AS 2013 1347
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Änderung vom 13. Mai 2013
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 8a Verbreitungspflicht (Art. 54 Abs. 1bis RTVV)
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen digital, so
muss sie alle Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG digital anbie- ten.
2 Durch die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen über Leitungen entsteht
ihr keine Verbreitungspflicht.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 2013
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen analog, so
muss sie, abweichend von Artikel 8a Absatz 2, bis 31. Dezember 2014 alle Fernseh- programme nach den Artikeln 59 Absatz 1 und 60 Absatz 1 RTVG analog anbieten.
2 Wurde die Verbreitungspflicht gemäss bisherigem Recht im Einzelfall rechts-
kräftig für eine bestimmte Dauer festgelegt, so geht dies der vorliegenden Verord- nung vor.
3 Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn die Fernmeldedienstanbieterin:
a. ein gleichwertiges digitales Angebot ohne Mehrkosten anbietet; und b. kostenlos ein Gerät abgibt, das die Darstellung digitaler Programmsignale auf dafür nicht eingerichteten Fernsehgeräten ermöglicht.
1 SR 784.401.11
2013-0569 1347
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2013
III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
13. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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