Lexipedia

AS 2013 1737

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Änderung vom 15. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 7 Bst. f

7 Im Übrigen bedeuten:

f. Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffi- nierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewon- nenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behäl- ter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Wer ein Einzelfuttermittel oder ein in einem Mischfuttermittel oder einem Diätfut- termittel enthaltenes Einzelfuttermittel, das weder nach Absatz 2 von der Melde- pflicht ausgenommen noch in der Liste nach Absatz 3 aufgeführt ist, einführt oder in Verkehr bringt, muss dem BLW innert drei Monaten nach dem ersten Einführen oder Inverkehrbringen die folgenden Angaben melden:

2 Das WBF legt fest, welche Einzelfuttermittel nicht gemeldet werden müssen. Es

stützt sich dabei auf das Recht der Europäischen Union.

2bis Wer mit Ölen und Fetten, die zur Verwendung in Futtermitteln vorgesehen sind, eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss vom BLW zugelassen sein: a. Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, soweit sie nicht in einem Betrieb erfolgt, der in den Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung fällt; b. oleochemische Herstellung von Fettsäuren;

1 SR 916.307

2013-0301 1737

Futtermittel-Verordnung AS 2013

c. Herstellung von Biodiesel; d. Herstellung von Mischölen oder Mischfetten.

Art. 62 Abs. 4

4 Das BLW kann bereits im Ausland bewilligte Einzelfuttermittel, die nicht aus

vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, in die GVO-Futtermittelliste aufnehmen, wenn das ausländische Zulas- sungsverfahren dem schweizerischen äquivalent ist.

Art. 69 Abs. 5 5 Es kann, soweit die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit es erfordert, bestim- men, welche Analysen die Betriebe durchführen müssen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) | Lexipedia | Lexipedia