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AS 2013 2323

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz)

Änderung vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20121, beschliesst:

I Das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19532 wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung3,

Art. 4a Selbstständiger 1 Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen Abschluss internationaler der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, Übereinkommen abschliessen über: durch den Bundesrat a. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe; b. die Sicherheit der Schiffsbesatzungen; c. die Verhütung von Havarien; d. Such- und Rettungsmassnahmen bei Seenot.

2 Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er

die interessierten Kreise an.

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