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Verordnung über die Personenbeförderung

Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)

Änderung vom 29. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. November 20091 über die Personenbeförderung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. a (betrifft nur den französischen Text) und b Ziff. 1 Eine Konzession ist erforderlich für: b. den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion:

1. für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Fluss-

fähren,

Art. 11 Abs. 1 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12 Konzessionsgesuch

1 Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens

drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Aus- schreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Arti- kel 27e Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 20092 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

2 Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthal-

ten. Das BAV kann insbesondere bei Erneuerungen und Änderungen auf einzelne Angaben verzichten. 3 Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift auf Papier einzureichen. Gesuchsun- terlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlangen.

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4 Bei einer Ausschreibung müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der

Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthal- ten. Die Besteller können vom Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nach Artikel 32g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.

Art. 13 Abs. 1

1 Das BAV hört vor der Erteilung einer Konzession die betroffenen Kantone, Ver-

kehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.

Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination inner- halb des öffentlichen Verkehrs.

Art. 15 Dauer der Konzession (Art. 6 Abs. 3 PBG)

1 Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert.

2 Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn: a. das Transportunternehmen dies beantragt; b. zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; oder c. eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat. 3 Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden.

4 Bei Seilbahnen beträgt die Dauer der Konzession 25 Jahre. Sie kann für eine

kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn das Transportunternehmen dies beantragt.

Art. 17 Abs. 1

1 Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern.

Art. 19 Abs. 3 3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vor- schriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.

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Art. 22 Widerruf der Konzession (Art. 9 Abs. 3 und 4 PBG)

Das BAV widerruft die Konzession ganz oder teilweise, wenn die Konzessionsvor- aussetzungen weggefallen sind.

Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge

1 Das BAV erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulas-

sungsprüfung ergeben hat, dass das Strassenfahrzeug oder das Schiff den mass- gebenden Vorschriften entspricht. 2 Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Strassenverkehr.

Art. 30a Befreiung von den Grundpflichten (Art. 7 Abs. 3 PBG)

Für die Personenbeförderung von geringer Bedeutung nach Artikel 7 PBG ist das Unternehmen von den Grundpflichten nach den Artikeln 12–16 PBG befreit.

Art. 55a Tarifpflicht (Art. 15 PBG)

1 Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Kom-

fort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbin- dungen massgebend.

2 Die Unternehmen stimmen ihre Tarifgestaltungen zur Dämpfung der Nachfrage-

spitzen sowie zur Glättung der Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur untereinander ab.

3 Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden

sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können.

Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr (Art. 16 PBG) 1 Ein direkter Verkehr kann sich auch nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen und Regionen inner- und ausserhalb von Organisationen nach Artikel 17 PBG erstrecken.

2 Im gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG bestellten regionalen Personenverkehr

sowie im Fernverkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten.

3 Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr

anbieten, wenn: a. die technischen Bedingungen es erlauben; b. der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand der Unternehmen überwiegt.

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4 In der Konzession wird festgelegt, für welche Linien des Fernverkehrs, des Regio- nalverkehrs und des Ortsverkehrs kein direkter Verkehr angeboten werden muss.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 12 Abs. 2 und 48 Abs. 2)

Ziff. I Bst. n Alle Konzessionsgesuche müssen enthalten: n. Angaben über die Arbeitsbedingungen und Gesamtarbeitsverträge.

Ziff. II Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

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