AS 2013 1247
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) (Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) (Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8)
Änderung vom 24. April 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 38 Abs. 6
6 In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4a erster Satz des Freizügigkeitsabkommens
wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 bis am 30. April 2014 auf 2180 festgesetzt.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.2
24. April 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 142.203
2 Diese Änderung wurde am 24. April 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2013-1124 1247
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs. AS 2013 Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8