AS 2013 2789
AS 2013 2789
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung1
Änderung der Anlage 9 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 26. Juni 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Oktober 2013
Anlage 9 Neuer Teil III Folgender neuer Teil III wird angefügt:
«Teil III Zulassung einer internationalen Organisation gemäss Artikel 6 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR Voraussetzungen und Erfordernisse (1) Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erforder- nisse erfüllen, um gemäss Artikel 6 Absatz 2bis des Übereinkommens vom Verwal- tungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden: a) Nachweis der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürg- schaftssystems sowie die organisatorische Befähigung, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die jährliche Vorlage der konsolidierten Abschlüsse, die von international anerkannten unabhängigen Rechnungs- prüfer ordnungsgemäss geprüft wurden, zu erfüllen; b) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 2789).
2013-1497 2789
TIR-Abkommen AS 2013
(2) Gemäss der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher: a) Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens erhalten über die mit der internationalen Organisation verbundenen nationalen Verbände beglaubigte Kopien des weltweiten Bürgschaftsvertrags sowie einen Nachweis über die Deckung der Bürgschaft. b) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Informationen über die von den nationalen Verbänden festgelegten Regeln und Verfahren für die Ausgabe von Carnets TIR. c) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten jährlich Daten über angemeldete, ausstehende, beglichene oder ohne Zahlung abgewickelte Forderungen. d) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten umfassende und vollständige Informationen über die Funktionsweise des TIR-Systems, ins- besondere, aber nicht ausschliesslich, rechtzeitige und fundierte Informatio- nen über Tendenzen bei der Zahl der nicht abgeschlossenen TIR-Vorgänge, der angemeldeten, ausstehenden, beglichenen oder ohne Zahlung abgewi- ckelten Forderungen, die im Hinblick auf das ordnungsgemässe Funktionie- ren des TIR-Systems Anlass zu Bedenken geben oder zu Schwierigkeiten bei der Weiterführung seines internationalen Bürgschaftssystems führen könnten. e) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten statistische Daten über die Zahl der an alle Vertragsparteien verteilten Carnets TIR, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind. f) Die TIR-Kontrollkommission erhält detaillierte Angaben über den Preis für jede Art von Carnets TIR, die die internationale Organisation verteilt. g) Sie unternimmt alle möglichen Schritte zur Verringerung der Gefahr von Fälschungen der Carnets TIR. h) In Fällen, in denen in Bezug auf die Carnets TIR Fehler oder Mängel auf- gedeckt wurden, meldet sie diese der TIR-Kontrollkommission und trifft geeignete Abhilfemassnahmen. j) In Fällen, in denen die TIR-Kontrollkommission aufgefordert wird, die Bei- legung von Streitigkeiten zu erleichtern, beteiligt sie sich uneingeschränkt. k) Jedes Problem im Zusammenhang mit betrügerischen Tätigkeiten oder ande- re Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des TIR-Über- einkommens werden umgehend der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt. l) Sie verwaltet das in Anlage 10 des Übereinkommens vorgesehene Kontroll- system für Carnets TIR gemeinsam mit den der internationalen Organisation
angeschlossenen nationalen bürgenden Verbänden und den Zollbehörden, und sie unterrichtet die Vertragsparteien und die zuständigen Organe des Übereinkommens von Problemen, die im System aufgetreten sind. m) Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Statistiken und Daten über die Leistung der Vertragsparteien in Bezug auf das in Anlage 10 vorgesehene Kontrollsystem.
TIR-Abkommen AS 2013
n) Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttre- tens oder der Erneuerung der Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2bis des Über- einkommens schliesst sie mit dem Sekretariat der UN-Wirtschaftskommis- sion für Europa, die vom Verwaltungsausschuss beauftragt ist und in seinem Namen handelt, eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die internationale Organisation ihre Aufgaben gemäss diesem Absatz akzeptiert. (3) Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsauf- forderung in Kenntnis. (4) Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder interna- tionalen Rechtsbestimmungen oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermitt- lung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. (5) Der Verwaltungsausschuss hat das Recht die nach Artikel 6 Absatz 2bis erteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erforder- nisse zu widerrufen. Beschliesst der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu wider- rufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam. (6) Die einer internationalen Organisation nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtun- gen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt.»
TIR-Abkommen AS 2013