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AS 2013 1119

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV)

Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013

Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission) verordnet:

I Die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. August 20081 über öffentliche Kaufangebote wird wie folgt geändert:

Art. 6 Sprachen (Art. 28 Bst. a und b BEHG)

1 Die Voranmeldung muss auf Deutsch und Französisch verfasst werden.

2 Falls die Voranmeldung in einer weiteren Sprache veröffentlicht oder bei Investo- ren in Umlauf gebracht wird, muss diese Version mit dem deutschen und franzö- sischen Text übereinstimmen und sämtliche weiteren Angebotsdokumente sind ebenfalls in dieser Sprache zu verfassen. Die Angebotsdokumente in dieser weiteren Sprache sind elektronisch gemäss Artikel 6a zu veröffentlichen.

3 Der Anbieter ist für die Übereinstimmung der verschiedenen Sprachversionen

verantwortlich.

Art. 6a Elektronische Veröffentlichung (Art. 28 Bst. a und b BEHG)

1 Die Voranmeldung wird verbreitet durch:

a. Veröffentlichung auf der Webseite des Anbieters oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite; b. Zustellung an mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister); und c. Zustellung an die Übernahmekommission.

2 Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder

nach Handelsschluss der Börse, an der die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind.

1 SR 954.195.1

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Übernahmeverordnung AS 2013

3 Die Voranmeldung muss den Angebotsempfängern bis zum Vollzug des Angebo-

tes auf der Webseite des Anbieters oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite zugänglich sein.

4 Die Übernahmekommission gibt die Voranmeldung auf ihrer Webseite wieder.

5 Zusammen mit der Voranmeldung muss der Übernahmekommission mitgeteilt

werden, wer die Gesellschaft in der Schweiz vertritt.

6 Die Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität bleiben vorbehalten.

Art. 6b Veröffentlichung in den Zeitungen (Art. 28 Bst. a und b BEHG)

Spätestens am dritten Börsentag nach der elektronischen Veröffentlichung muss die Voranmeldung landesweit bekannt gemacht werden, indem sie gleichzeitig in min- destens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird.

Art. 7 Abs. 3 Bst. f

3 Der Zeitpunkt der Voranmeldung ist massgebend für:

f. die Pflicht, eine Baralternative anzubieten (Art. 9a).

Art. 8 Abs. 2 2 Sie entfaltet diese Rechtswirkungen im Zeitpunkt ihrer elektronischen Veröffentli- chung, wenn sie innert Frist gemäss Artikel 6b in den Zeitungen veröffentlicht wird.

Art. 9 Abs. 6 6 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbrei- tung eines Angebotes auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken. Der Preis des Angebotes muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2 BEHV-FINMA2.

Art. 9a Freiwillige Tauschangebote (Art. 24 Abs. 2, 28 Bst. c BEHG) 1 Bei freiwilligen Angeboten, deren Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine vollständige Barzahlung anbieten (Baralternative), falls er in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Angebotes und dessen Vollzug Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erwirbt.

2 Sofern bei einem Kontrollwechsel-Angebot der Angebotspreis ganz oder teilweise

aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine Baralternative anbie- ten, falls er in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebotes Beteili- gungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erworben hat, welche 10 Prozent oder mehr des Aktien- oder Partizipationskapitals der Zielgesellschaft ausmachen.

2 SR 954.193

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Art. 9b Wert der Baralternative (Art. 24 Abs. 2, 28 Bst. c BEHG)

Bei allen Tauschangeboten können die angebotenen Effekten und die Baralternative einen unterschiedlichen Wert aufweisen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b

1 Personen, die mit dem Anbieter nach Artikel 11 zusammenwirken, müssen fol-

gende Regeln einhalten: b. die Regeln über die Gleichbehandlung, insbesondere die Pflicht, eine Bar- alternative anzubieten und die Best Price Rule (Art. 9a und 10);

Art. 13 Abs. 5, Einleitungssatz

5 In der Regel muss der Anbieter mit der definitiven Meldung des Zwischenergeb-

nisses (Art. 44 Abs. 2) feststellen, dass:

Art. 14 Abs. 2, Abs. 5

2 Diese Karenzfrist dauert in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des

Angebotsprospekts in den Zeitungen. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden.

5 Kommt das Angebot zustande, so muss der Anbieter während zehn Börsentagen ab

der Veröffentlichung der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen (Nachfrist). Dies gilt auch bei einem unbedingten Angebot.

Art. 15 Abs. 2 und 5

2 Für die Veröffentlichung der Änderung des Angebotes gilt Artikel 18.

5 Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Fristen massgeblich.

Art. 18 Veröffentlichung des Angebotsprospektes

1 Die Artikel 6–6b sind auf den Angebotsprospekt anwendbar.

2 Anstelle des vollständigen Angebotsprospektes kann der Anbieter in den Zeitungen ein Angebotsinserat veröffentlichen, das die folgenden Angaben enthält: a. die Angaben gemäss Artikel 5 Absatz 2; b. die Angaben gemäss Artikel 30 Absatz 3, sofern der Bericht des Verwal- tungsrates im Angebotsprospekt enthalten ist; c. die genaue Internetadresse, auf welcher der vollständige Angebotsprospekt kostenlos zugänglich ist, sowie den Hinweis, wo dieser rasch und kostenlos bezogen werden kann; d. bei vorgängiger Prüfung des Angebotes (Art. 59): das Dispositiv der Verfü- gung der Übernahmekommission;

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e. gegebenenfalls die Angaben gemäss Artikel 25 Absatz 2; f. zusätzliche von der Übernahmekommission verlangte Angaben.

Art. 19 Abs. 3

3 Bei Tauschangeboten sind die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe g separat

für die gegen bar und die gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere anzugeben.

Art. 25 Abs. 2, Einleitungssatz

2 Gegebenenfalls enthält der Angebotsprospekt den Hinweis, innert welcher Frist

und zu welchen Bedingungen eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder wel- cher den Nachweis einer Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, erbringt:

Art. 28 Abs. 1 Bst. d

1 Nach Veröffentlichung des Angebotes prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen

des BEHG und der Verordnungen sowie die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission während der gesamten Dauer des Angebotes eingehalten wurden. Sie prüft insbesondere: d. die Einhaltung der Artikel 9a und 10.

Art. 30 Abs. 5

5 Stützt sich die Empfehlung des Verwaltungsrates auf eine Beurteilung Dritter

(Fairness Opinion), so wird diese integrierender Bestandteil des Berichtes. Die Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode und die angewandten Parameter sind offenzulegen. Der Bericht enthält den Hinweis auf die genaue Internetadresse, auf welcher die Fairness Opinion kostenlos zugänglich ist, sowie den Hinweis, wo diese rasch und kostenlos bezogen werden kann.

Art. 33 Veröffentlichung des Berichtes

1 Der Bericht kann im Angebotsprospekt veröffentlicht werden.

2 Wird der Bericht nicht im Angebotsprospekt veröffentlicht, so muss er spätestens am 15. Börsentag nach der elektronischen Veröffentlichung des Angebotsprospektes veröffentlicht werden. Artikel 6–6b sind auf den Bericht anwendbar. Die Zielgesell- schaft veröffentlicht den Bericht in den gleichen Zeitungen wie das Angebot. Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Frist massgebend. 3 Anstelle des vollständigen Berichtes kann ein verkürzter Bericht in den gleichen Zeitungen wie das Angebot veröffentlicht werden, der die folgenden Angaben enthält: a. Firma und Sitz des Anbieters und der Zielgesellschaft; b. die Angaben gemäss Artikel 30 Absatz 3;

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c. die genaue Internetadresse, auf welcher der vollständige Bericht kostenlos zugänglich ist, und den Hinweis, wo er rasch und kostenlos bezogen werden kann.

4 Die Absätze 1 und 2 finden auf die Veröffentlichung der Nachführungen des

Berichtes Anwendung.

Art. 39, Einleitungssatz Der Meldepflicht unterliegen auch:

Art. 44 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5

1 Der Anbieter gibt der Offenlegungsstelle das Zwischenergebnis des Angebotes so

genau als möglich am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist bekannt und veröffentlicht es gemäss Artikel 6a (provisorische Meldung des Zwischenergebnis- ses). Die Übernahmekommission gibt die provisorische Meldung des Zwischener- gebnisses auf ihrer Webseite wieder.

2 Spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Angebotes muss die definitive

Meldung des Zwischenergebnisses gemäss Artikel 6b veröffentlicht werden. Die Übernahmekommission gibt die definitive Meldung des Zwischenergebnisses auf ihrer Webseite wieder.

3 Die Meldung des Zwischenergebnisses hat zu enthalten:

a. die Anzahl der im Rahmen des Angebotes dem Anbieter angedienten Betei- ligungspapiere, in absoluten Zahlen und in Prozenten der Beteiligungspa- piere, auf die sich das Angebot bezieht (Erfolgsquote); b. die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Ablaufes des Angebotes (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital) in Prozenten aller Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (Betei- ligungsquote).

5 Artikel 6 ist auf die Veröffentlichung des Zwischenergebnisses anwendbar.

Art. 45 Bei einem bedingten Angebot ist in der definitiven Meldung des Zwischen- und des Endergebnisses jeweils anzugeben, ob die Bedingungen erfüllt sind.

Art. 46

1 Ist das Angebot zustande gekommen, so muss die Meldung auf das Recht zur

nachträglichen Annahme innert zehn Börsentagen hinweisen (Art. 14 Abs. 5). 2 Diese Nachfrist von zehn Börsentagen beginnt mit der Veröffentlichung der defini- tiven Meldung des Zwischenergebnisses zu laufen.

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Art. 50 Abs. 2bis 2bis Die Artikel 6–6b sind anwendbar. Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Fristen massgebend.

Art. 56 Abs. 3, Einleitungssatz und Abs. 4

3 Eine Aktionärin oder ein Aktionär, welche oder welcher eine Beteiligung von

mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionärin oder qualifizierter Aktionär), nachweist, erhält Partei- stellung, wenn sie oder er:

4 Die Beteiligung gemäss Absatz 3 muss ab dem folgenden Zeitpunkt bestehen:

a. in den Verfahren betreffend die Prüfung des Angebotes (Art. 59 und 60): ab der elektronischen Veröffentlichung der Voranmeldung oder, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde, ab der elektronischen Veröffentlichung des Angebotsprospektes; b. im Verfahren betreffend die Angebotspflicht (Art. 61): ab der elektronischen Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates.

Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 1 Der Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung muss bei der Übernahmekommission eingehen innerhalb von fünf Börsentagen: a. nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes in den Zeitungen oder, sofern eine erste Verfügung der Übernahmekommission zum Angebot vor dem Angebotsprospekt veröffentlicht wird, nach Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung in den Zeitungen; oder b. nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft in den Zeitungen im Verfahren betreffend die Angebots- pflicht (Art. 61).

3 Die Übernahmekommission kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die

Aktionärin oder der Aktionär weiterhin mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, hält.

Art. 58 Abs. 1 1 Eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann bei der Übernahmekommission Einsprache erheben: a. gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung der Übernahmekom- mission: innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung ihres Dispositivs in den Zeitungen;

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b. gegen eine Verfügung betreffend die Angebotspflicht (Art. 61): innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung ihres Dispositivs in den Zeitungen.

Art. 61 Abs. 3, Einleitungssatz, Abs. 4 und Abs. 5, Einleitungssatz und Bst. c

3 Die Zielgesellschaft veröffentlicht:

4 Die Artikel 6–6b sind auf die Stellungnahme anwendbar.

5 Anstelle der vollständigen Stellungnahme kann eine verkürzte Stellungnahme in

den Zeitungen veröffentlicht werden, die die folgenden Angaben enthält: c. die genaue Internetadresse, auf welcher die vollständige Stellungnahme kos- tenlos zugänglich ist, und den Hinweis, wo diese rasch und kostenlos bezo- gen werden kann;

Art. 69 Abs. 2, Einleitungssatz und Abs. 3

2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:

3 Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In

besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Trans- aktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

28. Januar 2013 Übernahmekommission Der Präsident: Luc Thévenoz

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