AS 2013 2655
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg) (mit Anhängen)
Originaltext
Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg)
Abgeschlossen am 15. Mai 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2013
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg (nachfolgend «Parteien» genannt) in der gemeinsamen Absicht, die Beziehungen auf dem Gebiet des Films zwischen den Parteien zu erneuern und zu verstärken, in Anbetracht der Notwendigkeit, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gesetzgebungen und der Marktgegeben- heiten zu aktualisieren, sind wie folgt übereingekommen:
I. Koproduktion
Art. 1 Begriffe Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff «Film» unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die den für die Filmwirtschaft geltenden Bestimmungen der Parteien entsprechen und deren Erstaufführung im Kino stattfindet.
Art. 2 Wirkungen
1 Die in Koproduktion realisierten und nach diesem Abkommen anerkannten Filme
(Koproduktionsfilme) gelten als nationale Filme, entsprechend der im Hoheitsgebiet jeder der beiden Parteien geltenden Gesetzgebung. Sie geniessen auf dem Hoheits- gebiet jeder der Parteien vollumfänglich die Vergünstigungen, die sich aus den geltenden oder zukünftigen Bestimmungen zur Filmindustrie jeder der Parteien ergeben. 2 Finanzhilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Partei gewährt werden, erhält der jeweilige Koproduzent nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
SR 0.443.951.8
2011-0725 2655
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg AS 2013
Art. 3 Verfahren und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
1 Um nach diesem Abkommen zugelassen zu werden, müssen die Koproduktions-
filme einen Monat nach Abschluss der Dreharbeiten von den zuständigen Behörden beider Parteien anerkannt worden sein.
2 Die Gesuche um Anerkennung müssen die dafür von jeder Partei vorgesehenen
Verfahren einhalten und den in Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen ent- sprechen. 3 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien stellen sich gegenseitig alle Infor- mationen für die Genehmigung, die Ablehnung, die Abänderung oder den Rückzug von Anerkennungsgesuchen gemäss diesem Abkommen zu.
4 Vor der Ablehnung eines Gesuchs müssen sich die zuständigen Behörden der
beiden Parteien konsultieren.
5 Wenn die zuständigen Behörden der beiden Parteien einen Film als Koproduktion
nach diesem Abkommen anerkannt haben, kann diese Anerkennung später nicht mehr annulliert werden, ausser wenn die Behörden dies einvernehmlich beschlies- sen.
6 Die zuständigen Behörden sind:
a. in der Schweiz: das Bundesamt für Kultur; b. im Grossherzogtum Luxemburg: der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).
Art. 4 Anforderungen an die Produktionsunternehmen und die Mitarbeitenden
1 Um eine Anerkennung gemäss diesem Abkommen zu erhalten, müssen die Filme
von Produktionsgesellschaften realisiert werden, die eine gute technische und finan- zielle Organisation aufweisen sowie über professionelle Erfahrung verfügen, die von der zuständigen Behörde der Partei, der sie angehören, anerkannt wird.
2 Um die Vergünstigungen dieses Abkommens in Anspruch nehmen zu können,
müssen die Produktionsgesellschaften den Anforderungen der jeweiligen nationalen Bestimmungen entsprechen.
3 Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis
angehören: In Bezug auf die Schweizer Eidgenossenschaft: – Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft; – Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedes der Europäischen Freihandelsassoziation. In Bezug auf das Grossherzogtum Luxemburg: – Luxemburgische Staatsangehörige; – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg AS 2013
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai
1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen);
– Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Gross- herzogtum Luxemburg; – Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäss Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind; – Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie auf- grund des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.
4 Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Parteien zugeordnet werden,
so haben sich die Produzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden sie dem Staat jenes Produzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
5 Ausnahmen für Mitarbeiter aus anderen Staaten können von den zuständigen
Behörden der beiden Parteien einvernehmlich zugelassen werden.
Art. 5 Anforderungen betreffend Dreharbeiten 1 Studioaufnahmen sind vorzugsweise in Studios durchzuführen, die sich im Staats- gebiet der einen oder anderen Partei dieser Vereinbarung befinden. 2 Aussenaufnahmen sind durchzuführen im Hoheitsgebiet eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der an der Koproduktion beteiligt ist. Aussen- aufnahmen in anderen Staaten können gestattet werden, wenn das Drehbuch oder die Handlung des Films dies verlangt.
Art. 6 Beteiligungsverhältnisse
1 Koproduktionsfilme, die nach diesem Abkommen anerkannt werden, müssen unter
folgenden Bedingungen hergestellt sein: 2 Die finanzielle Beteiligung des oder der Produzenten jeder Partei kann zwischen
20 % (zwanzig Prozent) und 80 % (achtzig Prozent) der endgültigen Herstellungs-
kosten des Films variieren. 3 Die künstlerischen und technischen Beiträge müssen grundsätzlich dem finanziel- len Anteil der Koproduzenten entsprechen.
Art. 7 Finanzielle Koproduktionen
1 Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 können auch Filme anerkannt
werden, bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Massgabe des Koproduk- tionsvertrages auf eine ausschliesslich finanzielle Beteiligung im Umfang von 10 %
1 SR 0.142.112.681
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(zehn Prozent) der endgültigen Kosten beschränkt, sofern sie im Hoheitsgebiet einer Partei hergestellt und von beiden Parteien aufgrund qualitativer Kriterien mit staat- lichen Geldern gemäss den Anhängen 2 und 3 unterstützt werden.
2 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien informieren sich jährlich gegen-
seitig über die für solche Projekte verfügbaren staatlichen Geldmittel.
Art. 8 Gleichgewicht der Koproduktionen 1 Sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen als auch der finanziellen Beiträge soll insgesamt ein Gleichgewicht bestehen; die Ausgewogenheit wird von der in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Kommission jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren beurteilt. 2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten stellen aufgrund der Unterlagen des Anerkennungsverfahrens eine Übersicht über die jeweiligen Beiträge der kopro- duzierten beziehungsweise kofinanzierten Filme zusammen.
3 Sollte sich ein Ungleichgewicht ergeben, prüft die Gemischte Kommission, wie
das Gleichgewicht wieder hergestellt werden kann und trifft alle Massnahmen, die sie hierzu als notwendig erachtet.
Art. 9 Rechte am Film
1 Jeder Koproduzent ist Miteigentümer der materiellen und immateriellen Elemente
des Films.
2 Das Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduzenten in einem gemein-
sam bestimmten Labor hinterlegt.
Art. 10 Hinweis auf Koproduktionen Titelvor- und Abspann, Trailer und Werbematerial müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Koproduktion zwischen den Parteien handelt.
Art. 11 Aufteilung der Einnahmen Die Koproduzenten haben bezüglich der Aufteilung der Einnahmen freie Hand; im Prinzip erfolgt sie proportional zu den jeweiligen Beiträgen.
Art. 12 Trilaterale Koproduktionen
1 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien akzeptieren, dass Filme, die nach
diesem Abkommen anerkannt werden, mit einem oder mehreren Produzenten ge- meinsam produziert werden können, die aus Staaten kommen, mit denen die Schweiz oder Luxemburg ein Koproduktionsabkommen auf dem Gebiet des Films abgeschlossen hat.
2 Die Bedingungen für die Anerkennung solcher Filme müssen fallweise geprüft
werden.
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II. Filmkooperation
Art. 13
1 Die zuständigen Behörden der beiden Parteien anerkennen die Notwendigkeit, die
kulturelle Vielfalt zu fördern, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Film- schaffens erleichtern, insbesondere durch Programme für die Ausbildung im Umgang mit Bildmedien oder durch die Teilnahme an Filmfestivals. 2 Sie prüfen die geeigneten Mittel zur Förderung des Verleihs und zur gegenseitigen Förderung der Filme jeder der beiden Parteien.
III. Gemischte Kommission
Art. 14
1 Um die Anwendung dieses Abkommens zu beobachten und zu erleichtern und
gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen, wird eine aus Vertreterinnen und Vertre- tern der zuständigen Behörden und Fachleuten der Filmwirtschaft beider Parteien bestehende Gemischte Kommission eingesetzt.
2 Während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens tritt diese Kommission
alle zwei Jahre abwechslungsweise in der Schweiz und in Luxemburg zusammen.
3 Sie kann auch auf Wunsch einer der beiden zuständigen Behörden einberufen
werden, insbesondere im Fall von Änderungen entweder der geltenden Gesetz- gebung oder der für die Filmwirtschaft geltenden Vorschriften oder wenn bei der Anwendung des Abkommens besonders gravierende Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn kein Gleichgewicht gemäss Artikel 8 erzielt wird.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Parteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss der innerstaatlichen
Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft. Die Parteien können vereinbaren, das Abkom- men nach seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.
2 Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Es verlän-
gert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre.
3 Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kann das Abkommen jederzeit von
jeder Partei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
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4 Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, stellt diese Kündigung die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieses Abkommens begonnenen Vorhaben nicht in Frage.
Geschehen zu Cannes, am 15. Mai 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Grossherzogtums Luxemburg: Didier Burkhalter François Biltgen
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Anhang 1
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 3
1. Die Produzenten beider Parteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen
dieses Abkommens zu gelangen, vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Aner- kennung der Koproduktion an ihre jeweilige zuständige Behörde richten.
2. Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende
Unterlagen beizufügen: a) der Koproduktionsvertrag; b) ein Drehbuch oder sonstiges Manuskript das ausreichend über das geplante Thema und die Art der Umsetzung informiert; c) die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten bezie- hungsweise Rollen sowie des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden; d) ein Nachweis über den Erwerb jener Rechte, die für die Herstellung und um- fassende Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind; e) eine Regelung über die jeweilige Beteiligung der Koproduzenten an etwai- gen Mehrkosten, wobei die Beteiligung grundsätzlich dem jeweiligen finan- ziellen Beitrag zu entsprechen hat, jedoch in Ausnahmefällen, die Beteili- gung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden; f) eine Kalkulation der voraussichtlichen gesamten Herstellungskosten des Vorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan, der auch über den Status der Verfügbarkeit der Finanzierungsbestandteile Auskunft gibt; g) eine Übersicht über den technischen Beitrag der Koproduzenten; und h) ein Drehplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung der Produktion. 3. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus sonstige, von ihr für die Beurteilung des Vorhabens als notwendig erachtete Unterlagen und Erläuterungen anfordern. 4. Die zuständige Behörde der Partei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde der Partei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Partei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entschei- dungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen, gerechnet vom Tag der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde der Partei des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zwei Monate übermitteln.
5. Nachträgliche Änderungen des Koproduktionsvertrags sind den zuständigen
Behörden unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
6. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die
sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg AS 2013
Anhang 2
Unterstützungen aufgrund qualitativer Kriterien in der Schweiz
Selektive Filmförderung (Herstellungsbeiträge) durch das Bundesamt für Kultur.
Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg AS 2013
Anhang 3
Unterstützungen aufgrund qualitativer Kriterien im Grossherzogtum Luxemburg
Nationaler Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).
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