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AS 2013 1987

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Änderungen vom 10. Juni 2013

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c Diese Verordnung regelt: c. die Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e und h–s

1 In dieser Verordnung gelten als:

e. Versicherung: jede Einrichtung im Sinne von Artikel 2 des Versicherungs- aufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042; h. Finanzmarktinfrastruktur: ein Zahlungssystem, ein Effektenabwicklungssys- tem, eine zentrale Verwahrungsstelle oder eine zentrale Gegenpartei; i. Zahlungssystem: jede auf förmlich vereinbarten, gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur Abrechnung und Abwicklung von monetären Forderungen und Verpflichtungen; j. Effektenabwicklungssystem: jede auf förmlich vereinbarten, gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur Abrechnung und Abwick- lung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten; k. zentrale Verwahrungsstelle: jede auf förmlich vereinbarten, gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur zentralen Verwahrung von Effekten; l. zentrale Gegenpartei: jede auf förmlich vereinbarten, gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung, welche zwischen Gegenparteien ei- nes an einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakts tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert; m. Betreiber: jede Person und Gesellschaft, die eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt;

2013-0477 1987

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n. indirekter Teilnehmer: jede Gesellschaft, die über einen direkten Teilnehmer die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur in Anspruch nimmt; o. operationelles Risiko: das Risiko, dass infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder infol- ge von externen Ereignissen die Funktionsweise der Finanzmarktinfrastruk- tur beeinträchtigt wird oder finanzielle Verluste entstehen; p. allgemeines Geschäftsrisiko: das Risiko, dass ein Betreiber einer Finanz- marktinfrastruktur Verluste erleidet, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ausfall eines Teilnehmers oder mit anderweitigen Kredit- und Liquiditätsrisiken stehen. Allgemeine Geschäftsrisiken umfassen auch das Risiko, dass aus operationellen oder strategischen Risiken finanzielle Ver- luste entstehen; q. Eigenmittel: uneingeschränkt anrechenbares Kernkapital gemäss Artikel 18 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 20063; r. Nettoliquidität: kurzfristig verwertbare Vermögenswerte abzüglich kurzfris- tiger Verbindlichkeiten; s. extreme, aber plausible Marktbedingungen: für deren Ermittlung sind die grössten Preisschwankungen, die in den letzten dreissig Jahren beobachtet wurden oder die künftig als möglich erachtet werden, zu berücksichtigen.

Art. 5 Abs. 3 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 18

4. Kapitel: Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen

1. Abschnitt:

Bestimmung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse

Art. 18 Offenlegungspflicht 1 Die Offenlegungspflicht für Betreiber von Finanzmarktinfrastrukturen nach Arti- kel 20 Absatz 1 NBG gilt für: a. Betreiber von Zahlungssystemen, über die Zahlungen im Betrag von mehr als 25 Milliarden Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abgewickelt werden; b. Betreiber von Effektenabwicklungssystemen, zentralen Verwahrungsstellen und von zentralen Gegenparteien.

2 Die Offenlegungspflicht gilt bereits, bevor die Finanzmarktinfrastruktur ihren

Betrieb aufnimmt; für Betreiber von Zahlungssystemen jedoch nur, sofern zu erwar-

3 SR 952.03

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ten ist, dass im ersten Jahr nach Betriebsaufnahme der Betrag nach Absatz 1 Buch- stabe a erreicht wird.

Art. 19 Verfahren

1 Die Nationalbank stellt fest:

a. ob eine Finanzmarktinfrastruktur für die Stabilität des schweizerischen Fi- nanzsystems im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 NBG bedeutsam ist; und b. welche Geschäftsprozesse einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfra- struktur für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems bedeutsam sind. 2 Sie verlangt vom Betreiber die erforderlichen Angaben und Unterlagen, setzt ihm eine Frist zu deren Einreichung und legt das Format der Meldung fest. 3 Bevor sie die Feststellungen gemäss Absatz 1 trifft, gibt sie dem Betreiber Gele- genheit zur Stellungnahme und hört die FINMA an.

4 Sie teilt dem Betreiber die Feststellungen gemäss Absatz 1 schriftlich mit.

5 Ist ein Betreiber mit einer Feststellung der Nationalbank nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 30 Tagen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Artikel 52 NBG verlangen.

Art. 20 Kriterien für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen 1 Eine Finanzmarktinfrastruktur ist für die Stabilität des schweizerischen Finanzsys- tems bedeutsam, wenn: a. die Nichtverfügbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur, namentlich aufgrund von technischen oder operationellen Problemen oder finanziellen Schwierig- keiten des Betreibers, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; oder b. Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über die Finanz- marktinfrastruktur auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarkt- infrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegen- den Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können.

2 Für die Feststellung, ob eine Finanzmarktinfrastruktur für die Stabilität des

schweizerischen Finanzsystems bedeutsam ist, berücksichtigt die Nationalbank insbesondere: a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapi- talmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen;

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b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruk- tur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abge- rechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der zentral ver- wahrten Finanzinstrumente; e. die Teilnehmer; f. die Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; g. die Möglichkeit der Teilnehmer, für die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften kurzfristig auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder alter- native Abrechnungs- und Abwicklungsverfahren auszuweichen und die damit verbundenen Risiken; h. die mit dem Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken.

Art. 20a Kriterien für systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur ist systemisch bedeutsam, wenn: a. die Nichtverfügbarkeit des Geschäftsprozesses zu schwerwiegenden Verlus- ten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzinterme- diären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegen- de Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; und b. die Teilnehmer den Geschäftsprozess kurzfristig nicht substituieren können.

Art. 21 Die Nationalbank kann den Betreiber einer Finanzmarktinfrastruktur mit Sitz im Ausland ganz oder teilweise von der Einhaltung der Mindestanforderungen nach den Artikeln 22–34 und den Pflichten nach den Artikeln 35–37 befreien, wenn: a. diese Finanzmarktinfrastruktur einer gleichwertigen Überwachung durch eine ausländische Behörde unterliegt; und b. diese Behörde zur Zusammenarbeit mit der Nationalbank gemäss Artikel 21 NBG bereit ist.

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Gliederungstitel vor Art. 22

2. Abschnitt:

Mindestanforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 22 Unternehmensführung und Organisation

1 Der Betreiber verfügt über angemessene Regeln und Verfahren zur Unternehmens-

führung. Dazu zählen insbesondere: a. eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen, welche die Aufga- ben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten des Verwaltungsrats, der Geschäftsführung sowie der internen Revision regeln; b. ein Risikomanagement zur Identifizierung, Messung, Steuerung und Über- wachung der Risiken; c. ein internes Kontrollsystem, welches unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).

2 Der Betreiber verfügt über Mechanismen, die es erlauben, die Bedürfnisse der

Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben. 3 Eine zentrale Gegenpartei verfügt über ein Risikokomitee, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats angehören.

4 Die Anforderungen nach den Absätzen 1–3 finden keine Anwendung, falls der

Betreiber durch die FINMA beaufsichtigt ist und dadurch denselben Anforderungen untersteht.

Art. 22a Verwaltungsrat, Geschäftsführung und interne Revision 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung verfügen über einen einwandfreien Ruf und über die Erfahrung und die Fähigkeiten, die nötig sind, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Verwaltungsrat lässt seine Leistung regelmässig beurteilen.

2 Der Verwaltungsrat umfasst auch Mitglieder, die nicht der Geschäftsführung

angehören.

3 Der Verwaltungsrat regelt die Grundzüge des Risikomanagements. Er genehmigt

die Pläne nach den Artikeln 26 und 31 Absatz 4 sowie die Geschäftskontinuitätsstra- tegie und -pläne nach Artikel 32b Absatz 4.

4 Die interne Revision ist von der Geschäftsführung unabhängig und erstattet dem

Verwaltungsrat oder einem seiner Ausschüsse Bericht. Sie verfügt über ausreichend Ressourcen und hat ein unbeschränktes Prüfrecht sowie ein uneingeschränktes Recht, auf sämtliche Unterlagen sowie Datenträger und Informationsverarbeitungs- systeme zuzugreifen.

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5 Die Anforderungen nach den Absätzen 1–4 finden keine Anwendung, falls der

Betreiber durch die FINMA beaufsichtigt ist und dadurch denselben Anforderungen untersteht.

Art. 22b Dokumentation und Aufbewahrung 1 Der Betreiber zeichnet die wesentlichen erbrachten Dienstleistungen und ausgeüb- ten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. 2 Eine zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeich- nung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an juristische Perso- nen, die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammeln und aufbewahren (Transak- tionsregister).

3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung, falls der

Betreiber durch die FINMA beaufsichtigt ist und dadurch denselben Anforderungen untersteht.

Art. 23 Vertragliche Grundlagen

1 Die vertraglichen Grundlagen der Finanzmarktinfrastruktur legen insbesondere

fest: a. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers; b. die Rechte und Pflichten des Betreibers und der Teilnehmer; c. die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur; d. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers; e. die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; f. die Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung von physischen Instrumenten oder Rohstoffen.

2 Der Betreiber überprüft periodisch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der

vertraglichen Grundlagen nach Massgabe der anwendbaren Rechtsordnungen und trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um allfällige rechtliche Risiken zu begrenzen.

Art. 23a Transparenz

1 Der Betreiber veröffentlicht regelmässig in Grundzügen alle wesentlichen die

Finanzmarktinfrastruktur betreffenden Informationen, insbesondere: a. die Funktionsweise der Finanzmarktinfrastruktur; b. die Organisationsstruktur des Betreibers; c. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer;

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d. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers; e. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers; f. die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um im Sinne von Arti- kel 24b die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von direkten und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen; g. die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge; h. die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral ver- wahrten Effekten; i. die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten. 2 Er veröffentlicht Informationen gemäss den Vorgaben der relevanten internationa- len Gremien.

Art. 24 Zugang und Ausschluss 1 Der Betreiber gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu seinen Dienstleistungen. 2 Er kann den Zugang beschränken, sofern dadurch die Sicherheit oder die Effizienz der Finanzmarktinfrastruktur gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Mass- nahmen nicht erreicht werden kann. Insbesondere kann er die Teilnahme von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen. 3 Macht ein Betreiber eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die Nationalbank im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.

4 Der Betreiber überwacht laufend die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen.

5 Er legt Kriterien fest und regelt das Verfahren für die Suspendierung und den

Ausschluss von Teilnehmern, welche die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllen.

6 Er teilt die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers diesem unver-

züglich mit.

Art. 24a Ausfall eines Teilnehmers 1 Der Betreiber verfügt über Regeln und Verfahren, die geeignet sind, den Ausfall eines Teilnehmers zu bewältigen und die Kredit- und Liquiditätsrisiken für die Finanzmarktinfrastruktur und deren Teilnehmer zu minimieren. Diese Regeln und Verfahren ermöglichen es dem Betreiber, seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.

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2 Die Regeln und Verfahren legen insbesondere fest:

a. in welcher Reihenfolge der Betreiber Sicherheiten und andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten herbeizieht (Wasserfallprinzip); b. wie der Betreiber Verluste zuordnet, die durch Sicherheiten und andere Finanzmittel nicht gedeckt werden; c. wie der Betreiber mit Liquiditätsengpässen umgeht; d. wie der Betreiber Sicherheiten und andere Finanzmittel wieder aufstockt, die zur Deckung von Verlusten oder von Liquiditätsengpässen nach einem Teil- nehmerausfall aufgebraucht wurden. 3 Der Betreiber überprüft und testet diese Regeln und Verfahren mindestens jährlich.

Art. 24b Trennung und Übertragbarkeit

1 Eine zentrale Gegenpartei führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskon-

ten, die es ihr ermöglichen: a. ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer zu unter- scheiden; b. Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen eines direkten Teilnehmers von denjenigen anderer direkter Teilnehmer zu unterscheiden; und c. Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die auf den Namen indirek- ter Teilnehmer lauten, von denjenigen des direkten Teilnehmers zu unter- scheiden, sofern der direkte Teilnehmer nicht selber eine solche Unterschei- dung vornimmt oder vornehmen muss. 2 Eine zentrale Gegenpartei bietet einem direkten Teilnehmer die Wahl, die Sicher- heiten, Forderungen und Verpflichtungen der über ihn angeschlossenen indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder separat (Einzel- kunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen. 3 Eine zentrale Gegenpartei sieht Verfahren vor, mit denen Sicherheiten, Forderun- gen und Verpflichtungen, welche der ausfallende Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten ande- ren Teilnehmer übertragen werden können, sofern: a. die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und b. der andere Teilnehmer sich gegenüber dem indirekten Teilnehmer vertrag- lich verpflichtet hat, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen. 4 Ist eine Übertragung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so sieht die zentrale Gegen- partei Verfahren vor, die einen vergleichbaren Schutz der Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer bieten.

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5 Eine zentrale Verwahrungsstelle trennt für von ihr zentral verwahrte Effekten die Effekten eines Teilnehmers von den Effekten aller anderen Teilnehmer und von ihren eigenen Vermögenswerten. Sie unterstützt die Trennung der Effekten eines direkten Teilnehmers von den Effekten der über ihn angeschlossenen indirekten Teilnehmern.

Art. 25 Zahlungsmittel

1 Sofern möglich und praktikabel, wickelt die Finanzmarktinfrastruktur Zahlungen

durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank ab.

2 Andernfalls verwendet die Finanzmarktinfrastruktur ein Zahlungsmittel, welches

keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Der Betreiber mini- miert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 25a Finalität

1 Die Regeln der Finanzmarktinfrastruktur legen den Zeitpunkt fest, ab welchem:

a. eine Weisung für eine Zahlung oder für einen Effektenübertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann; b. eine Zahlung oder ein Effektenübertrag abgewickelt ist. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur wickelt Zahlungen und Effektenüberträge in Echtzeit ab, längstens aber bis zum Ende des Valutatages.

Art. 25b Finanzmarktinfrastrukturen für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen Der Betreiber einer Finanzmarktinfrastruktur für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.

Art. 25c Zentrale Verwahrungsstellen

1 Eine zentrale Verwahrungsstelle verfügt über Regeln, Verfahren und Kontrollen,

die geeignet sind, die die Risiken aus der Verwahrung und Übertragung von Effek- ten zu minimieren. 2 Eine zentrale Verwahrungsstelle ermöglicht es ihren Teilnehmern, die Effekten in einer immobilisierten oder dematerialisierten Form durch Verbuchung in einem Effektenkonto zu halten.

3 Eine zentrale Verwahrungsstelle untersagt ihren Teilnehmern das Überziehen von

Effektenkonten für bei ihr zentral verwahrte Effekten. 4 Eine zentrale Verwahrungsstelle gleicht täglich ab, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei der zentralen Verwahrungsstelle ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind.

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Art. 26 Aufrechterhaltung und Beendigung systemisch bedeutsamer Geschäftsprozesse 1 Der Betreiber identifiziert die Szenarien, welche die Geschäftsfortführung gefähr- den können und erstellt einen Plan, um die systemisch bedeutsamen Geschäftspro- zesse: a. bei drohender Insolvenz oder anderen Szenarien, welche die Geschäftsfort- führung gefährden, aufrechtzuerhalten oder geordnet zu beenden; b. bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet zu beenden. 2 Der Plan umfasst insbesondere eine Beschreibung der vom Betreiber zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können.

Art. 27 Grundsätze des Risikomanagements 1 Der Betreiber verfügt über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken, insbesondere rechtlicher Risiken, der Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie operationeller Risiken. 2 Er berücksichtigt bei der Ausgestaltung der Verfahren und Instrumente zur Steue- rung der Kredit- und Liquiditätsrisiken deren Auswirkungen auf die Teilnehmer und das Finanzsystem. Insbesondere zielt er darauf ab, prozyklische Effekte zu vermei- den. 3 Er stellt Instrumente zur Verfügung und schafft Anreize, damit die Teilnehmer die Risiken, welche für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.

Art. 28 Management der Kreditrisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Kreditrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente. 2 Er verfügt über Sicherheiten gemäss Artikel 28a, die ausreichen, um die laufenden und potenziellen Kreditrisiken gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer mit einem hohen Konfidenzniveau zu decken. Er prüft die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig.

Art. 28a Sicherheiten

1 Der Betreiber akzeptiert zur Absicherung von Risiken ausschliesslich liquide

Sicherheiten, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. 2 Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig. Er wendet auch für extreme, aber plausible Marktbedingungen angemessene Sicherheitsabschläge an und validiert diese regel- mässig.

3 Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten. Zur Diversifizierung der

Sicherheiten legt er Konzentrationslimiten fest und überwacht deren Einhaltung. Er

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stellt zudem sicher, dass die Teilnehmer keine Sicherheiten liefern, welche bei ihrem Ausfall stark an Wert verlieren. 4 Er stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. Dies gilt insbesondere auch für Sicherheiten, die: a. im Ausland verwahrt werden; b. von ausländischen Emittenten herausgegeben werden; oder c. in einer Fremdwährung denominiert sind.

Art. 28b Finanzmittel und Wasserfallprinzip einer zentralen Gegenpartei

1 Eine zentrale Gegenpartei begrenzt ihre Kreditrisiken gegenüber ihren Teilneh-

mern, indem sie von diesen Sicherheiten gemäss Artikel 28a in Form von Erstein- schusszahlungen (Initial Margins), Nachschusszahlungen (Variation Margins) und Ausfallfondsbeiträgen (Default Fund) einzieht.

2 Eine zentrale Gegenpartei bewertet die Sicherheiten sowie Forderungen und Ver-

pflichtungen der Teilnehmer zu aktuellen Marktpreisen und zieht Ersteinschusszah- lungen und Nachschusszahlungen (Einschusszahlungen) mindestens einmal täglich ein, falls zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Sie ist zudem befugt und in der Lage, Einschusszahlungen auch während des Tages einzufordern.

3 Die Einschusszahlungen und die Ausfallfondsbeiträge decken die laufenden und

potenziellen Kreditrisiken in einer Vielzahl von Szenarien. Diese Szenarien umfas- sen unter anderem den Ausfall des Teilnehmers oder der Teilnehmergruppe und den Ausfall der zwei Teilnehmer oder der zwei Teilnehmergruppen, gegenüber welchen eine zentrale Gegenpartei die grössten potenziellen Kreditrisiken aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen. Eine Teilnehmergruppe umfasst sämtliche Teilnehmer, die demselben Konzern angehören. 4 Um beim Ausfall eines Teilnehmers die allfälligen Verluste zu decken, greift eine zentrale Gegenpartei in folgender Reihenfolge auf Sicherheiten und Eigenmittel zu: a. Einschusszahlungen des ausgefallenen Teilnehmers; b. Ausfallfondsbeiträge des ausgefallenen Teilnehmers; c. zugeordnete Eigenmittel der zentralen Gegenpartei, wobei diese in einem substanziellen Verhältnis zur Höhe der gesamten Eigenmittel der zentralen Gegenpartei stehen müssen; d. Ausfallfondsbeiträge der nicht ausgefallenen Teilnehmer.

Art. 28c Berechnung der Einschusszahlungen einer zentralen Gegenpartei 1 Die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers decken die potenziellen Kreditrisi- ken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarte- ten Marktpreisveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont ergeben, mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99,5 Prozent für ausserbörslich gehandelte Derivate und 99 Prozent für andere Finanzinstrumente.

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2 Der angemessene Zeithorizont gemäss Absatz 1 entspricht der Dauer seit der

letzten Nachschusszahlung bis zur erwarteten Liquidierung oder Absicherung der Forderungen und Verpflichtungen bei einem Teilnehmerausfall. Er beträgt mindes- tens fünf Arbeitstage für ausserbörslich gehandelte Derivate und mindestens zwei Arbeitstage für andere Finanzinstrumente. 3 Eine zentrale Gegenpartei verwendet für die Berechnung der Ersteinschusszahlun- gen die Marktpreisveränderungen der den Forderungen und Verpflichtungen zugrunde liegenden Finanzinstrumente über mindestens die letzten zwölf Monate. Sie kann andere und zusätzliche Zeitperioden wählen, falls daraus höhere Erstein- schusszahlungen resultieren.

4 Eine zentrale Gegenpartei, die für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen

eines Teilnehmers dessen Forderungen und Verpflichtungen verrechnet, trifft auch für extreme, aber plausible Marktbedingungen angemessene Annahmen über die Korrelationen der Finanzinstrumente, die diesen Forderungen und Verpflichtungen zugrunde liegen.

5 Die Nachschusszahlungen decken die laufenden Kreditrisiken, die sich aufgrund

der realisierten Marktpreisveränderungen ergeben, unter Berücksichtigung zuvor festgelegter Schwellenwerte.

Art. 28d Risikokontrolle einer zentralen Gegenpartei

1 Eine zentrale Gegenpartei prüft:

a. täglich anhand von Backtests, ob die eingeforderten Ersteinschusszahlungen die Anforderungen gemäss Artikel 28c Absatz 1 erfüllen; b. täglich anhand von Stresstests, ob die eingeforderten Einschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge die Anforderungen gemäss Artikel 28b Absatz 3 erfüllen; c. monatlich, wie sich die Ersteinschusszahlungen verändern, wenn die Annahmen und Parameter für deren Berechnung variiert werden; d. monatlich die den Stresstests zugrunde liegenden Szenarien, Modelle, Annahmen und Parameter; e. mindestens jährlich umfassend ihr Modell für das Management der Kreditri- siken und dessen Umsetzung. 2 Stellt sie bei den Prüfungen gemäss Absatz 1 Mängel fest, so nimmt sie Anpassun- gen vor, um die Anforderungen einzuhalten.

Art. 29 Management der Liquiditätsrisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Liquiditätsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.

2 Er verfügt über ausreichend Liquidität, um seinen Zahlungsverpflichtungen in

allen Währungen auch unter verschiedenen Stressszenarien bei Fälligkeit nachzu- kommen. Er wendet auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind.

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3 Bei der Auswahl der Stressszenarien berücksichtigt der Betreiber insbesondere die nachfolgenden Stressereignisse unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen: a. den Ausfall des Teilnehmers oder der Teilnehmergruppe, der für die Finanzmarktinfrastruktur die grösste aggregierte Zahlungsverpflichtung aus- lösen würde; b. für eine zentrale Gegenpartei zusätzlich den Ausfall der zwei Teilnehmer oder der zwei Teilnehmergruppen, der für die zentrale Gegenpartei die grösste aggregierte Zahlungsverpflichtung auslösen würde; c. den Ausfall des jeweils grössten Liquiditätsgebers in den fünf Währungen, in denen die Finanzmarktinfrastruktur die grössten Zahlungsverpflichtungen aufweist.

4 Als Liquidität in einer Währung nach Absatz 2 gelten:

a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kredit- würdigen Finanzinstitut; b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften recht- zeitig in diese Währung konvertieren lassen; c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut; d. die Sicherheiten gemäss Artikel 28a und Vermögenswerte, die sich rechtzei- tig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen; e. die Sicherheiten gemäss Artikel 28a und Vermögenswerte, die sich rechtzei- tig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen. 5 Der Betreiber diversifiziert seine Liquiditätsgeber und vermeidet Klumpenrisiken bei Sicherheiten und Vermögenswerten gemäss Absatz 4 Buchstaben d und e.

6 Der Betreiber:

a. prüft täglich anhand von Stresstests, ob die Anforderung gemäss Absatz 2 erfüllt ist; b. überprüft mindestens quartalsweise die Kreditwürdigkeit und die Fähigkeit der Liquiditätsgeber, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 30 Management der Verwahrungs- und Anlagerisiken 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Verwahrungs- und Anlagerisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.

2 Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von

Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbeson- dere hält er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und wenn möglich beaufsichtigten Finanzinstituten und trifft Massnahmen, damit er bei Bedarf unverzüglich auf die Sicherheiten und Vermögenswerte zugreifen kann.

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3 Die Anlagestrategie des Betreibers steht im Einklang mit seiner Risikomanage-

mentstrategie und lässt nur liquide Anlagen zu, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Der Betreiber vermeidet Klumpenrisiken und legt die Anlagestrategie gegenüber seinen Teilnehmern offen, namentlich die allfällige Weiterverwendung der von ihnen geleisteten Sicherheiten.

Art. 31 Management der allgemeinen Geschäftsrisiken

1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine allgemeinen

Geschäftsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.

2 Um Verluste aus allgemeinen Geschäftsrisiken zu decken, hält der Betreiber

Eigenmittel und Nettoliquidität. Diese reichen aus, um den Plan gemäss Artikel 26 umzusetzen, wobei mindestens die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken sind.

3 Sicherheitenund andere zugeordnete Finanzmittel – insbesondere Eigenmittel

gemäss Artikel 28b Absatz 4 Buchstabe c –, welche verwendet werden, um Verluste aus Teilnehmerausfällen oder aus anderweitigen Kredit- und Liquiditätsrisiken gemäss den Artikeln 28, 28b, 28c und 29 zu decken, sind für die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 nicht anrechenbar. 4 Der Betreiber verfügt über einen Plan, um zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen, falls diese der Anforderung nach Absatz 2 nicht mehr genügen.

Art. 32 Management der operationellen Risiken Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine operationellen Risiken mittels Verfahren und Instrumente, die geeignet sind, insbesondere die Informati- onssicherheit und die Aufrechterhaltung der Geschäftsprozesse zu gewährleisten. Er orientiert sich dabei an anerkannten Standards.

Art. 32a Informationssicherheit

1 Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz und eine geeignete

Organisationsstruktur, um das Management der auf die Informationssicherheit ausgerichteten Aufgaben und Aktivitäten zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu verbessern (Informationssicherheitsmanagement). 2 Er legt angemessene Ziele fest hinsichtlich der Verfügbarkeit, Integrität, Ver- traulichkeit, Nachvollziehbarkeit, Authentizität, Zurechenbarkeit und Nichtabstreit- barkeit von Informationen, insbesondere der Daten von Geschäften, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden (Informations- sicherheitsziele). 3 Der Betreiber trifft organisatorische und technische Massnahmen, um die Informa- tionssicherheitsziele zu erfüllen, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch wäh- rend Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten und bei erhöhten Transaktionsvolumen. Insbesondere trifft er Vorkehrungen, um:

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a. unternehmensinterne und externe Bedrohungen für die Informationssicher- heit zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten sowie bei Bedarf Schutzmassnahmen umzusetzen; b. die physische Sicherheit der Einrichtungen der Informationsverarbeitung zu gewährleisten; c. den sicheren und kontinuierlichen Betrieb der Einrichtungen der Informa- tionsverarbeitung zu gewährleisten; d. Zugriffe auf Informationen und Einrichtungen der Informationsverarbeitung zu regeln, zu protokollieren und auszuwerten; e. Daten vor Verlust, Abfluss, unautorisiertem Zugriff und anderen Verarbei- tungsrisiken wie Unachtsamkeit, Betrug, mangelhafter Verwaltung und unangemessener Aufbewahrung zu schützen; f. die sichere Speicherung und Übermittlung von sensiblen Daten zu gewähr- leisten; g. die richtige und vollständige Bearbeitung der Geschäfte sicherzustellen; h. Geschäfte auf allen wesentlichen Bearbeitungsstufen, insbesondere bei der Eingabe in das Informationsverarbeitungssystem und bei der Ausgabe aus diesem, aufzuzeichnen und zu prüfen; i. Eingriffe in das Informationsverarbeitungssystem wie Softwareänderungen oder Änderungen der Parameter aufzuzeichnen und zu überwachen; j. Fehler in der Verarbeitung und Störungen des Informationsverarbeitungssys- tems zeitnah und standardisiert aufzuzeichnen und auszuwerten.

4 Er überprüft regelmässig die Angemessenheit und die Einhaltung der Informati-

onssicherheitsziele gemäss Absatz 2.

Art. 32b Geschäftskontinuität

1 Der Betreiber verfügt über einen unternehmensweiten Ansatz, um die Geschäfts-

prozesse, insbesondere die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu kön- nen.

2 Er bestimmt die notwendigen Ressourcen (Gebäude, Mitarbeitende, technische

Einrichtungen, Daten, externe Dienstleister) für die einzelnen Geschäftsbereiche und beurteilt für die Geschäftsprozesse, insbesondere für die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse, die jeweiligen Auswirkungen eines kompletten oder teilweisen Ausfalls dieser Ressourcen (Geschäftsauswirkungsanalyse). Die Beurteilung schliesst auch gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Geschäftsbereichen und Abhängigkeiten von externen Dienstleistungserbringern mit ein.

3 Basierend auf der Geschäftsauswirkungsanalyse bestimmt der Betreiber die bei

Eintreten eines Schadenereignisses maximal tolerierbare Zeitspanne bis zur Wieder- herstellung der Geschäftsprozesse und den erforderlichen Wiederherstellungsgrad (Wiederherstellungsziele) sowie die dafür notwendigen Ressourcen. Für die syste- misch bedeutsamen Geschäftsprozesse beträgt die maximale Zeitspanne bis zur

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Wiederherstellung auch bei grösseren Schadenereignissen (z. B. Nichtverfügbarkeit eines betriebswichtigen Gebäudes inklusive Mitarbeitende) zwei Stunden.

4 Der Betreiber legt das Vorgehen fest, mit dem er die Wiederherstellungsziele

gemäss Absatz 3 erreichen will (Geschäftskontinuitätsstrategie) und erstellt Pläne, welche die Vorgehensweise und die Verantwortlichkeiten detailliert beschreiben (Geschäftskontinuitätspläne). 5 Er überprüft und testet die Geschäftskontinuitätspläne hinsichtlich deren Aktuali- tät, Umsetzung und Wirksamkeit im Anschluss an wesentliche Änderungen, mindes- tens aber jährlich. Für diese Tests bezieht er bei Bedarf Teilnehmer und wichtige Dienstleistungserbringer ein.

Art. 32c Rechenzentren

1 Der Betreiber verfügt über mindestens zwei Rechenzentren, die hohen Anforde-

rungen genügen, insbesondere in Bezug auf die physische Sicherheit, den Brand- schutz, die Energieversorgung, die Kühlungssysteme und die Telekommunikations- infrastruktur. 2 Er bestimmt die Standorte der Rechenzentren anhand einer Risikoanalyse und stellt sicher, dass die Rechenzentren über unterschiedliche Risikoprofile verfügen und auch bei einem grossflächigen Schadenereignis Schutz bieten.

3 Die Rechenzentren sowie die Vorkehrungen für deren Betrieb sind geeignet, um

die Informationssicherheitsziele und Wiederherstellungsziele nach den Artikeln 32a und 32b einzuhalten. Fällt ein Rechenzentrum aus, so muss der Betreiber insbeson- dere die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse innerhalb von zwei Stunden in einem anderen Rechenzentrum weiterführen können, ohne Verlust von gegenüber den Teilnehmern bestätigten Verarbeitungsschritten.

Art. 32d Auslagerung 1 Lagert der Betreiber wesentliche Funktionen aus, so wählt er die Dienstleistungs- erbringer sorgfältig aus und instruiert diese. 2 Er integriert die ausgelagerte Funktion in sein internes Kontrollsystem und über- wacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.

3 Er trägt für die ausgelagerten Funktionen weiterhin die Verantwortung für die

Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss den Artikeln 22–34.

4 Der Auslagerungsvertrag legt insbesondere fest:

a. die Leistungen des Dienstleistungserbringers; b. die Möglichkeit für die Nationalbank, für den Betreiber oder für eine beauf- tragte externe Stelle, die an den Dienstleistungserbringer ausgelagerten Funktionen vollumfänglich und ungehindert zu prüfen.

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Art. 33 Management der Risiken aus indirekter Teilnahme Sofern die Finanzmarktinfrastruktur über indirekte Teilnehmer verfügt und diese für den Betreiber ersichtlich sind, so identifiziert, misst, steuert und überwacht der Betreiber die von indirekten Teilnehmern für die Finanzmarktinfrastruktur ausge- henden Risiken.

Art. 34 Management der Risiken aus Verbindungen zwischen Finanzmarktinfrastrukturen 1 Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht die Risiken, die sich aus Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen ergeben.

2 Geht eine zentrale Verwahrungsstelle oder ein Effektenabwicklungssystem eine

Verbindung mit einer anderen zentralen Verwahrungsstelle oder einem anderen Effektenabwicklungssystem ein, so: a. deckt die zentrale Verwahrungsstelle oder das Effektenabwicklungssystem die Kreditrisiken, die bei einer Kreditgewährung an die andere zentrale Verwahrungsstelle oder an das andere Effektenabwicklungssystem entste- hen, mit einem hohen Konfidenzniveau durch geeignete Besicherungsmass- nahmen; b. erlaubt die zentrale Verwahrungsstelle oder das Effektenabwicklungssystem die Weiterverwendung der von der anderen zentralen Verwahrungsstelle oder dem anderen Effektenabwicklungssystem provisorisch erhaltenen Effekten erst, wenn der ursprüngliche Übertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann; c. identifiziert, misst, steuert und überwacht der Betreiber der zentralen Ver- wahrungsstelle oder des Effektenabwicklungssystems bei indirekten Verbin- dungen die Risiken, die sich aufgrund zwischengeschalteter Finanzinstitute ergeben.

3 Geht eine zentrale Gegenpartei eine Verbindung mit einer anderen zentralen

Gegenpartei ein, so deckt sie die daraus entstehenden laufenden und potenziellen Kreditrisiken mit einem hohen Konfidenzniveau durch den Einzug von Sicherheiten gemäss Artikel 28a von der anderen zentralen Gegenpartei.

Gliederungstitel vor Art. 35

3. Abschnitt: Beurteilung der Einhaltung der Mindestanforderungen

Art. 35 Auskunftspflicht Der Betreiber hat der Nationalbank oder von ihr bestimmten Dritten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestanforderungen benötigt.

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Art. 36 Berichterstattungs- und Informationspflicht 1 Der Betreiber reicht der Nationalbank folgende Unterlagen und Informationen ein:

a. den Geschäftsbericht; b. die vertraglichen Grundlagen; c. die Organisationsgrundlagen; d. die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats; e. die Berichte der internen und externen Revisionsstellen; f. Angaben über die Teilnehmer; g. Daten über die Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen und Finanzin- strumenten sowie die zentrale Verwahrung von Effekten; h. die Pläne gemäss Artikel 26, um systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse aufrechtzuerhalten oder geordnet zu beenden, sowie gemäss Artikel 31 Absatz 4, um zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen; i. die Risikokontrollergebnisse gemäss den Artikeln 27–32a, 33 und 34; j. Angaben über die Verfügbarkeit des Informationsverarbeitungssystems sowie über Ausfälle und Störungen einschliesslich der Ursachen und der getroffenen Massnahmen (Betriebsstatistik und Produktionsbericht); k. die Geschäftsauswirkungsanalyse, die Geschäftskontinuitätsstrategie und die Geschäftskontinuitätspläne gemäss Artikel 32b Absätze 2–4; l. die Ergebnisse der Tests der Geschäftskontinuitätspläne gemäss Artikel 32b Absatz 5; m. bei einem Ausfall eines Teilnehmers einen Bericht über den Verlauf des Ausschlussverfahrens; n. einen Bericht über die Einhaltung der Mindestanforderungen.

2 Der Betreiber informiert die Nationalbank frühzeitig über geplante wesentliche

Änderungen in Bezug auf: a. die Eigentumsverhältnisse; b. die Unternehmensziele, die Unternehmensstrategie und die angebotenen Dienstleistungen; c. die Unternehmensführung und Organisation im Sinne von Artikel 22; d. das verwendete Zahlungsmittel; e. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Finanzmarktinfrastruktur; f. das Risikomanagement, insbesondere die Verfahren und Instrumente für das Management der Kredit- und Liquiditätsrisiken; g. das Management operationeller Risiken, insbesondere die Geschäftskontinu- itätsstrategie sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Erreichung der Informationssicherheitsziele;

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h. Vereinbarungen mit Dritten, deren Leistungen für den Betrieb der Finanz- marktinfrastruktur wesentlich sind.

3 Der Betreiber informiert die Nationalbank umgehend über:

a. wesentliche Rechtsstreitigkeiten; b. Ereignisse, welche die Erreichung der Informationssicherheitsziele gemäss Artikel 32a wesentlich beeinträchtigen; c. die Nichteinhaltung der Anforderungen an das Management der Kredit- und Liquiditätsrisiken gemäss den Artikeln 28, 28b, 28c, 28d und 29.

4 Der Betreiber informiert die Nationalbank, die FINMA sowie weitere zuständige

Aufsichtsbehörden umgehend über die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers. 5 Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber die Frequenzen, die Termi- ne und die Formate für die Einreichung der Unterlagen und die Erstattung der Mel- dungen gemäss den Absätzen 1–4 fest.

Art. 37 Prüfungen vor Ort

1 Für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestanforderungen kann die National-

bank vor Ort Prüfungen bei der Finanzmarktinfrastruktur durchführen oder einen Dritten damit beauftragen.

2 Der Betreiber lässt die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit des Risikomanagements

regelmässig durch eine befähigte interne oder externe Stelle überprüfen. Die Natio- nalbank kann Vorgaben bezüglich des Prüfumfangs und der Prüftiefe machen.

3 Der Betreiber lässt die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der angewandten Ver-

fahren und Instrumente für das Management der operationellen Risiken jährlich durch eine befähigte externe Stelle überprüfen. Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber den Prüfumfang und die Prüftiefe fest.

Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 Empfehlungen

1 Genügt eine Finanzmarktinfrastruktur den Mindestanforderungen dieses Kapitels

nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.

Art. 41 Übergangsbestimmungen Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber fest, ab wann die einzelnen Mindestanforderungen gemäss den Artikeln 22–34 und die Pflichten gemäss den Artikeln 35–36 zu erfüllen sind. Die Mindestanforderungen sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2013 zu erfüllen.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

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III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

10. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Jean-Pierre Danthine

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Anhang

Erhebung Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kundenzahlungen bei Banken

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kundenzahlungen bei Banken Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Quartals ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen; Gliederung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen und nach Währungen. Zusätzliche Unterteilung der Zahlungsausgänge in Schweizer Franken nach Art der Auftragserteilung Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: die 26 bedeutendsten Banken im schweizerischen Zahlungsverkehr Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

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