AS 2013 1925
AS 2013 1925
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 10. Juni 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. c und d Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen: c. Mittel und Gegenstände:
1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen,
2. Produkte der Gruppe 09.02.01 Transkutane elektrische Nervenstimula-
tionsgeräte (TENS),
3. Produkte der Gruppe 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel,
4. Produkte der Gruppe 23. Orthesen,
5. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial;
d. Bildgebende Verfahren:
1. Röntgen des Skelettes,
2. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten,
3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der periphe-
ren Gelenke,
4. Diagnostischer Ultraschall,
5. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie;
1 SR 832.112.31
2013-0006 1925
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2013
Art. 12a Prophylaktische Impfungen Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Impfung und Booster gegen Gemäss dem «Schweizerischen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Impfplan 2013» (Impfplan 2013)2 des Poliomyelitis; Impfung gegen Bundesamts für Gesundheit (BAG) und Masern, Mumps und Röteln der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). Auf die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird vom 1.1.2013 bis zum
31.12.2015 für Personen, die nach
dem 31.12.1963 geboren sind, keine Franchise erhoben. b. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss Impfplan 2013. c. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Kategorie a) der Empfehlun- gen zur Impfung gegen die saisonale Grippe des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF vom 21. Juni
2010 (Bulletin des BAG 25/20103).
2. Während einer Influenza-Pandemie-
Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach Art. 12 der Influenza-Pande- mieverordnung vom 27. April 2005). Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pau- schale Vergütung vereinbart.
2 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
3 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2013
Massnahme Voraussetzung
d. Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
2. Impfung nach den Empfehlungen des
BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/984 und Ergänzung des Bulletins 36/985) sowie gemäss Impfplan 2013. e. Passive Impfung mit Hepatitis Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver B-Immunglobulin Mütter. f. Pneumokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2013.
1. Mit Polysaccharid-Impfstoff:
Erwachsene ab 65 Jahren sowie Er- wachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankhei- ten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Asplenie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einle- gen eines Cochlea-Implantats.
2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter
fünf Jahren. g. Meningokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2013. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenüber- nahme durch die Versicherung.
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5 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2013
Massnahme Voraussetzung
h. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richt- linien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrank- heiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/19966). i. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss Impfplan 2013. Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung. j. Varizellen-Impfung Gemäss Impfplan 2013. k. Impfung gegen Humane Papilloma- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25/20077): a. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter; b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017.
2. Impfung im Rahmen von kantonalen
Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlun- gen des BAG und der EKIF ist sichergestellt. b. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral. c. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlun- gen des BAG und der EKIF) wird angestrebt. d. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.
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Massnahme Voraussetzung
e. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.
3. Auf dieser Leistung wird keine
Franchise erhoben. l. Hepatitis-A-Impfung Gemäss Impfplan 2013. Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorü- bergehenden Aufenthalt in ihr Her- kunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenüber- nahme durch die Versicherung. m. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutver- dächtiges Tier. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
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Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
… d. Früherkennung des Kolonkarzinoms Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Kolo- noskopie im Falle eines positiven Befundes; oder – Kolonoskopie, alle 10 Jahre.
Art. 13 Bst. d Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-
Massnahme Voraussetzung
… d. Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumen- tiert werden muss, in den folgenden Fällen: – bei Schwangeren ab 35 Jahren (massgebend ist das vollendete Al- tersjahr zum Zeitpunkt des errechne- ten Geburtstermins) – bei Schwangeren unter 35 Jahren, bei denen ein Risiko von 1:380 oder hö- her besteht, dass beim Kind eine aus- schliesslich genetisch bedingte Er- krankung vorliegt. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). …
8 SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2013
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 29 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.
3 Anhang 310 («Analysenliste») wird geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
10. Juni 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
9 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste. 10 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysen- liste.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2013
Anhang 1 (Art. 1)
Ziff. 1, 2, 5, 9 und 11
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1.1 Allgemein
… Mechanisch- Nein 1.7.2013 chemische endove- nöse Therapie von Varizen vom Typ Clarivein® …
1.2 Transplantationschirurgie
Betrifft nur den italienischen Text.
1.4 Urologie und Proktologie
… Behandlung der Ja Harninkontinenz infolge neurogener 1.1.2007/ Harninkontinenz Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang 1.8.2008/ durch cystoskopische mit einer neurologischen Erkrankung bei 1.7.2013 Injektion von Botuli- Erwachsenen. numtoxin Typ A in Nach Ausschöpfung konservativer Thera- die Blasenwand pieoptionen. An einer in Neurourologie spezialisierten Institution mit urodynamischer Abteilung. …
2.1 Allgemein
… Sondenfreie enterale Ja Indikationsstellung gemäss den «Richtli- 1.7.2002/ Ernährung zu Hause nien der Gesellschaft für klinische Ernäh- 1.7.2012/ rung der Schweiz (GESKES) über Home 1.7.2013 Care, künstliche Ernährung zu Hause»11 vom Januar 2013. … Hämatopoïetische In den von der Gruppe «Swiss Blood Stem 1.8.2008/ Stammzell- Cell Transplantation» (SBST) anerkannten 1.1.2011/ Transplantation Zentren. 1.7.2013 Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «FACT-JACIE
11 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration», 5. Ausgabe vom März 201212. Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantations- gesetzes vom 8. Oktober 200413 und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200714. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. – autolog Ja – bei Lymphomen 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013 – bei akuter myeloischer Leukämie – beim multiplen Myelom – beim Neuroblastom – beim Medulloblastom – beim Keimzelltumor. Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – bei myelodysplastischen Syndromen 1.1.2008/ – bei der chronisch myeloischen 1.1.2013 Leukämie bis – beim Ewing-Sarkom 31.12.2017 – bei Weichteilsarkomen – beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
12 Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
13 SR 810.21 14 SR 810.211
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2013
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997/ Leukämie 1.1.2008/ – im Rückfall einer akuten lymphatischen 1.1.2013 Leukämie – beim Mammakarzinom – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen – beim Ovarialkarzinom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. – allogen Ja – bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013 – bei der chronischen myeloischen Leukämie – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) – beim multiplen Myelom – bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie). Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – beim Nierenzellkarzinom. 1.1.2008/ 1.1.2013 bis 31.12.2017 Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren 1.1.1997/ – beim Melanom. 1.1.2008 Nein – beim Mammakarzinom. 1.1.2002/ 1.1.2008/ 1.1.2013 …
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
… Perkutane interven- Ja Bei inoperablen Patientinnen und Patienten 1.1.2013 tionelle Behandlung mit einer schweren Mitralklappeninsuffi- der schweren zienz (prädiktive Mortalität von Mitralklappeninsuf- 10 %–15 % innerhalb von einem Jahr) und fizienz geeigneter Herzklappenmorphologie. Teilnahme am «Swiss Mitra Registry» … Transkatheter Aor- Ja In Evaluation. 1.7.2013 tenklappenimplanta- Bei Patientinnen und Patienten mit schwe- bis tion (TAVI) rer Aortenstenose, die nicht operiert 30.6.2018 werden können oder ein hohes Operations- risiko aufweisen, unter folgenden (kumula- tiven) Voraussetzungen:
1. Das TAVI-Verfahren muss gemäss den
europäischen Richtlinien «Guidelines on the management of valvular heart disease (version 2012)»15 durchgeführt werden.
2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institu-
tionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durch- führen.
3. Der Entscheid, ob ein Patient oder eine
Patientin für das TAVI-Verfahren zuge- lassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens ein Facharzt oder eine Fachärztin für interventionelle Kardiologie, der/die für TAVI-Eingriffe ausgebildet ist, für nicht interventionelle Kardiologe, für Herzchirurgie und für Anästhesie angehören.
4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren
durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
… Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer 1.3.1995/ tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation 1.7.2011 durch Implantation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rücken- eines Neurostimula- marksläsionen, intraduraler Nervenaus- tionssystems riss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elekt- rode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
15 Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie. Abklärung und Durchführung in speziali- sierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezial- gebiet Bewegungsstörungen, Neuro- radiologie). Elektrische Neuro- Nein 1.7.2013 modulation der Beckennerven mit einem implantier- baren Gerät durch Laparoskopie (LION-Prozedur: Laparoscopic Im- plantation of Neu- roprothesis) …
5 Dermatologie
… Behandlung der Ja Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie 1.7.2013 Gesichtslipoatrophie nach einer medikamentösen Behandlung mit Füllmaterial oder im Rahmen einer Erkrankung. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin. …
9.2 Andere bildgebende Verfahren
…
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die 1.1.1994/ Tomographie (PET) administrativen Richtlinien vom 20. Juni 1.4.1994/
200816 der Schweizerischen Gesellschaft 1.1.1997/
für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen. 1.1.1999/ Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 1.1.2001/ bei folgenden Indikationen: 1.1.2004/
1. in der Kardiologie: 1.1.2005/
– präoperativ vor einer Herz- 1.1.2006/ transplantation. 1.8.2006/
2. in der Onkologie: 1.1.2009/
– gemäss den klinischen Richtlinien 1.1.2011/ der SGNM vom 7. April 200817 zu 1.7.2013 FDG-PET.
3. in der Neurologie:
– präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. Mittels 13-N-Stickstoff, bei folgender Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evalua- tion der Myokardischämie Mittels 82-Rubidium, bei folgender Indika- tion: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evalua- tion der Myokardischämie Nein Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG) 1.8.2006/ bei folgenden Indikationen: 1.1.2007/ In der Neurologie: 1.1.2011/ – präoperativ vor einer aufwendigen 1.1.2013/ Revaskularisationschirurgie bei zerebra- 1.7.2013 ler Ischämie – Abklärung von Demenzen. Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro- 1.1.2011/ Deoxy-Glucose (FDG), 13-N-Stickstoff 1.1.2013/ oder 82-Rubidium 1.7.2013 …
11 Rehabilitation
… Rehabilitation für Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und Patien- besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.1997/ tinnen mit Herz- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2000/ Kreislauferkrankun- Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2003/ gen oder Diabetes ärztin. 1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose 1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit 1.1.2010/ (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant. 1.7.2011/
16 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
17 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Die kardiale Rehabilitation kann ambulant 1.1.2013 oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilita- tionsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungs- profil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardio- logie für von der SAKR offiziell anerkann- vom 15. März 201118. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungs- profil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 200919. Rehabilitation bei Diabetes: Anforde- rungsprofil der Schweizerischen Gesell- schaft für Endokrinologie und Diabetolo- gie vom 17. November 201020. Indikationen: Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risiko- faktoren
18 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
19 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
20 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
– Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und multiplen the- rapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Ja – Patienten und Patientinnen mit sympto- 1.7.2009/ matischer peripherer arterieller Ver- 1.1.2013 schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Nein – Patienten und Patientinnen mit asymp- 1.7.2013 tomatischer peripherer arterieller Ver- schlusskrankheit (PAVK) im Stadium I nach Fontaine. …
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