AS 2013 2151
Verordnung über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
Verordnung über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Mai 20041 über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Develop- ment Fund for Iraq wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2, in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach Arti- kel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 7. August 19904 über Wirtschaftsmass- nahmen gegenüber der Republik Irak gesperrt sind; und b. die Überweisung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder des Erlö- ses aus dem Verkauf der wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq nach der Resolution 1483 (2003) oder an dessen Nachfolgere- gelung nach der Resolution 1956 (2010).
Art. 5 Überweisung Sobald eine Einziehungsverfügung rechtskräftig geworden ist, überweist das WBF die eingezogenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder den Erlös aus dem Verkauf der eingezogenen wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq oder an dessen Nachfolgeregelung.
3 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Secu- rity Council > Documents > Resolutions. 4 SR 946.206
2013-1603 2151
Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen AS 2013 und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
Art. 6 Abs. 4
4 Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. Juni 2016 verlängert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.5
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 Diese Änderung wurde am 26. Juni 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).