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AS 2013 231

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG)

vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 20112, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe:

a. nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezo- genen Informationsaustausch vorsehen.

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren

Abkommens.

Art. 2 Zuständigkeit Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen. Sie stellt die schweizerischen Ersuchen.

Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden; b. Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt.

SR 672.5

2011-0630 231

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Art. 4 Grundsätze

1 Die Amtshilfe wird ausschliesslich auf Ersuchen geleistet.

2 Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.

3 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom Ersuchen betrof-

fen sind, ist unzulässig.

Art. 5 Anwendbares Verfahrensrecht

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrens-

gesetz vom 20. Dezember 19683 (VwVG) anwendbar.

2 Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen

Art. 6 Ersuchen

1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizeri-

schen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Ab- kommen vorgesehenen Angaben enthalten.

2 Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines

Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten: a. die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuch- ten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhabe- rin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist; e. den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt; f. die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordent- lichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;

3 SR 172.021

Steueramtshilfegesetz AS 2013

g. die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. 3 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergän- zen.

Art. 7 Nichteintreten Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: a. es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; b. Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder c. es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.

3. Abschnitt: Informationsbeschaffung

Art. 8 Grundsätze

1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden,

die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. 2 Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhän- ders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.

3 Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und

Behörden nach den Artikeln 9–12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.

4 Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit

bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.

5 Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.

6 Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004

(BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwalts- geheimnis geschützt sind.

4 SR 935.61

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Art. 9 Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person

1 Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuer-

pflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist. 2 Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist. 3 Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.

4 Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine

durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie infor- miert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuer- verwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen. 5 Leistet die betroffene Person einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber

1 Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber

die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.

2 Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den

3 Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten

Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.

4 Leistet die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber einer von der

ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen voll- streckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 11 Beschaffung von Informationen im Besitz der kantonalen Steuerverwaltungen

1 Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die

Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Soweit notwendig, kann sie die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen.

2 Sie übermittelt den kantonalen Steuerverwaltungen den vollständigen Inhalt des

Ersuchens und setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Art. 12 Beschaffung von Informationen im Besitz anderer schweizerischer Behörden

1 Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemein-

den die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. 2 Sie informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung eine Frist.

Art. 13 Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen können angeordnet werden:

a. wenn das schweizerische Recht die Durchführung von Zwangsmassnahmen vorsieht; oder b. zur Einforderung von Informationen nach Artikel 8 Absatz 2.

2 DieESTV kann zur Beschaffung von Informationen ausschliesslich folgende

Zwangsmassnahmen anwenden: a. die Durchsuchung von Räumen oder von Gegenständen und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern; b. die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern; c. die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen.

3 Die Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV

oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen.

4 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Zwangsmassnahme nicht rechtzeitig angeord-

net werden, so darf die mit dem Vollzug der Informationsbeschaffung betraute Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Zwangsmassnahme hat nur Bestand, wenn sie vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person innert drei Werktagen genehmigt wird.

5 Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden unter-

stützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

6 Die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen können an der Durchführung der

Zwangsmassnahmen teilnehmen.

7 Im Übrigen sind die Artikel 42 sowie 45–50 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 14 Information der beschwerdeberechtigten Personen 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über das Ersuchen, soweit die auslän- dische Behörde nicht Geheimhaltungsgründe hinsichtlich des Verfahrens glaubhaft macht.

5 SR 313.0

Steueramtshilfegesetz AS 2013

2 Sie informiert unter den gleichen Voraussetzungen die weiteren Personen, von

deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.

3 Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland

ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informations- inhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmäch- tigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist. 4 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informie- ren, sofern die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. 5 Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmäch- tigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.

Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht

1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und

Einsicht in die Akten nehmen.

2 Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich des Verfah-

rens oder gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV auf deren Ersu- chen einer beschwerdeberechtigten Person die Akteneinsicht nach Artikel 27 VwVG6 sowie die Anhörung nach Artikel 30 Absatz 2 VwVG verweigern.

4. Abschnitt: Informationsübermittlung

Art. 16 Vereinfachtes Verfahren

1 Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung der Informatio-

nen an die ersuchende Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis

auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen an die ersuchende Be- hörde übermittelt. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so wird für die übrigen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Art. 17 Ordentliches Verfahren 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Infor- mationen bestimmt werden.

6 SR 172.021

Steueramtshilfegesetz AS 2013

2 Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV

die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person. Ist keine solche Person bezeichnet worden, so eröffnet sie die Verfügung durch Veröffent- lichung im Bundesblatt. 4 Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.

Art. 18 Kosten

1 Die Amtshilfeersuchen werden ohne Kostenauferlegung ausgeführt.

2 Die ESTV kann Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch

erwachsen, der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informa- tionsinhaber ganz oder teilweise auferlegen, wenn: a. die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen; und b. die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informations- inhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat. 3 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen nach Absatz 2 näher und regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Beschwerdeverfahren

1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfü-

gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen

unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG7.

3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2–4 VwVG ist

anwendbar.

4 Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 20 Abschluss des Verfahrens 1 Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, so übermittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersu- chende Behörde.

2 Sie weist die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der

übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amts- hilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

7 SR 172.021

Steueramtshilfegesetz AS 2013

3 Sieht das Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhaltenen

Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Sollen die erhaltenen Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

Art. 21 Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts

1 Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchen-

den Behörde übermittelten Informationen verwendet werden.

2 Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, soweit sie nach schweize-

rischem Recht hätten beschafft werden können.

3 Wurden die Informationen aufgrund der Mitwirkungspflicht einer Person erlangt,

so dürfen sie in einem Strafverfahren gegen diese Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

5. Abschnitt: Schweizerische Amtshilfeersuchen

Art. 22

1 Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amts-

hilfe an die ESTV.

2 Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den

Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Sind die Vor- aussetzungen nicht erfüllt, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

3 Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und

begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.

4 Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann keine Be-

schwerde erhoben werden. 5 Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessier- ten Steuerbehörden weiter und verweist gleichzeitig auf die Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestim- mungen des anwendbaren Abkommens. 6 Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.

Steueramtshilfegesetz AS 2013

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 24 Übergangsbestimmung Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni

19518 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersu- chen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 28. September 2012 Ständerat, 28. September 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-

laufen.9

2 Es wird auf den 1. Februar 2013 in Kraft gesetzt.

16. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 672.2

9 BBl 2012 8237

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Anhang (Art. 23)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510

Art. 42 Abs. 2 2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 oder 84a vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

Art. 46 Abs. 2

2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und

andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.

Art. 83 Bst. h Die Beschwerde ist unzulässig gegen: h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;

Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.

Art. 100 Abs. 2 Bst. b

2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:

b. bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;

10 SR 173.110

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Art. 107 Abs. 3

3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen

Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.

2. Zollgesetz vom 18. März 200511

Gliederungstitel vor Art. 114

2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden

Art. 114 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 115

3. Kapitel: Internationale Amtshilfe

Art. 115 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die Zollverwaltung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden

auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und bei der Verhü- tung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht, leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2 Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann sie die Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.

Art. 115a Zuständigkeit

1 Die Zollverwaltung vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und

stellt die schweizerischen Ersuchen. 2 Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrecht- lichen Erlass geregelt ist, so übermittelt die Zollverwaltung das Ersuchen an die zuständige Behörde. 3 Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzu- führen, so vollzieht die Zollverwaltung die Amtshilfe mit Unterstützung der zustän- digen Behörde.

11 SR 631.0

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Art. 115b Ersuchen

1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizeri-

schen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schrift- lich zu ergänzen.

Art. 115c Zulässige Massnahmen Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizeri- schen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.

Art. 115d Mitwirkungspflicht

1 Im Rahmen von Artikel 115c kann die Zollverwaltung die vom Ersuchen betrof-

fene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.

2 Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern,

wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. 3 Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt die Zollverwal- tung eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.

Art. 115e Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht

oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.

2 Die Artikel 45–60 VStrR12 sind anwendbar.

Art. 115f Mitwirkungsrecht Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Ein- sicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 115d zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 115e Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.

12 SR 313.0

Steueramtshilfegesetz AS 2013

Art. 115g Vereinfachtes Verfahren

1 Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen,

Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwider- ruflich. 2 Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.

3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegen-

stände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfah- ren durchgeführt.

Art. 115h Ordentliches Verfahren

1 Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine

Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.

2 Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussicht-

lich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der zuständigen Behörde ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

Art. 115i Rechtsmittel

1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen,

sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.

2 Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermö-

genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.

3 Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196813.

3. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200914

Art. 75a Internationale Amtshilfe

1 Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren

Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei

13 SR 172.021 14 SR 641.20

Steueramtshilfegesetz AS 2013

der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a–115i ZG15.

4. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200416

Art. 16 Die Amtshilfe nach dem Abkommen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 201217.

Art. 17–24 Aufgehoben

5. Bundesbeschluss vom 22. Juni 195118 über die Durchführung

von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Titel Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 2 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

Art. 3

1 Der Bundesrat wird beauftragt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

17. Juni 187419 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbe- schlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.

2 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes fest.

15 SR 631.0 16 SR 641.91 17 SR 672.5 18 SR 672.2 19 BS 1 73; AS 1962 789