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AS 2013 1349

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 8. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG)

1 Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer

Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruf- lichen Vorsorge nachweisen.

2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden,

müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforde- rungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien.

3 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen

nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion.

4 Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur

betraut werden: a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG; b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG; c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG; d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342; e. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19953;

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Juni 20116 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Bst. i

1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die

sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

i. Befähigungserklärung für Personen und Institutionen nach 500– 5 000 Artikel 48f Absatz 5 der Verordnung vom 18. April 19847 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge

6 SR 831.435.1 7 SR 831.441.1

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