. 4bis Aufgehoben

2011-0662 1103

Börsengesetz AS 2013

Art. 22 Abs. 1und 1bis

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die Artikel 52 und 53 gelten für

öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an Gesellschaften (Zielgesellschaften): a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind; b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind. 1bis Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schwei- zerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit: a. die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem aus- ländischen Recht führen würde; und b. das ausländische Recht einen Schutz der Anleger gewährleistet, der dem- jenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.

Art. 23 Abs. 5

5 Die Börsen tragen die Kosten der Übernahmekommission. Diese kann von den

Anbietern, Zielgesellschaften und Aktionären mit Parteistellung Gebühren erheben.

Art. 32 Abs. 4 und 7

4 Der Preis des Angebots muss mindestens gleich hoch sein wie der höhere der

folgenden Beträge: a. der Börsenkurs; b. der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteili- gungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. 7 Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt, so kann die Übernahmekommission bis zur Klärung und gege- benenfalls Erfüllung der Angebotspflicht: a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.

Art. 33b Abs. 3 3 Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Über- nahmekommission beanspruchen.

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Börsengesetz AS 2013

Art. 33c Abs. 3

3 Artikel 33b Absätze 1, 4 und 5 ist auf das Beschwerdeverfahren vor der FINMA

anwendbar.

Art. 33d Abs. 3

3 Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die

gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 33e 5a. Abschnitt: Aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten

Art. 33e Ausnützen von Insiderinformationen 1 Unzulässig handelt, wer eine Information, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Ein- richtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu ver- äussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Ver- äusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Ein- richtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderin- formationen, insbesondere im Zusammenhang mit: a. Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots; b. einer besonderen Rechtsstellung des Informationsempfängers.

Art. 33f Marktmanipulation

1 Unzulässig handelt, wer:

a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer Börse oder einer börsenähn- lichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.

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Börsengesetz AS 2013

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: a. Effektengeschäften zum Zweck der Kurspflege und Preisstabilisierung; b. Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.

Art. 34 Aufsichtsinstrumente Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche Artikel 20, 21, 33e oder 33f verletzen.

Art. 34a Bisheriger Art. 34bis

Art. 34b Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach Artikel 20 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebe- nenfalls Erfüllung der Meldepflicht: a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.

Art. 40 Ausnützen von Insiderinformationen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungs- gemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermö- gensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Ein- richtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu ver- äussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Ver- äusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Ein- richtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben.

4 SR 956.1

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2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Fran- ken erzielt. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zuge- lassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstru- mente einzusetzen. 4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsen- ähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

Art. 40a Kursmanipulation 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet; b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Fran- ken erzielt.

Art. 41 Abs. 1 und 2

1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20); b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).

2 Aufgehoben

Art. 41a Verletzung der Angebotspflicht Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechts- kräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 32) keine Folge leistet.

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Börsengesetz AS 2013

Art. 44 Zuständigkeit

1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 40 und 40a unter-

stehen der Bundesgerichtsbarkeit. 2 Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlos- sen.

Art. 51 Aufgehoben

Art. 53 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 1 Wer bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 über eine Beteiligung an einer Gesellschaft verfügt, die erstmals von Artikel 20 erfasst wird, muss seine Beteiligung innert eines Jahres melden. 2 Artikel 52 gilt auch in Bezug auf Beteiligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 erstmals von den Bestimmungen des 5. Abschnitts erfasst werden.

Art. 54 Aufgehoben

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung5

Art. 41 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale

Privatrecht

Art. 151 Abs. 4 Aufgehoben

5 SR 272 6 SR 291

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3. Strafgesetzbuch7

Art. 161 und 161bis Aufgehoben

4. Strafprozessordnung8

Art. 269 Abs. 2 Bst. a und j

2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufge-

führten Straftaten angeordnet werden: a. StGB: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180–185, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195, 197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Ab- satz 1, 260bis–260quinquies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer

1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317

Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; j. 9 Börsengesetz vom 24. März 199510: Artikel 40 und 40a.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

7 SR 311.0 8 SR 312.0 9 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 10 SR 954.1

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-

laufen.11

2 Es wird auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.

10. April 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

11 BBl 2012 8207

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