Lexipedia

AS 2013 1141

Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens

Angenommen am 22. Februar 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 2013

Der Gemischte Veterinärausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Agrarabkommen») ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden «Gemischter Veterinärausschuss») dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genann- ten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehe- nen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu diesem Anhang ändern und aktualisieren. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses3 wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert. (4) Mit dem Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Veterinärausschusses4 wurden die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert. (5) Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Veterinäraus- schusses sind verschiedene Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz geändert worden. So sind insbesondere die Rechtsvorschriften der Europäi-

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 1141).

2 SR 0.916.026.81 3 AS 2004 2255 4 AS 2011 235

2012-3026 1141

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

schen Union über die nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte geändert worden. (6) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind geändert worden und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 20095 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung trat am 8. Dezember 2009 in Kraft und wird ab 1. Januar 2013 gelten. Bei tierischen Erzeugnissen, die in die Europäische Union ausgeführt wer- den, müssen Drittländer Vorschriften einhalten, die denen dieser Verordnung zu- mindest gleichwertig sind. Die Schweiz hat Rechtsvorschriften erlassen, die denen der Europäischen Union gleichwertig sind. (7) Zur Bescheinigung, dass schweizerische Erzeugnisse hinsichtlich des Schutzes von Tieren bei der Schlachtung Vorschriften einhalten, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zumindest gleichwertig sind, wäre es erforderlich, Bescheini- gungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wieder einzuführen. Dadurch würde ein unverhältnismässiger Verwal- tungsaufwand entstehen. Der Beschluss sollte daher eine rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 vorsehen. (8) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten. (9) Die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens sollten daher entsprechend geändert werden, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Massgabe der Anhänge I–VI des vorliegenden Beschlusses geändert.

Art. 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsit- zenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrar- abkommens zu handeln, unterzeichnet.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013.

5 ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2013

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Europäische Union Der Leiter der Delegation: Der Leiter der Delegation: Hans Wyss Lorenzo Terzi

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Anhang I

I. Abschnitt II – Klassische Schweinepest – der Anlage 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«II. Klassische Schweinepest A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 23. Oktober 2001 über Massnahmen (TSG; SR 916.40), insbesondere die der Gemeinschaft zur Bekämpfung Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur der klassischen Schweinepest Bekämpfung hochansteckender Seu- (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5) chen, Ziele der Tierseuchenbekämp- fung) und 57 (Ausführungsvorschrif- ten technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

1995, (TSV; SR 916.401), insbeson- dere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikro- organismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betref- fend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweine- pest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Volkswirtschaftsde- partement vom 14. Juni 1999 (OV- EVD; SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)

4. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit,

wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemisch- ten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt

für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeich- nung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.

3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen

Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen.

4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine

Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

5. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der

Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt

für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG6. 7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.»

6 Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Febr. 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

II. Abschnitt III – Afrikanische Schweinepest – der Anlage 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«III. Afrikanische Schweinepest A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2002/60/EG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 vom 27. Juni 2002 zur Festlegung (TSG; SR 916.40), insbesondere die von besonderen Vorschriften für die Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur Bekämpfung der Afrikanischen Bekämpfung hochansteckender Seu- Schweinepest sowie zur Änderung chen, Ziele der Tierseuchenbekämp- der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich fung) und 57 (Ausführungsvorschrif- der Teschener Krankheit und der ten technischer Art, internationale Afrikanischen Schweinepest Zusammenarbeit) (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbeson- dere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Um- gang mit tierpathogenen Mikroorga- nismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsa- me Bestimmungen betreffend hoch- ansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Volkswirtschaftsde- partement vom 14. Juni 1999 (OV- EVD; SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)

4. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid,

Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine

Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt

für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung

4. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der

Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.»

7 Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines

Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

III. Abschnitt VI – Newcastle-Krankheit – der Anlage 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«VI. Newcastle-Krankheit A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 92/66/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 vom 14. Juli 1992 über Gemein- (TSG; SR 916.40), insbesondere die schaftsmassnahmen zur Bekämpfung Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur der Newcastle-Krankheit Bekämpfung hochansteckender Seu- (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1) chen, Ziele der Tierseuchenbekämp- fung) und 57 (Ausführungsvorschrif- ten technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

1995 (TSV; SR 916.401), insbeson-

dere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Um- gang mit tierpathogenen Mikroorga- nismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsa- me Bestimmungen betreffend hoch- ansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Massnahmen zur Be- kämpfung der Newcastle-Krankheit)

3. Organisationsverordnung für das

Eidgenössische Volkswirtschafts- departement vom 14. Juni 1999 (OV- EVD; SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)

4. Weisung (Richtlinie technischer Art)

vom 20. Juni 1989 über die Bekämp- fung der Paramyxovirose der Tauben (Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen 90 (13), S. 113 (Impfung usw.)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Europäische Union Schweiz

5. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB,

Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine

Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in

den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der

Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

IV. Abschnitt VIII – Transmissible spongiforme Enzephalopathien – der Anlage 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des 1. Tierschutzverordnung vom 23. April Europäischen Parlaments und des Rates 2008 (TSchV; SR 455.1), insbeson- vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur dere Artikel 184 (Betäubungsverfah- Verhütung, Kontrolle und Tilgung ren) bestimmter transmissibler spongiformer 2. Verordnung vom 18. April 2007 über Enzephalopathien (ABI. EG L 147 vom die Ein-, Durch- und Ausfuhr von 31.5.2001, S. 1) Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3. Bundesgesetz über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und

40 (Lebensmittelkontrolle)

4. Verordnung des EDI vom

23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist)

5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

1995 (TSV; SR 916.401), insbeson-

dere Artikel 6 (Begriffe und Abkür- zungen), 36 (Patent), 61 (Melde- pflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes),

175 bis 181 (transmissible spongi-

forme Enzephalopathien), 297 (Voll- zug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte) und 312 (diagnostische Laboratorien)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Europäische Union Schweiz

6. Futtermittelbuch-Verordnung vom

10. Juni 1999 (FMBV; AS 1999 2084), insbesondere Artikel 28 (Transport von Futtermitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9 Erzeugnisse von Landtieren) Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, ihre Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe)

7. Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Die Veterinary Laboratories Agency (VLA), Woodham Lane, New Haw, Add-

lestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Be- nennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufga- ben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Not-

falldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmassnahmen.

3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitglied-

staaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epi- demiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäss den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf TSE besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz ein- heitlich, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE-erkrankten Kühen abstammen.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Gemäss Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Fest- stellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rinder- gattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.

4. Gemäss Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an

der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von: – Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel; und – Tieren unter zwei Monaten, die ausschliesslich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt. Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstier- ärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschliesslich der Tonsillen im schweizeri- schen Referenzlaboratorium auf TSE untersucht. Diese Massnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Über- wachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert. Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Massnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.

5. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitglied-

staaten der Europäischen Union die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Prote- inen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder ge- züchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer. Gemäss Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren.

6. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwa- chungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Ver- ordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Gemäss Artikel 179 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch.

7. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein Programm zur Überwachung der Traberkrankheit durch. Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen durchge- führt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden sowie alle zum Verzehr ge- schlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden die klinisch verdächtigen Tiere sowie alle Tiere, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, fortgesetzt durch die Entnahme von Stichproben überwacht. Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE- Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

8. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV

(3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

9. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere gemäss Artikel 21 der Verordnung (EG)

Nr. 999/2001 und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeits- bereich des Gemischten Veterinärausschusses.

C. Zusätzliche Informationen

1. Seit dem 1. Januar 2003 und gemäss der Verordnung vom 10. November 2004

über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.

2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Als spezifiziertes Risikomaterial bei Rindern gelten der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschliesslich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfort- sätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuz- beinflügel, aber einschliesslich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über

24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum

und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Als spezifiziertes Risikomaterial bei Schafen und Ziegen gelten der Schädel, ein- schliesslich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahn- fleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen. Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomate- rial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesente- rium von Tieren aller Altersklassen. Gemäss Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomate- rial gelten bei Schafen und Ziegen insbesondere das Gehirn in der Gehirnschale, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm (Ileum) von Tieren aller Altersklassen.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/20098 und der Verordnung (EU)

Nr. 142/20119 wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschliess- lich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.»

8 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Okt. 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). 9 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Febr. 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Anhang II

Anlage 2 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: «Anlage 2

Tiergesundheit: Handel und Vermarktung

I. Rinder und Schweine A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 64/432/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- seuchenrechtlicher Fragen beim inner- dere die Artikel 27 bis 31 (Vieh- gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit märkte, Viehausstellungen), 34 bis Rindern und Schweinen 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reini- (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) gung und Desinfektion), 116 bis 121 (Afrikanische Schweinepest), 135 bis

141 (Aujeszkysche Krankheit),

150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158

bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis

174 (IBR/IPV), 175 bis 195 (Spongi-

forme Enzephalopathien), 186 bis

189 (Deckinfektionen der Rinder),

207 bis 211 (Schweinebrucellose),

297 (Anerkennung von Viehmärkten,

Sammelstellen, Entsorgungsbetrie- ben)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Nach Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt

für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeich- nis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.

2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG

werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderun-

gen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschliesslich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst. b) Während des Verdachtszeitraums, der fortbesteht, bis die Tests gemäss Buchstabe a negative Befunde erbringen, wird der Status der amtlich aner- kannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchen- verdächtigen Rindern ausgesetzt. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positi- ven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinär- wesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

4. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderun-

gen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes Rind kann mit Hilfe eines Kennzeichnungssystems zum Herkunfts- bestand zurückverfolgt werden. b) Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischun- tersuchung unterzogen. c) Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlach- teten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet. d) In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein. e) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vor- liegt. f) Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersu- chungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände aufge- hoben. g) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindes- tens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberku- linprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infi- zierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermit- telt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinäraus- schuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-

rungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hin- sichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind. b) Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischun- tersuchung unterzogen. c) Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleisch- untersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behör- den gemeldet. d) Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

e) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchun- gen unterzogen wurden. Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absat- zes.

6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind. b) Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Unter- suchung unterzogen. c) Jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis wird den zuständigen Behör- den gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht. d) Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Rhinotracheitis wird der Sta- tus der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands aus- gesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. e) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühes- tens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund se- rologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Be- stimmungen der Entscheidung 2004/558/EG10 sinngemäss. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absat- zes.

7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

10 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der

Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemein- schaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände infiziert sind. b) Jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder se- rologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht. c) Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszkyschen Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausge- setzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. d) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine reprä- sentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch unter- sucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Be- stimmungen der Entscheidung 2008/185/EG11, zuletzt geändert durch die Entschei- dung 2010/434/EG12, S. 5), sinngemäss. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absat- zes.

8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen

Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und repro- duktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.

9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Num-

mer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakte- riologie der Universität Zürich.

10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von An-

hang C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA).

11 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Febr. 2008 zur Festlegung zusätz- licher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19). 12 Beschluss 2010/434/EU der Kommission vom 6. Aug. 2010 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme Sloweniens in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Mitgliedstaaten und Polens sowie einzelner Regionen Spaniens in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen genehmigte nationale Pro- gramme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (ABl. L 208 vom 7.8.2010, S. 5).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpas- sungen vorzunehmen: – In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäss anzuwenden ist;› – in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit – gemäss der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche sinngemäss anzuwenden ist;›

12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätz- liche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält: ‹– Es handelt sich um Rinder, die: – mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert wer- den, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls un- tersucht werden; – nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.›

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

II. Schafe und Ziegen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 zur Regelung tier- 1995, (TSV; SR 916.401), insbeson- seuchenrechtlicher Fragen beim inner- dere die Artikel 27 bis 31 (Vieh- gemeinschaftlichen Handelsverkehr märkte, Viehausstellungen), 34 bis mit Schafen und Ziegen 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reini- (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) gung und Desinfektion), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberku- lose), 166 bis 169 (Traberkrankheit),

190 bis 195 (Schaf- und Ziegenbru-

cellose), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 200 bis 203 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 235 (Widderbrucellose), 297 (Anerken- nung von Viehmärkten, Sammelstel- len, Entsorgungsbetrieben)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der

Richtlinie 91/68/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen.

3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mus- tern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

III. Equiden A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 30. November 2009 zur Festlegung der 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- tierseuchenrechtlichen Vorschriften für dere die Artikel 112 bis 115 (Pferde- das Verbringen von Equiden und für pest), 204 bis 206 (Beschälseuche, ihre Einfuhr aus Drittländern Enzephalomyelitis, Infektiöse (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem

Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem

Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

3. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der

Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten

sinngemäss für die Schweiz.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

IV. Geflügel und Bruteier A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 30. November 2009 über die tierseu- 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- chenrechtlichen Bedingungen für den dere die Artikel 25 (Transportmittel), innergemeinschaftlichen Handel mit 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr und Newcastle-Krankheit), 255 bis aus Drittländern (ABl. L 343 vom 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 22.12.2009, S. 74) 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG unterbreitet die Schweiz dem

Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Massnahmen für die Zulas- sung von Betrieben festgelegt sind. 2. Das nationale Referenzlabor für die Schweiz im Sinne des Artikels 4 der Richt- linie 2009/158/EG ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der

Richtlinie 2009/158/EG gilt sinngemäss für die Schweiz.

4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die

schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/200813 einzuhalten.

5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie

2009/158/EG gilt sinngemäss für die Schweiz.

6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie

2009/158/EG gilt sinngemäss für die Schweiz.

13 Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark- tungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie

2009/158/EG gilt sinngemäss für die Schweiz.

8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-

rungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der New- castle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der ‹Nichtimpfung› besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absat- zes.

9. In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des

Mitgliedstaats sinngemäss für die Schweiz.

10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit.

11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich

die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- Hygienevorschriften für Tiere in Aqua- dere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete kultur und Aquakulturerzeugnisse und Seuchen), 18a (Registrierung von zur Verhütung und Bekämpfung Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Ver- bestimmter Wassertierkrankheiten pflichtungen der Pächter von Fische- (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) reirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allge- meine Bekämpfungsmassnahmen),

275 bis 290 (besondere Massnahmen

zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle)

2. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

3. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver- kehr (EDTV; SR 916.443.12)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-

kannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refrin- gens und mit Bonamia ostreae ist. 2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu

Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschliesslich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aqua-

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

kulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/200814 niedergelegt.

4. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der

Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

VI. Rinderembryonen A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 25. September 1989 über viehseuchen- 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- rechtliche Fragen beim innergemein- dere die Artikel 56 bis 58 (Embryo- schaftlichen Handel mit Embryonen transfer) von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus 2. Verordnung vom 18. April 2007 Drittländern (ABl. L 302 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 19.10.1989, S. 1) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der

Richtlinie 89/556/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.

14 Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dez. 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheini- gungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

VII. Rindersperma A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 14. Juni 1988 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- seuchenrechtlichen Anforderungen an dere die Artikel 51 bis 55 (Künst- den innergemeinschaftlichen Handels- liche Besamung) verkehr mit gefrorenem Samen von 2. Verordnung vom 18. April 2007 Rindern und an dessen Einfuhr über die Ein-, Durch- und Ausfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie

88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.

2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden

dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

3. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der

Richtlinie 88/407/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

VIII. Schweinesperma A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- seuchenrechtlichen Anforderungen an dere die Artikel 51 bis 55 (Künst- den innergemeinschaftlichen Handels- liche Besamung) verkehr mit Samen von Schweinen und 2. Verordnung vom 18. April 2007 an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 18.8.1990, S. 62) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden

dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

2. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der

Richtlinie 90/429/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

IX. Andere Tierarten A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

vom 13. Juli 1992 über die tierseu- 1995 (TSV; SR 916.401), insbeson- chenrechtlichen Bedingungen für den dere die Artikel 51 bis 55 (Künst- Handel mit Tieren, Samen, Eizellen liche Besamung) sowie 56 bis 58 und Embryonen in der Gemeinschaft (Embryotransfer) sowie für ihre Einfuhr in die 2. Verordnung vom 18. April 2007 Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr lich nicht den spezifischen Gemein- von Tieren und Tierprodukten schaftsregelungen nach Anhang A (EDAV; SR 916.443.10) Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu an- deren als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden

Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen.

2. Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit

den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.

3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union und der Schweiz – ausser den Tieren gemäss den Ziffern I, II und III – führen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.

5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie

92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

6. a) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die

Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richt- linie 92/65/EWG. b) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. c) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden unterliegen den Bestimmun- gen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG. d) Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Es ist der Ausweis gemäss der Entscheidung 2003/803/EG15 zu verwenden. Die Gül- tigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG16 vorge- sehen ist.

7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im

Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU17 mit.

8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

15 Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. Nov. 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mit- gliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1). 16 Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Febr. 2005 zur Festlegung des Zeit- raums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61).

17 Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. Aug. 2010 mit Muster-Veterinär-

bescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryo- nen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbeschei- nigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbe- scheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterin-

nen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäss

Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

13. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG

werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Verordnung vom 18. April 2007 Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Heimtieren vom 26. Mai 2003 über die Veterinär- (EHtV; SR 916.443.14) bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwe- cken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

B. Besondere Durchführungsbestimmungen

1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. gegebenenfalls der Auffrischungsimp-

fung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG vorgesehen ist.

3. Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG vorgesehene Ausweis zu verwenden.

Abweichend von Anhang II Abschnitt B Nummer 1 der Entscheidung 2003/803/EG ist der Einband des Schweizer Ausweises rot und anstelle der Sterne mit dem Schweizer Kreuz versehen.

4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sinngemäss.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Anhang III

Anlage 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: «Anlage 3

Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen aus Drittländern

I. Europäische Union – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinär- bedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321)

B. Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchen- rechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrecht- liche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

H. Andere Tiere, lebend

1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtli-

chen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg- lich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)

I. Andere besondere Bestimmungen

1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwen-

dung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen

hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri- schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

II. Schweiz – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren

und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus

Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

3. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierproduk-

ten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13)

4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durch-

fuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV;

SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelver- ordnung, TAMV; SR 812.212.27)

7. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für

Veterinärwesen (GebV-BVET; SR 916.472)

III. Durchführungsvorschriften Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Abschnitt I dieser Anlage aufgelisteten Rechts- akten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflich- tung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbe- dingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Veteri- närwesen veröffentlicht.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Anhang IV

I. Kapitel I der Anlage 5 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Kapitel I Allgemeine Bestimmungen – TRACES-System A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kom- 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG; SR 916.40) führung des TRACES-Systems und 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni zur Änderung der Entscheidung 1995 (TSV; SR 916.401) 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

4. Verordnung vom 18. April 2007

über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver- kehr (EDTV; SR 916.443.12)

5. Verordnung vom 27. August 2008

über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13)

6. Verordnung des EVD vom 16. Mai

2007 über die Kontrolle der Ein- und

Durchfuhr von Tieren und Tierpro- dukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

7. Verordnung vom 18. April 2007

über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV; SR 916.443.14)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

B. Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Über- gangsbestimmungen fest.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

II. Kapitel IV der Anlage 5 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«Kapitel IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der 1. Verordnung vom 18. April 2007

Kommission vom 18. Februar 2004 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr zur Festlegung eines Dokuments für von Tieren und Tierprodukten die Zollanmeldung und Veterinär- (EDAV; SR 916.443.10) kontrolle von aus Drittländern in die 2. Verordnung vom 18. April 2007 Gemeinschaft eingeführten Tieren über die Ein- und Durchfuhr von (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) Tieren aus Drittstaaten im Luftver-

2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des kehr (EDTV; SR 916.443.12)

Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 27. August 2008 Rates vom 29. April 2004 über amt- über die Ein- und Durchfuhr von liche Kontrollen zur Überprüfung der Tierprodukten aus Drittstaaten im Einhaltung des Lebensmittel- und Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13) Futtermittelrechts sowie der Be- stimmungen über Tiergesundheit und 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Tierschutz (ABl. L 165 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- und 30.4.2004, S. 1) Durchfuhr von Tieren und Tierpro- dukten (EDAV-Kontrollverordnung;

3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates SR 916.443.106)

vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär- 5. Verordnung vom 18. April 2007 kontrollen von aus Drittländern in über die Einfuhr von Heimtieren die Gemeinschaft eingeführten Tie- (EHtV; SR 916.443.14) ren und zur Änderung der Richt- 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 linien 89/662/EWG, 90/425/EWG über die Gebühren des Bundesamtes und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom für Veterinärwesen (GebV-BVET; 24.9.1991, S. 56) SR 916.472)

4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 7. Verordnung vom 18. August 2004

29. April 1996 über das Verbot der über die Tierarzneimittel (Tierarz- Verwendung bestimmter Stoffe mit neimittelverordnung, TAMV; hormonaler bzw. thyreostatischer SR 812.212.27)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Europäische Union Schweiz

Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhe- bung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom

29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

6. Entscheidung 97/794/EG der Kom-

mission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31)

7. Entscheidung 2007/275/EG der

Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richt- linien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind

die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG18 aufgeführt.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind

für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart

Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 3 O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinäraus- schusses. Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtli- nie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes, fallen in den Zustän- digkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhr- vorschriften und die Durchführungsmassnahmen an. Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbe- dingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Europäischen Union sind, mit.

4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegen- den Anlage durch.

5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kon-

trollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegen- den Anlage durch.»

18 Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. Sept. 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschrif- ten für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 11).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

III. Abschnitt B – Tierschutz – des Kapitels V der Anlage 5 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

«B. Tierschutz

1. Rechtsvorschriften*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Tierschutzverordnung vom 23. April

Rates vom 22. Dezember 2004 über 2008 (TSchV; SR 455.1), insbesondere den Schutz von Tieren beim Trans- die Artikel 169 bis 176 port und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1)

2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des

Rates vom 25. Juni 1997 zur Festle- gung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpas- sung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Trans- portplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)

2. Durchführungsbestimmungen

a) Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Ver- ordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. b) In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

c) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG19 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. d) Die Kontrollen vor Ort, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. e) Gemäss Artikel 175 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchge- führt werden. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.»

19 Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. Nov. 1989 betreffend die gegenseitige Unter- stützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Anhang V I. In Anlage 6 Kapitel I des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält Ziffer 10 – Eier und Eierzeugnisse – in der Tabelle «Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse», Rubrik «Tiergesundheit» folgende Fassung: « Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Tiergesundheit:

10. Eier und Eierzeugnisse

Richtlinie 2009/158/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ja Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

».

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

II. In Anlage 6 Kapitel I des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält der Teil über die Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union folgende Fassung: « Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Öffentliche Gesundheit* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betref- fenden Rechtsakts zu verstehen.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü- Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) Sonderbe- tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) dingungen former Enzephalopathien (ABI. EG L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (SR 916.402) (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom (VPrP; SR 916.020) 30.4.2004, S. 55) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom vorschriften für die amtliche Überwachung von zum mensch- 23. November 2005 (LGV; SR 817.02)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

lichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur bei der Primärproduktion (VHyPrP; SR 916.020.1) Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV; schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) SR 817.024.1) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom tierischer Herkunft (SR 817.022.108) 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschrif- ten für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europä- ischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtli- chen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60)

Tierschutz* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betref- fenden Rechtsakts zu verstehen.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) Ja, mit 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) Sonderbe- (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) dingungen Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tier- schutz beim Schlachten (VTSchS; SR 455.110.2) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Sonderbedingungen (1) Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden; dies gilt auch für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigun- gen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. (2) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Rückstände von Tierarz- neimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind folgende: a) Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG20 genannten Rückstände: Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) NL-3720 BA Bilthoven Niederlande b) Für die in Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 3.e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie Carbadox und Olaquindox: Laboratoire d’étude et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants AFSSA – site de Fougères, BP 90203 F-35302 Fougères Frankreich c) Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummern 2.a, 2.b und 2.e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Diedersdorfer Weg 1 D-12277 Berlin Deutschland d) Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Istituto Superiore di Sanità – ISS Viale Regina Elena, 299 I-00161 Rom Italien

20 Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/200421. (3) Bis die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz im Hin- blick auf Ausfuhren in die Europäische Union angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzu- wenden:

1. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festle-

gung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1);

2. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwen- det werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1);

3. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der

Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wir- kung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3);

4. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnah-

men hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10);

5. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmit- telbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16);

6. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ioni- sierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand- teilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24);

7. Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein

Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäss Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1);

21 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

8. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur

Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebens- mitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40);

9. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1);

10. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006

zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5);

11. Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über

Dringlichkeitsmassnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8);

12. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7);

13. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);

14. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzu- taten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34);

15. Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Fest-

legung spezifischer Kriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln ver- wendet werden dürfen (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20);

16. Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3);

17. Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung

spezifischer Kriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17);

18. Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festle-

gung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1);

19. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord- nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verord- nung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

III. In Anlage 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte folgende Fassung: «Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union

Handelsbedingungen Äquivalenz

Europäische Union* Schweiz*

* Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betref- fenden Rechtsakts zu verstehen.

1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des 1. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten Ja, mit Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) Sonderbedin- und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalo- 2. Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene gungen pathien (ABI. EG L 147 vom 31.5.2001, S. 1) beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und 3. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für (TSV; SR 916.401) den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 14.11.2009, S. 1) von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 3. Verordnung (EU) Nr. 142/2009 der Kommission vom 25. Februar 5. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2011 des Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro- dukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hin- sichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veteri- närkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Sonderbedingungen Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäss Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Artikeln 25 bis 28 sowie 30 bis 31 und in den Anhängen XIV und XV (Bescheinigungen) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten. Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 48 der Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009. Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz müssen gemäss Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und den Artikeln 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgesehenen Han- delspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäss Kapitel IV und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Anhang VI

I. In Anlage 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen, folgende Fassung:

«A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union Schweiz

1. Entscheidung 2004/292/EG der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Kommission vom 30. März 2004 zur (TSG; SR 916.40), insbesondere Einführung des TRACES-Systems Artikel 57 und zur Änderung der Entscheidung 2. Verordnung vom 18. April 2007 92/486/EWG (ABl. L 94 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 31.3.2004, S. 63) von Tieren und Tierprodukten

2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des (EDAV; SR 916.443.10)

Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 27. August 2008 Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest- über die Ein- und Durchfuhr von legung der allgemeinen Grundsätze Tierprodukten aus Drittstaaten im und Anforderungen des Lebensmit- Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13) telrechts, zur Errichtung der Europäi- schen Behörde für Lebensmittel- 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai sicherheit und zur Festlegung von 2007 über die Kontrolle der Ein- und Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Durchfuhr von Tieren und Tierpro- (ABl. EG L 31 vom 1.2.2002, S. 1) dukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

5. Verordnung vom 30. Oktober 1985

über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET; SR 916.472)

».

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

II. In Anlage 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel II. Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, folgende Fassung:

«A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

vom 21. November 1989 betreffend (TSG; SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2. Verordnung vom 18. April 2007 staaten und die Zusammenarbeit die- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr ser Behörden mit der Kommission, von Tieren und Tierprodukten um die ordnungsgemässe Anwen- (EDAV; SR 916.443.10) dung der tierärztlichen und tierzucht- rechtlichen Vorschriften zu gewähr- 3. Verordnung vom 27. August 2008 leisten (ABl. EG L 351 vom über die Ein- und Durchfuhr von 2.12.1989, S. 34) Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13)

2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates

vom 11. Dezember 1989 zur Rege- 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai lung der veterinärrechtlichen Kon- 2007 über die Kontrolle der Ein- und trollen im innergemeinschaftlichen Durchfuhr von Tieren und Tierpro- Handel im Hinblick auf den gemein- dukten (EDAV-Kontrollverordnung; samen Binnenmarkt (ABl. EG L 395 SR 916.443.106) vom 30.12.1989, S. 13) 5. Verordnung vom 18. April 2007

3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates über die Einfuhr von Heimtieren

vom 16. Dezember 2002 zur Fest- (EHtV; SR 916.443.14) legung von tierseuchenrechtlichen 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 Vorschriften für das Herstellen, die über die Gebühren des Bundesamtes Verarbeitung, den Vertrieb und die für Veterinärwesen (GebV-BVET; Einfuhr von Lebensmitteln tierischen SR 916.472) Ursprungs (ABl. EG L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

».

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

III. In Anlage 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält der Abschnitt A. Rechtsvorschriften, Kapitel III. Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern, folgende Fassung:

«A. Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union Schweiz

1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Kommission vom 22. Januar 2004 (TSG; SR 916.40), insbesondere mit Verfahren für die Veterinärkon- Artikel 57 trollen von aus Drittländern einge- 2. Verordnung vom 18. April 2007 führten Erzeugnissen an den Grenz- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr kontrollstellen der Gemeinschaft von Tieren und Tierprodukten (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) (EDAV; SR 916.443.10)

2. Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der 3. Verordnung vom 27. August 2008

Kommission vom 5. März 2009 über über die Ein- und Durchfuhr von die Einfuhr für den persönlichen Tierprodukten aus Drittstaaten im Verbrauch bestimmter Mengen von Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13) Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 2007 über die Kontrolle der Ein- und (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) Durchfuhr von Tieren und Tierpro- dukten (EDAV-Kontrollverordnung;

3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des SR 916.443.106)

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit be- 5. Verordnung vom 18. April 2007 sonderen Verfahrensvorschriften für über die Einfuhr von Heimtieren die amtliche Überwachung von zum (EHtV; SR 916.443.14) menschlichen Verzehr bestimmten 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 Erzeugnissen tierischen Ursprungs über die Gebühren des Bundesamtes (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) für Veterinärwesen

4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des (GebV-BVET; SR 916.472)

Europäischen Parlaments und des 7. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 Rates vom 29. April 2004 über amt- über Lebensmittel und Gebrauchs- liche Kontrollen zur Überprüfung der gegenstände (Lebensmittelgesetz – Einhaltung des Lebensmittel- und LMG; SR 817.0) Futtermittelrechts sowie der Be- stimmungen über Tiergesundheit und

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Europäische Union Schweiz

Tierschutz (ABl. L 165 vom 8. Lebensmittel- und Gebrauchs- 30.4.2004, S. 1) gegenständeverordnung vom

5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 23. November 2005

vom 21. November 1989 betreffend (LGV; SR 817.02) die gegenseitige Unterstützung der 9. Verordnung vom 23. November Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2005 über den Vollzug der Lebens- staaten und die Zusammenarbeit die- mittelgesetzgebung (SR 817.025.21) ser Behörden mit der Kommission, 10. Verordnung des EDI vom 26. Juni um die ordnungsgemässe Anwen- 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe dung der tierärztlichen und tierzucht- in Lebensmitteln (Fremd- und rechtlichen Vorschriften zu gewähr- Inhaltsstoffverordnung – FIV; leisten (ABl. EG L 351 vom SR 817.021.23) 2.12.1989, S. 34)

6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom

29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhe- bung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom

29. April 1996 über Kontrollmass- nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in le- benden Tieren und tierischen Er- zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom

18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär- kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er- zeugnissen (ABl. EG L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

Europäische Union Schweiz

9. Entscheidung 2002/657/EG der

Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG L 221 vom 17.8.2002, S. 8)

10. Richtlinie 2002/99/EG des Rates

vom 16. Dezember 2002 zur Festle- gung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

11. Entscheidung 2005/34/EG der

Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Dritt- ländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61)

12. Entscheidung 2007/275/EG der

Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Er- zeugnissen, die gemäss den Richtli- nien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

».

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2013 AS 2013

IV. In Anlage 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält Unterkapitel 2. Schweiz – Rechtsvorschriften, Kapitel V. Gesundheit- liche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern, folgende Fassung:

«2. Schweiz – Rechtsvorschriften* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2012 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

A Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) B Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tier- produkten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.13).»

V. In Anlage 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält der erste Absatz von Abschnitt D des Unterkapitels 3. Durchführungsvor- schriften, Kapitel V. Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern, folgende Fassung:

«D. Gemäss der Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durch- fuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich die Mög- lichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die mögli- cherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Union ist untersagt. Darüber hinaus handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt:».

Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Lexipedia | Lexipedia