AS 2013 2831
Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 15. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 15. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2006/81/EG)
Angenommen am 15. Dezember 2005 In Kraft getreten am 15. Dezember 2005
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (im Folgenden «das Abkommen» genannt), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Protokoll Nr. 3 zum Abkommen ist eine Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz (mit Liechtenstein), Bulgarien, Island, Norwegen, Rumänien und der Türkei vorgesehen. (2) Eine Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung ist wünschenswert, um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulga- rien, Rumänien, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), den Färöer- Inseln, der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa- Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 19953 verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, zu ermöglichen und auf diese Weise den Handel zu entwickeln und die regionale Integration zu fördern. (3) Damit das erweiterte System der Ursprungskumulierung nur zwischen den Ländern angewandt wird, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, und die Umgehung von Zöllen vermieden wird, ist es erforderlich, neue Bestimmungen über die Bescheinigung des Ursprungs einzuführen. (4) Für Durchgangs- und Lagerwaren sollten am Tag des Inkrafttretens der Ent- scheidung Übergangsbestimmungen gelten, wonach diesen Waren das erweiterte System zur Ursprungskumulierung zugute kommt.
SR 0.632.401.31 3 Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordan- land und Gazastreifen.
2012-1664 2831
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(5) Die Gründe für den Ausschluss landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei von dem System der diagonalen Ursprungskumulierung sind nicht mehr gültig. (6) Die Gemeinsame Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln aufgrund der Änderungen des Harmonisierten Systems kann bis zum 31. Dezember 2004 angewendet werden und muss nach diesem Termin in dem Protokoll Nr. 3 nicht beibehalten werden. (7) Technische Änderungen sind erforderlich, um Fehler in und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu berichtigen. (8) Für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und zur Erleichterung der Arbeit der Anwender und der Zollverwaltungen ist es daher zweckdienlich, alle fraglichen Bestimmungen in einen neuen Text des Protokolls Nr. 3 einzubeziehen – beschliesst:
Art. 1 Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusam- menarbeit der Verwaltungen zum Abkommen und die dazu abgegebenen Gemein- samen Erklärungen werden durch den diesem Beschluss beigefügten Text ersetzt.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag seiner Annahme folgt.
Geschehen zu Brüssel, am 15. Dezember 2005.
Im Namen des Gemischten Ausschusses: Der Präsident: Richard Wright
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Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht
Titel I Allgemeines Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Kumulierung in der Schweiz Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Massgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente
Titel III Territoriale Auflagen Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen
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Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertig- ten Ursprungsnachweises Artikel 21 Buchmässige Trennung Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rech- nung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED Artikel 23 Ermächtigter Ausführer Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Streitbeilegung
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Artikel 35 Sanktionen Artikel 36 Freizonen
Titel VII Ceuta und Melilla Artikel 37 Anwendung des Protokolls Artikel 38 Besondere Bestimmungen
Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 39 Änderung des Protokolls Artikel 40 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den herge- stellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Anhang IVa: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang IVb: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino
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Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19944 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unterneh- men die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird. h) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäss anzuwenden ist. i) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwen- deten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln
3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist,
besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird. j) «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll «Harmonisiertes System» oder «HS» genannt).
4 SR 0.632.20 Anhang 1A.9
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k) «Einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) «Gebiete» sind die Gebiete einschliesslich der Küstengewässer.
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemein- schaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum. (2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Schweiz vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien her- gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)5, Island, Nor-
5 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertrags- partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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wegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa- Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. No- vember 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausge- nommen die Türkei6, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorge- nommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (3) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absät- zen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. (4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass: a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)7 Anwendung fin- det; b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln dieses Protokolls entspre- chen; und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwen- dung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und
in der Schweiz nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt- machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
6 Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordan- land und Gazastreifen. 7 SR 0.632.21
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Die Gemeinschaft teilt der Schweiz über die Kommission der Europäischen Ge- meinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Art. 4 Kumulierung in der Schweiz (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)8, Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöern oder in Teilnehmerländern der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründet wurde, ausgenommen die Türkei9, hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormate- rialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (3) Geht die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Schweiz, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Schweiz verwendeten Vormaterialien entfällt. (4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die in der Schweiz keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ur- sprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass: a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)10 Anwendung fin- det;
8 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspar- tei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 9 Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordan- land und Gazastreifen. 10 SR 0.632.21
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b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwen- dung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in der Schweiz nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekannt- machung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Schweiz teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Ge- meinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder herge- stellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstengewässer der Gemeinschaft bzw. der Schweiz aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Rund- erneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tengewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbar- machung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a–j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
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(2) Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buch- stabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe: a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der Schweiz ins Schiffs- register eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweiz fahren; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- ten der Gemeinschaft oder der Schweiz oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäfts- führer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz sind und – im Falle von Personengesell- schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich- rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz besteht; und e) deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz besteht.
Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug- nisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeug- nisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberück- sichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden: a) wenn ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
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Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausrei- chend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Trans- ports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammen- stellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfa- chen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem voll- ständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
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Art. 8 Massgebende Einheit (1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Ein- reihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich: a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ur- sprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
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Titel III Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der Schweiz erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz in ein Dritt- land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden: a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz an aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder einge- führten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in der Schweiz voll- ständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann: i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; und ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 Prozent des Ab-Werk- Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwen- dung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betref- fenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und
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der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wert- zuwachs» alle ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmo- nisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der Gemein- schaft oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnli- chen Verfahrens vorgenommen.
Art. 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmit- telbar zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) einer genauen Beschreibung der Erzeugnisse, ii) dem Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonsti- gen Beförderungsmittel, und
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iii) den Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhr- landes glaubhaft dargelegt wird: a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemein- schaft oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat; c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wor- den sind; und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung ver- sandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Aus- stellung verwendet worden sind. (2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu- fertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzun- gen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeug- nisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in der Schweiz oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Län- der bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind
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und für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zoll- befreiung sein. b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmo- nisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zoll- rückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der Schweiz geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungser- zeugnissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nicht- erhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Schweiz in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämt- liche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1–3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1–4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirt- schaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnach- weise erbracht wird:
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a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa; b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb; c) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgege- bene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Erklärung auf der Rechnung» bzw. «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkom- mens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbe- hörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertre- ter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszu- füllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschrift- lich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeich- nung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbe- zeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge- stellt: – wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Arti- kel 4 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemein- schaft, der Schweiz oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4
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Absatz 1 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto- kolls erfüllt sind; – wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Arti- kel 4 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto- kolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheini- gung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausge- stellt bzw. ausgefertigt worden ist. (5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweiz ausgestellt, wenn die betreffen- den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulie- rung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und: – die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde; oder – die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden kön- nen; oder – die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können. (6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen: – wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)»; – wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «NO CUMULATION APPLIED». (7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der
Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt
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sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbe- hörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden: a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder be- sonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen überein- stimmen. (5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY». Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR- MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No … [date and place of issue])». (6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheini- gung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
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Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Beschei- nigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «DUPLICATE». (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheini- gung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Art. 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Schweiz der Über- wachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz durch eine oder meh- rere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 21 Buchmässige Trennung (1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austausch- bar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten «Methode der buchmässigen Trennung» (im Folgenden «Methode» genannt) zu verwalten. (2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (3) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
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(5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklä- rung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässi- ger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Art. 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23; oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden: – wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Arti- kel 4 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemein- schaft, der Schweiz oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Ab- satz 1 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto- kolls erfüllt sind; – wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Arti- kel 4 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto- kolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheini- gung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausge- stellt bzw. ausgefertigt worden ist. (3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und: – die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde; oder
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– die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden kön- nen; oder – die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können. (4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Ver- merke in englischer Sprache zu versehen: – wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)»; – wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde: «NO CUMULATION APPLIED». (5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhr- landes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungsei- genschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Vorausset- zungen dieses Protokolls vorzulegen. (6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR- MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rech- nung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung hand- schriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR- MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausfüh- rer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeich- nen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich ver- pflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR- MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Aus-
fuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 23 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser
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Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Vorausset- zungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Aus- führers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnum- mer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhr- landes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhn- licher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Ein- fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset- zung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhr- landes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des
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Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisier- ten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angese- hen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaf- fenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.
Art. 28 Belege Die in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemein- schaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Län- der angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein: a) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewand- ten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationa- len Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an den betreffen- den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet wer- den;
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d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Arti- keln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln aus- gestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Art. 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Arti- kel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzu- bewahren.
Art. 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs- nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungs- nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 31 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Schweiz und der in den Artikeln 3 und 4
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genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Arti- kels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Wäh- rung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährun- gen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Kommission der Europäi- schen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausge- drückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten ab- runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegen- werts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Schweiz vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschlies- sen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 32 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Schweiz einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
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Art. 33 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freizugeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Arti- keln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn,
dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 34 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
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Art. 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 36 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförde- rung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII Ceuta und Melilla
Art. 37 Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff «Gemeinschaft» im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeug- nisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmun- gen des Artikels 38 sinngemäss.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Art. 38 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten:
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder her- gestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt: i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Schweiz oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter- zogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:
a) Erzeugnisse, die in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt: i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Be- handlung hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke «Schweiz» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
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Titel VIII Schlussbestimmungen
Art. 39 Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Art. 40 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkraft- treten dieses Protokolls im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbe- hörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmit- telbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
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Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.
Bemerkung 2
2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten
Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel ver- wendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst
oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeich- nung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmo- nisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschie-
dene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln
sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spal- te 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwen- den.
Bemerkung 3
3.1 Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die
Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeug- nisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungsei- genschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Land der Ver- tragsparteien.
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Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
40 Prozent des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorge-
schmiedetem, legiertem Stahl der Position ex7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungs- eigenschaft durch die Regel der Position ex7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigen- schaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be-
oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weni- ger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigen- schaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbei- tungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3 Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet
werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Po- sition (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die beson- deren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls ent- hält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormateria- lien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die die- selbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als
einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
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Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208–5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem
bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedin- gung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904, die die Verwen- dung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich ausschliesst, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungs- stufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden kön- nen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vorma-
terialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vorma- terialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzel- nen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf
alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbei- tungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
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4.2 Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide
der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Posi- tionen 5101–5105, Baumwolle der Positionen 5201–5203 und andere pflanz- liche Spinnstoffe der Positionen 5301–5305.
4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für
die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50–63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst- licher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwen- det werden können.
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinn-
fasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501–5507.
Bemerkung 5
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so
werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2 Die in der Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischer-
zeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate- rialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide, – Wolle, – grobe Tierhaare, – feine Tierhaare, – Rosshaar, – Baumwolle, – Materialien für die Papierherstellung und Papier, – Flachs, – Hanf, – Jute und andere textile Bastfasern, – Sisal und andere textile Agavefasern, – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, – synthetische Filamente, – künstliche Filamente, – elektrische Leitfilamente, – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, – synthetische Spinnfasern aus Polyester,
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– synthetische Spinnfasern aus Polyamid, – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, – synthetische Spinnfasern aus Polyimid, – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid), – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid), – andere synthetische Spinnfasern, – künstliche Spinnfasern aus Viskose, – andere künstliche Spinnfasern, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyetherseg- menten, auch umsponnen, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyesterseg- menten, auch umsponnen, – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpul- ver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, – andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigen- schaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus che- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 Prozent des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemi- schen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spin- nen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 Prozent des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen ein-
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gereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Misch- erzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grund- materialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischer- zeugnis.
5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Erzeugnisse aus Polyurethan-
garnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch um- sponnen.
5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Erzeugnisse aus Streifen mit
einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Alumi- niumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6
6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese
Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vorma- terialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfül- len, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vor- gesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert
8 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht über-
schreitet.
6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören, können ohne
Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt ver- wendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textiler- zeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50–63 gehörenden Vormaterialien muss
aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
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Bemerkung 7
7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex2707, 2713–2715,
a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwe- felsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.
7.2 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712
gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwe- felsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Position ex2710: das Entschwefeln unter Ver- wendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeug- nisse um mindestens 85 Prozent vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausge- nommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Position ex2710: die Behandlung mit Wasser- stoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe- feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur
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Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Position ex2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86–300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; p) nur für Produkte in Rohform der Position ex2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation. verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abschei- den des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
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Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Herstellen, bei dem alle Schlachtnebenerzeugnisse verwendeten Vormate- rialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Herstellen, bei dem alle Weichtiere und andere verwendeten Vormateria- wirbellose Wassertiere lien des Kapitels 3 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeug- Herstellen, bei dem alle nisse; Vogeleier; natürli- verwendeten Vormateri- cher Honig; geniessbare alien des Kapitels 4 Waren tierischen Ur- vollständig gewonnen sprungs, anderweit weder oder hergestellt sind genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch Herstellen, bei dem –
und saurer Rahm, Joghurt, – alle verwendeten Kefir und andere fermen- Vormaterialien des tierte oder gesäuerte Kapitels 4 vollständig Milch (einschliesslich gewonnen oder herge- Rahm), auch eingedickt stellt sind und oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, – alle verwendeten anderen Süssmitteln, Fruchtsäfte (ausge- Früchten, Nüssen oder nommen Ananas-, Kakao Limonen-, Limetten- und Pampelmusen- säfte) der Position
2009 Ursprungswaren
sind und
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle Ursprungs, anderweit verwendeten Vormateria- weder genannt noch lien des Kapitels 5 voll- inbegriffen, ausgenom- ständig gewonnen oder men: hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschwei- Reinigen, Desinfizieren, nen oder Wildschweinen, Sortieren und Gleichrich- zubereitet ten von Borsten
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Herstellen, bei dem – Waren des Blumenhan- – alle verwendeten dels Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien
50 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Herstellen, bei dem alle Wurzeln und Knollen, die verwendeten Vormateria- zu Ernährungszwecken lien des Kapitels 7 voll- verwendet werden ständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 8 Geniessbare Früchte und Herstellen, bei dem – Nüsse; Schalen von – alle verwendeten Zitrusfrüchten oder von Früchte vollständig Melonen gewonnen oder herge- stellt sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Herstellen, bei dem alle Gewürze, ausgenommen: verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 9 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormateri-
entkoffeiniert; Kaffee- alien jeder Position schalen und Kaffeehäut- chen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Herstellen, bei dem alle Malz; Stärke; Inulin; verwendeten Getreide, Kleber von Weizen, Gemüse, Wurzeln und ausgenommen: Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Griess und Pulver Trocknen und Mahlen von getrockneten ausge- von Hülsenfrüchten der lösten Hülsenfrüchten der Position 0708 Position 0713
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Herstellen, bei dem alle Früchte; verschiedene verwendeten Vormateria- Samen und Früchte; lien des Kapitels 12 Pflanzen zum Gewerbe- vollständig gewonnen oder Heilgebrauch; Stroh oder hergestellt sind und Futter
1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der
Gummen, Harze, Gummi- Wert aller verwendeten harze und Oleoresine Vormaterialien der (z. B. Balsame) Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflan-
zenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdi- ckungsstoffe von Pflan- zen, auch modifiziert: – Schleime und Verdi- Herstellen aus nicht ckungsstoffe von modifizierten Schleimen Pflanzen, modifiziert und Verdickungsstoffen
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Herstellen, bei dem alle Waren pflanzlichen verwendeten Vormateria- Ursprungs, anderweit lien des Kapitels 14 weder genannt noch vollständig gewonnen inbegriffen oder hergestellt sind
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Fette und Öle; Erzeugnis- alien jeder Position, se ihrer Spaltung; ge- ausgenommen aus Vor- niessbare verarbeitete materialien derselben Fette; Wachse tierischen Position wie die herge- und pflanzlichen Ur- stellte Ware sprungs, ausgenommen
1501 Schweinefett (einschliess-
lich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausge- nommen solches der Position 0209 oder 1503: – Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnis- sen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtne- benerzeugnissen von Hausgeflügel der Position
1502 Fett von Rindern, Schafen
oder Ziegen, ausgenom- men solches der Position 1503: – Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen
der Position 0506
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifi- ziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 1504 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette
und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffi- niert, jedoch nicht che- misch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 1506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind 1507–1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: – Sojaöl, Erdnussöl, Herstellen aus Vormateri- Palmöl, Kokosöl alien jeder Position, (Kopraöl), Palmkernöl ausgenommen aus Vor- und Babassuöl, Tungöl materialien derselben (Holzöl), Oiticicaöl, Position wie die herge- Myrtenwachs, Japan- stellte Ware wachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder in- dustriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Le-
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
bensmitteln – feste Fraktionen, Herstellen aus anderen ausgenommen von Vormaterialien der Jojobaöl Positionen 1507–1515 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollstän- dig gewonnen oder hergestellt sind
1516 Tierische und pflanzliche Herstellen, bei dem –
Fette und Öle sowie deren – alle verwendeten Fraktionen, ganz oder Vormaterialien des teilweise hydriert, um- Kapitels 2 vollständig geestert, wiederverestert, gewonnen oder herge- oder elaidiniert, auch stellt sind und raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen Vormate- rialien vollständig ge- wonnen oder herge- stellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden
1517 Margarine; geniessbare Herstellen, bei dem –
Mischungen und Zuberei- – alle verwendeten tungen von tierischen Vormaterialien der oder pflanzlichen Fetten Kapitel 2 und 4 voll- und Ölen sowie von ständig gewonnen oder Fraktionen verschiedener hergestellt sein müssen Fette und Öle dieses und Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle – alle verwendeten sowie deren Fraktionen pflanzlichen Vormate- der Position 1516 rialien vollständig ge- wonnen oder herge- stellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden
Kapitel 16 Zubereitungen von Herstellen: – Fleisch, Fischen oder von – aus Tieren des Kapitels Krebstieren, Weichtieren 1 und/oder und anderen wirbellosen Wassertieren – bei dem alle verwende- ten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 1701 Rohr- und Rübenzucker Herstellen, bei dem der und chemisch reine Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Vormaterialien des Zusatz von Aroma- oder Kapitels 17 30 % des Farbstoffen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, ein-
schliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzu- ckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Herstellen aus Vormateri- Maltose und Fructose alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, Herstellen, bei dem der mit Zusatz von Aroma- Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewin- Herstellen, bei dem der nung oder Raffination von Wert aller verwendeten Zucker, mit Zusatz von Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Herstellen –
Kakaogehalt (einschliess- – aus Vormaterialien lich weisse Schokolade) jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen Herstellen – aus Kakao – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmit-
telzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitun- gen aus Waren der Positi- onen 0401–0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 – andere Herstellen – – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht
oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravio- li, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Herstellen, bei dem alles Fleisch, Schlachtne- verwendete Getreide und benerzeugnisse, Fi- seine Folgeprodukte sche, Krebstiere oder (ausgenommen Hartwei- andere wirbellose zen und seine Folgepro- Wassertiere enthaltenddukte) vollständig ge- wonnen oder hergestellt sind – mehr als 20 GHT Herstellen, bei dem – Fleisch, Schlacht- – alles verwendete nebenerzeugnisse, Fi- Getreide und seine sche, Krebstiere oder Folgeprodukte (ausge- andere wirbellose nommen Hartweizen Wassertiere enthaltend und seine Folgepro- dukte) vollständig ge- wonnen oder herge- stellt sind und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
1903 Tapiokasago und Sago Herstellen aus Vormateri-
aus anderen Stärken, in alien jeder Position, aus- Form von Flocken, genommen aus Kartoffel- Graupen, Perlen, Krümeln stärke der Position 1108 und dergleichen
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1904 Lebensmittel, durch Herstellen –
Aufblähen oder Rösten – aus Vormaterialien von Getreide oder Getrei- jeder Position, ausge- deerzeugnissen hergestellt nommen aus Vormate- (z. B. Cornflakes); Ge- rialien der Position treide (ausgenommen 1806, Mais) in Form von Körnern oder Flocken – bei dem alle verwende- oder anders bearbeiteten ten Getreide und Mehl Körnern, ausgenommen (ausgenommen Hart- Mehl, Grütze und Griess, weizen und Mais der vorgekocht oder in Sorte «Zea Indurata» anderer Weise zubereitet, sowie ihre Folgepro- anderweit weder genannt dukte) vollständig ge- noch inbegriffen wonnen oder herge- stellt sind und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
1905 Backwaren, auch kakao- Herstellen aus Vormateri-
haltig; Hostien, leere alien jeder Position, aus- Oblatenkapseln von der genommen aus Vormate- für Arzneiwaren verwen- rialien des Kapitels 11 deten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Herstellen, bei dem alle Gemüse, Früchten, verwendeten Früchte, Nüssen oder anderen Gemüse oder Nüsse Pflanzenteilen, ausge- vollständig gewonnen nommen: oder hergestellt sind ex 2001 Yamswurzeln, Süsskartof- Herstellen aus Vormateri- feln und ähnliche ge- alien jeder Position, niessbare Pflanzenteile, ausgenommen aus Vor- mit einem Stärkegehalt materialien derselben von 5 GHT oder mehr, Position wie die herge- mit Essig oder Essigsäure stellte Ware zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Herstellen aus Vormateri- ex 2005 Mehl, Griess oder Flo- alien jeder Position, cken, anders als mit Essig ausgenommen aus Vor- oder Essigsäure zubereitet materialien derselben oder haltbar gemacht Position wie die herge- stellte Ware
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2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der
Fruchtschalen und andere Wert aller verwendeten Pflanzenteile, mit Zucker Vormaterialien des haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 % des tränkt und abgetropft, Ab-Werk-Preises der glasiert oder kandiert) hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen –
Marmeladen, Fruchtmuse – aus Vormaterialien und Fruchtpasten durch jeder Position, ausge- Kochen hergestellt, auch nommen aus Vormate- mit Zusatz von Zucker rialien derselben Posi- oder anderen Süssmitteln tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Herstellen, bei dem der Zusatz von Zucker Wert aller verwendeten oder Alkohol Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungs- eigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202–
1207 60 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware überschreitet – Erdnussbutter; Mi- Herstellen aus Vormateri- schungen auf der alien jeder Position, Grundlage von Getrei- ausgenommen aus Vor- de; Palmherzen; Mais materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware – andere, ausgenommen Herstellen Früchte (einschliess- – aus Vormaterialien lich Schalenfrüchte), in jeder Position, ausge- anderer Weise als in nommen aus Vormate- Wasser oder Dampf rialien derselben Posi- gekocht, ohne Zusatz tion wie die von Zucker, gefroren hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
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2009 Fruchtsäfte (einschliess- Herstellen –
lich Traubenmost) und – aus Vormaterialien Gemüsesäfte, nicht jeder Position, ausge- gegoren, ohne Zusatz von nommen aus Vormate- Alkohol, auch mit Zusatz rialien derselben Posi- von Zucker oder anderen tion wie die Süssmitteln hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmit- Herstellen aus Vormateri- telzubereitungen, ausge- alien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen –
Konzentrate aus Kaffee, – aus Vormaterialien Tee oder Mate und jeder Position, ausge- Zubereitungen auf der nommen aus Vormate- Grundlage dieser Waren rialien derselben Posi- oder auf der Grundlage tion wie die von Kaffee, Tee oder hergestellte Ware und Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete – bei dem alle verwende- Kaffeemittel sowie ten Zichorien vollstän- Auszüge, Essenzen und dig gewonnen oder Konzentrate hieraus hergestellt sind
2103 Zubereitungen zum
Herstellen von Würzsos- sen und zubereitete Würzsossen; zusammen- gesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zuberei- tet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen aus Vormateri- Herstellen von Würz- alien jeder Position, sossen und zubereitete ausgenommen aus Vor- Würzsossen; zusam- materialien derselben mengesetzte Würzmit- Position wie die herge- tel stellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zuberei- tet, oder Senf verwendet werden – Senfmehl, auch zube- Herstellen aus Vormateri- reitet, und Senf alien jeder Position
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ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen aus Vormateri- Herstellen von Suppen alien jeder Position, oder Brühen; Suppen und ausgenommen aus zube- Brühen reiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002–2005
2106 Lebensmittelzubereitun- Herstellen –
gen, anderweit weder – aus Vormaterialien genannt noch inbegriffen jeder Position, aus- genommen aus Vorma- terialien derselben Po- sition wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Herstellen – Flüssigkeiten und Essig, – aus Vormaterialien ausgenommen: jeder Position, aus- genommen aus Vorma- terialien derselben Po- sition wie die hergestellte Ware und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
2202 Wasser, einschliesslich Herstellen –
Mineralwasser und – aus Vormaterialien kohlensäurehaltiges jeder Position, aus- Wasser, mit Zusatz von genommen aus Vorma- Zucker, anderen Süssmit- terialien derselben Po- teln oder Aromastoffen, sition wie die und andere nichtalkohol- hergestellte Ware, haltige Getränke, ausge- nommen Frucht- und – bei dem der Wert aller Gemüsesäfte der Position verwendeten Vormate-
2009 rialien des Kapitels 17
30 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet und
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– bei dem alle verwende- ten Fruchtsäfte (aus- genommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusen- säfte) Ursprungswaren sind
2207 Ethylalkohol mit einem Herstellen –
Alkoholgehalt von 80 % – aus Vormaterialien vol oder mehr, unvergällt; jeder Position, ausge- Ethylalkohol und Brannt- nommen aus Vormate- wein mit beliebigem rialien der Position Alkoholgehalt, vergällt 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
2208 Ethylalkohol mit einem Herstellen –
Alkoholgehalt von weni- – aus Vormaterialien aus ger als 80 % vol, unver- jeder Position, ausge- gällt; Branntwein, Likör nommen aus Vormate- und andere alkoholhaltige rialien der Position Getränke 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle Herstellen aus Vormateri- der Lebensmittelindustrie; alien jeder Position, zubereitetes Futter, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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ex 2301 Mehl von Walen; Mehl Herstellen, bei dem alle und Pellets von Fischen verwendeten Vormateria- oder von Krebstieren, von lien der Kapitel 2 und 3 Weichtieren oder anderen vollständig gewonnen wirbellosen Wassertieren, oder hergestellt sind ungeniessbar ex 2303 Rückstände aus der Herstellen, bei dem aller Maisstärkegewinnung verwendete Mais voll- (ausgenommen eingedick- ständig gewonnen oder tes Maisquellwasser) mit hergestellt ist einem auf die Trocken- masse bezogenen Protein- gehalt von mehr als 40 GHT ex 2306 Olivenölkuchen und Herstellen, bei dem alle andere Rückstände aus verwendeten Oliven der Gewinnung von vollständig gewonnen Olivenöl, mit einem oder hergestellt sind Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT
2309 Zubereitungen von der Herstellen, bei dem –
zur Fütterung verwende- – alles verwendete ten Art Getreide, aller verwen- dete Zucker, alle ver- wendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle ver- wendete Milch Ur- sprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Herstellen, bei dem alle Tabakersatzstoffe, ausge- verwendeten Vormateria- nommen lien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2402 Zigarren (einschliesslich Herstellen, bei dem
Stumpen), Zigarillos und mindestens 70 GHT des Zigaretten, aus Tabak verwendeten unverarbei- oder Tabakersatzstoffen teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ur- sprungswaren sind
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbei- teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ur- sprungswaren sind
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine Herstellen aus Vormateri- und Erden; Gips, Kalk alien jeder Position, und Zement, ausgenom- ausgenommen aus Vor- men: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 2504 Natürlicher, kristalliner Anreicherung des Koh- Grafit, mit Kohlenstoff lenstoffgehalts, Reinigen angereichert, gereinigt und Mahlen von kristalli- und gemahlen nem Rohgrafit ex 2515 Marmor, durch Sägen Zerteilen von Marmor, oder auf andere Weise auch bereits zerteiltem, lediglich zerteilt, in mit einer Dicke von mehr Blöcken oder in quadrati- als 25 cm, durch Sägen schen oder rechteckigen oder auf andere Weise Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen, Sandstein und andere auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen einer Dicke von mehr als oder auf andere Weise 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in auf andere Weise Blöcken oder in quadrati- schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht ge- branntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesium- Herstellen aus Vormateri- carbonat (Magnesit), alien jeder Position, gebrochen, in luftdicht ausgenommen aus Vor- verschlossenen Behältnis- materialien derselben sen; Magnesiumoxid, Position wie die herge- auch chemisch rein, stellte Ware. Jedoch darf ausgenommen geschmol- natürliches Magnesium- zene Magnesia und carbonat (Magnesit) totgebrannte (gesinterte) verwendet werden. Magnesia ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Zwecken besonders Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkon- zentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Herstellen aus Vormateri- Aschen alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen aus Vormateri- Mineralöle und Erzeug- alien jeder Position, nisse ihrer Destillation; ausgenommen aus Vor- bituminöse Stoffe; Mine- materialien derselben ralwachse, ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware ex 2707 Öle, in denen die aromati- Raffination und/oder ein schen Bestandteile in oder mehrere begüns- Bezug den nichtaromati- tigte(s) Verfahren11 schen Bestandteilen oder gewichtsmässig überwie- gen und die ähnlich sind andere Verfahren, bei den Mineralölen und denen alle verwendeten anderen Erzeugnissen der Vormaterialien in eine Destillation des Hoch- andere Position als die temperatur- hergestellte Ware einzu- Steinkohlenteers, bei reihen sind. Jedoch dürfen deren Destillation bis Vormaterialien derselben
250 °C mindestens 65 Position wie die herge-
RHT übergehen (ein- stellte Ware verwendet schliesslich der Benzin- werden, wenn ihr Ge- Benzol-Gemische), zur samtwert 50 % des Verwendung als Kraft- Ab-Werk-Preises der oder Heizstoffe hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2709 Öl aus bituminösen Schwelung bituminöser Mineralien, roh Mineralien
11 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2710 Erdöl und Öl aus bitumi- Raffination und/oder ein
nösen Mineralien, ausge- oder mehrere begünstig- nommen rohe Öle; Zube- te(s) Verfahren12 reitungen mit einem oder Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera- andere Verfahren, bei lien von 70 GHT oder denen alle verwendeten mehr, in denen diese Öle Vormaterialien in eine den Charakter der Waren andere Position als die bestimmen, anderweit hergestellte Ware einzu- weder genannt noch reihen sind. Jedoch dürfen inbegriffen; Ölabfälle Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2711 Erdgas und andere gas- Raffination und/oder ein
förmige Kohlenwasser- oder mehrere begünstig- stoffe te(s) Verfahren13 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
12 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
13 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2712 Vaselin; Paraffin, mikro- Raffination und/oder ein
kristallines Erdölwachs, oder mehrere begünstig- paraffinische Rückstände te(s) Verfahren14 («slack wax»), Ozokerit, oder Montanwachs, Torf- wachs, andere Mineral- andere Verfahren, bei wachse und ähnliche denen alle verwendeten durch Synthese oder Vormaterialien in eine andere Verfahren gewon- andere Position als die nene Erzeugnisse, auch hergestellte Ware einzu- gefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Raffination und/oder ein
Erdöl und andere Rück- oder mehrere begünstig- stände aus Erdöl oder Öl te(s) Verfahren15 aus bituminösen Minera- oder lien andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
14 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
15 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2714 Naturbitumen und Natur- Raffination und/oder ein
asphalt; bituminöse oder oder mehrere begünstig- ölhaltige Schiefer und te(s) Verfahren16 Sande; Asphaltite und oder Asphaltgestein andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2715 Bituminöse Mischungen Raffination und/oder ein
auf der Grundlage von oder mehrere begünstig- Naturasphalt oder Natur- te(s) Verfahren17 bitumen, Bitumen aus oder Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. andere Verfahren, bei Asphaltmastix, Ver- denen alle verwendeten schnittbitumen) Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 50 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse; anorgani- alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- sche oder organische genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Verbindungen von Edel- rialien derselben Position lien 40 % des metallen, von Seltenerd- wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der metallen, von radioakti- Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware ven Elementen oder von alien derselben Position nicht überschreitet Isotopen, ausgenommen: wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
16 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
17 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 2805 «Mischmetall» Herstellen durch elektro- lytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefel- Herstellen, bei dem dioxid der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem tetraboratpentahydrat der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse, ausgenom- alien jeder Position, der Wert aller ver- men: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 2901 Acyclische Kohlenwas- Raffination und/oder ein serstoffe, zur Verwen- oder mehrere begüns- dung als Kraft- oder tigte(s) Verfahren18 Heizstoffe oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2902 Cyclane und Cyclene Raffination und/oder ein (ausgenommen Azulene), oder mehrere begüns- Benzol, Toluol, Xylole, tigte(s) Verfahren19 zur Verwendung als oder Kraft- oder Heizstoffe andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Alkoholen dieser Position alien jeder Position, der Wert aller ver- oder von Ethanol einschliesslich aus ande- wendeten Vormateria- ren Vormaterialien der lien 40 % des Position 2905. Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Metallalkoholate hergestellten Ware dieser Position verwendet nicht überschreitet werden, wenn ihr Ge- samtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
18 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
19 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
einbasische Carbonsäuren alien jeder Position. der Wert aller ver- und ihre Anhydride, Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- Halogenide, Peroxide und verwendeten Vormateria- lien 40 % des Peroxysäuren; ihre lien der Positionen 2915 Ab-Werk-Preises der Halogen-, Sulfo-, Nitro- und 2916 20 % des hergestellten Ware oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet hergestellten Ware nicht überschreiten ex 2932 – Innere Ether und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Halogen-, Sulfo-, alien jeder Position. der Wert aller ver- Nitro- oder Nitrosode- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- rivate verwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Position 2909 Ab-Werk-Preises der
20 % des Ab-Werk- hergestellten Ware
Preises der hergestellten nicht überschreitet Ware nicht überschreiten – Cyclische Acetale und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem innere Halbacetale und alien jeder Position der Wert aller ver- ihre Halogen-, Sulfo-, wendeten Vormateria- Nitro- oder Nitrosode- lien 40 % des rivate Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbin- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
dungen, nur mit Stickstoff alien jeder Position. der Wert aller ver- als Heteroatom(e) Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- verwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Positionen 2932 Ab-Werk-Preises der und 2933 20 % des hergestellten Ware Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Nucleinsäuren und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Salze, auch chemisch alien jeder Position. der Wert aller ver- nicht einheitlich; andere Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- heterocyclische Verbin- verwendeten Vormateria- lien 40 % des dungen lien der Positionen 2932, Ab-Werk-Preises der
2933 und 2934 20 % des hergestellten Ware
Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet hergestellten Ware nicht überschreiten ex 2939 Mohnstrohkonzentrate Herstellen, bei dem der mit einem Gehalt an Wert aller verwendeten Alkaloiden von 50 GHT Vormaterialien 50 % des oder mehr Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeug- Herstellen aus Vormateri- nisse, ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut;
tierisches Blut, zu thera- peutischen, prophylakti- schen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologi- sche Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kultu- ren von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus Herstellen aus Vormateri- zwei oder mehr Be- alien jeder Position, standteilen, die zu the- einschliesslich aus ande- rapeutischen oder pro- ren Vormaterialien der phylaktischen Position 3002. Jedoch Zwecken gemischt dürfen Vormaterialien worden sind, oder un- dieser Beschreibung gemischte Waren zu verwendet werden, wenn diesen Zwecken, do- ihr Gesamtwert 20 % des siert oder in Aufma- Ab-Werk-Preises der chungen für den Ein- hergestellten Ware nicht zelverkauf überschreitet – andere: – menschliches Blut Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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– tierisches Blut, zu Herstellen aus Vormateri- therapeutischen alien jeder Position, oder prophylakti- einschliesslich aus ande- schen Zwecken zu- ren Vormaterialien der bereitet Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Blutfraktionen, an- Herstellen aus Vormateri- dere als Antisera, alien jeder Position, Hämoglobin, einschliesslich aus ande- Blutglobuline und ren Vormaterialien der Serumglobine Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Hämoglobin, Herstellen aus Vormateri- Blutglobuline und alien jeder Position, Serumglobuline einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3003 und Arzneiwaren (ausgenom-
3004 men Erzeugnisse der
Position 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amica- Herstellen aus Vormateri- cin der Position 2941 alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert
20 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen – – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder
3004 verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamt- wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmer- kung 4 k) zu Kapitel 30
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ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenom- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem men alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3105 Mineralische oder chemi- Herstellen Herstellen, bei dem sche Düngemittel, zwei – aus Vormaterialien der Wert aller ver- oder drei der düngenden jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Stoffe Stickstoff, Phos- nommen aus Vormate- lien 40 % des phor und Kalium enthal- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tend; andere Düngemittel; tion wie die hergestellten Ware Erzeugnisse dieses hergestellte Ware. Je- nicht überschreitet Kapitels in Tabletten oder doch dürfen Vor- ähnlichen Formen oder in materialien derselben Packungen mit einem Position wie die herge- Rohgewicht von 10 kg stellte Ware verwendet oder weniger, ausgenom- werden, wenn ihr Ge- men: samtwert 20 % des – Natriumnitrat Ab-Werk-Preises der – Calciumcyanamid hergestellten Ware nicht überschreitet, und – Kaliumsulfat – bei dem der Wert aller – Kaliummagnesium- verwendeten Vormate- sulfat rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffaus- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem züge; Tannine und ihre alien jeder Position, der Wert aller ver- Derivate; Farbstoffe, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Pigmente und andere materialien derselben lien 40 % des Farbmittel; Anstrichfar- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der ben und Lacke; Kitte; stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware Tinten, ausgenommen: dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3201 Tannine und ihre Salze, Herstellen aus Gerbstoff- Herstellen, bei dem Ether, Ester und andere auszügen pflanzlichen der Wert aller ver- Derivate Ursprungs wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
im Sinne der Anmer- alien jeder Position, der Wert aller ver- kung 3 zu diesem Kapitel ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- auf der Grundlage von materialien der Positionen lien 40 % des Farblacken20 3203, 3204 und 3205. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien der Position 3205 nicht überschreitet verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Resinoide; zubereitete alien jeder Position, der Wert aller ver- Riech-, Körperpflege- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- oder Schönheitsmittel, materialien derselben lien 40 % des ausgenommen: Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
20 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
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3301 Ätherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem
terpenfrei gemacht), jeder Position, ein- der Wert aller ver- einschliesslich «konkrete» schliesslich aus Vormate- wendeten Vormateria- oder «absolute» Öle; rialien einer anderen lien 40 % des Resinoide; extrahierte Warengruppe21 dieser Ab-Werk-Preises der Oleoresine; Konzentrate Position. Jedoch dürfen hergestellten Ware ätherischer Öle in Fetten, Vormaterialien derselben nicht überschreitet nichtflüchtigen Ölen, Warengruppe wie die Wachsen oder ähnlichen hergestellte Ware ver- Stoffen, durch Enfleurage wendet werden, wenn ihr oder Mazeration gewon- Gesamtwert 20 % des nen; terpenhaltige Neben- Ab-Werk-Preises der erzeugnisse aus ätheri- hergestellten Ware nicht schen Ölen; destillierte überschreitet aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem flächenaktive Stoffe, zube- alien jeder Position, der Wert aller ver- reitete Waschmittel, zube- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- reitete Schmiermittel, materialien derselben lien 40 % des künstliche Wachse, zube- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der reitete Wachse, Schuhcre- stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware me, Scheuerpulver und dürfen Vormaterialien nicht überschreitet dergleichen, Kerzen und derselben Position wie die ähnliche Erzeugnisse, hergestellte Ware ver- Modelliermassen, «Den- wendet werden, wenn ihr talwachs» und Zubereitun- Gesamtwert 20 % des gen für zahnärztliche Ab-Werk-Preises der Zwecke auf der Grundlage hergestellten Ware nicht von Gips, ausgenommen: überschreitet ex 3403 Zubereitete Schmiermit- Raffination und/oder ein tel, weniger als 70 GHT oder mehrere begüns- an Erdöl oder Öl aus tigte(s) Verfahren22 bituminösen Mineralien oder enthaltend andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 50 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
21 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
22 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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3404 Künstliche Wachse und
zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Herstellen aus Vormateri- Paraffin, von Erdöl- alien jeder Position, wachsen oder von ausgenommen aus Vor- Wachsen aus bitumi- materialien derselben nösen Mineralien oder Position wie die herge- von paraffinischen stellte Ware. Jedoch Rückständen dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus: wendeten Vormateria- – hydrierten Ölen, die lien 40 % des den Charakter von Ab-Werk-Preises der Wachsen haben, der hergestellten Ware Position 1516, nicht überschreitet – Fettsäuren von che- misch nicht eindeutig bestimmter Konstituti- on und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und – Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 20 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; modifi- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem zierte Stärke; Klebstoffe; alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Enzyme, ausgenommen: genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien derselben Position lien 40 % des wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3505 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – veretherte Stärken und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem veresterte Stärken alien jeder Position, der Wert aller ver- einschliesslich aus ande- wendeten Vormateria- ren Vormaterialien der lien 40 % des Position 3505 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien der Position 1108 lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der anderweit weder genannt Wert aller verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem pyrotechnische Artikel; alien jeder Position, der Wert aller ver- Zündhölzer; Zündmetall- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Legierungen; leicht materialien derselben lien 40 % des entzündliche Stoffe Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware einzureihen hergestellten Ware sind. Jedoch dürfen nicht überschreitet Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografi- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem schen oder kinematografi- alien jeder Position, der Wert aller ver- schen Zwecken, ausge- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- nommen: materialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware einzureihen hergestellten Ware sind. Jedoch dürfen nicht überschreitet Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 Fotografische Platten und
Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausge- nommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); foto- grafische Sofortbild- Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem für Farbaufnahmen, in alien jeder Position, der Wert aller ver- Kassetten ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien der Position lien 40 % des
3701 oder 3702. Jedoch Ab-Werk-Preises der
dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Position 3702 verwendet nicht überschreitet werden, wenn ihr Ge- samtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien der Position lien 40 % des
3701 oder 3702 Jedoch Ab-Werk-Preises der
dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Position 3701 und 3702 nicht überschreitet verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3702 Fotografische Filme in Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Rollen, sensibilisiert, alien jeder Position, der Wert aller ver- nicht belichtet, aus ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Stoffen aller Art (ausge- materialien der Position lien 40 % des nommen Papier, Pappe 3701 oder 3702 Ab-Werk-Preises der oder Spinnstoffe); foto- hergestellten Ware grafische Sofortbild- nicht überschreitet Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Filme, Papiere, Pappen alien jeder Position, der Wert aller ver- und Spinnstoffwaren, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- belichtet, jedoch nicht materialien der Positionen lien 40 % des entwickelt 3701–3704 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem der chemischen Industrie, alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit ex 3801 – Kolloider Grafit in Herstellen, bei dem der öliger Suspension; Wert aller verwendeten halbkolloider Grafit; Vormaterialien 50 % des kohlenstoffhaltige Pas- Ab-Werk-Preises der ten für Elektroden hergestellten Ware nicht überschreitet – Grafit in Form von Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Pasten, aus einer Mi- Wert aller verwendeten der Wert aller ver- schung von mehr als Vormaterialien der wendeten Vormateria-
30 GHT von Grafit mit Position 3403 20 % des lien 40 % des
Mineralölen bestehend Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Herstellen, bei dem Tallöl der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3805 Sulfatterpentinöl, gerei- Reinigen durch Destillie- Herstellen, bei dem nigt ren oder Raffinieren von der Wert aller ver- rohem Sulfatterpentinöl wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3806 Harzester Raffinieren von Harz- Herstellen, bei dem säuren der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3807 Schwarzpech, auch Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem lediglich Pech genannt der Wert aller ver- wendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der
Fungizide, Herbizide, Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel Vormaterialien 50 % des und Pflanzenwuchsregu- Ab-Werk-Preises der latoren, Desinfektionsmit- hergestellten Ware nicht tel und ähnliche Erzeug- überschreitet nisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefel- bänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
3809 Appretur- oder Endaus- Herstellen, bei dem der
rüstungsmittel, Beschleu- Wert aller verwendeten niger zum Färben oder Vormaterialien 50 % des Fixieren von Farbstoffen Ab-Werk-Preises der und andere Erzeugnisse hergestellten Ware nicht und Zubereitungen (z. B. überschreitet zubereitete Schlichtemit- tel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederin- dustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
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3810 Zubereitungen zum Herstellen, bei dem der
Abbeizen von Metallen; Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Vormaterialien 50 % des Hilfsmittel zum Schweis- Ab-Werk-Preises der sen oder Löten von hergestellten Ware nicht Metallen; Pasten und überschreitet Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmit-
tel, Antioxidantien, Antigums, Viskositäts- verbesserer, Antikorrosi- vadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliess- lich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – zubereitete Additives Herstellen, bei dem der für Schmieröle, Erdöl Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminö- Vormaterialien der sen Mineralien enthal- Position 3811 50 % des tend Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisati- Herstellen, bei dem der
onsbeschleuniger; zu- Wert aller verwendeten sammengesetzte Weich- Vormaterialien 50 % des macher für Kautschuk Ab-Werk-Preises der oder Kunststoffe, ander- hergestellten Ware nicht weit weder genannt noch überschreitet inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kau- tschuk oder Kunststoffe
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3813 Gemische und Ladungen Herstellen, bei dem der
für Feuerlöschgeräte; Wert aller verwendeten Feuerlöschgranaten und Vormaterialien 50 % des Feuerlöschbomben Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte Herstellen, bei dem der
organische Lösungs- und Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zuberei- hergestellten Ware nicht tungen zum Entfernen überschreitet von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Herstellen, bei dem der
Verwendung in der Wert aller verwendeten Elektronik dotiert, in Vormaterialien 50 % des Scheiben, Plättchen oder Ab-Werk-Preises der ähnlichen Formen; hergestellten Ware nicht chemische Verbindungen überschreitet zur Verwendung in der Elektronik dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydrau- Herstellen, bei dem der
lische Bremsen und Wert aller verwendeten andere zubereitete Flüs- Vormaterialien 50 % des sigkeiten für hydraulische Ab-Werk-Preises der Kraftübertragung, kein hergestellten Ware nicht Erdöl oder Öl aus bitumi- überschreitet nösen Mineralien enthal- tend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera- lien von weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrier- Herstellen, bei dem der
schutzmittel und zuberei- Wert aller verwendeten tete Flüssigkeiten zum Vormaterialien 50 % des Enteisen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborre- Herstellen, bei dem der
agenzien auf einem Wert aller verwendeten Träger und zubereitete Vormaterialien 50 % des Diagnostik- oder Laborre- Ab-Werk-Preises der agenzien, auch auf einem hergestellten Ware nicht Träger, ausgenommen überschreitet Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien
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3823 Technische einbasische
Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; techni- sche Fettalkohole: – technische einbasische Herstellen aus Vormateri- Fettsäuren; saure Öle alien jeder Position, aus der Raffination ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware – technische Fett alko- Herstellen aus Vormateri- hole alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel
für Giessereiformen oder -kerne; chemische Er- zeugnisse und Zuberei- tungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Natur- produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: – folgende Waren dieser Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Position: alien jeder Position, der Wert aller ver- – zubereitete Binde- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- mittel für Giesserei- materialien derselben lien 40 % des formen oder Giesse- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der reikerne auf der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware Grundlage von na- dürfen Vormaterialien nicht überschreitet türlichen Harz- derselben Position wie die produkten hergestellte Ware ver- – Naphthensäuren, wendet werden, wenn ihr ihre wasserunlösli- Gesamtwert 20 % des chen Salze und ihre Ab-Werk-Preises der Ester hergestellten Ware nicht – Sorbit, ausgenom- überschreitet men Sorbit der Position 2905 – Petroleumsulfonate, ausgenommen sol- che des Ammoni- ums, der Alkalime- talle oder der Ethanolamine; thi- ophenhaltige Sulfo- säuren von Öl aus bituminösen Mine- ralien und ihre Salze – Ionenaustauscher
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– Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmas- sen – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmas- sen – Sulfonaphthensäu- ren und ihre was- serunlöslichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dip- pelöle – Mischungen von Salzen mit ver- schiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3901–3915 Kunststoffe in Primärfor- men; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen die folgenden Regeln festgelegt sind: – Additionshomopoly- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem merisationserzeugnisse – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- mit einem Anteil eines deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Monomers am Ge- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des samtgehalt des Poly- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der mers von mehr als 99 ten Ware nicht über- hergestellten Ware GHT schreitet und nicht überschreitet
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– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet23 – andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet24 nicht überschreitet ex 3907 – Copolymere, aus Herstellen aus Vormateri- Polycarbonat- und Ac- alien jeder Position, rylnitril-Butadien- ausgenommen aus Vor- Styrol-Copolymeren materialien derselben (ABS) Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet25 – Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetra- brompolycarbonat (Bisphenol A)
23 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 24 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 25 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
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3912 Cellulose und ihre chemi- Herstellen, bei dem der
schen Derivate, anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien derselben inbegriffen, in Primär- Position wie die herge- formen stellte Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3916–3921 Halb- und Fertigerzeug- nisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex3916, folgenden Regeln festge- legt sind: – Flacherzeugnisse, Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem weiter bearbeitet als Wert aller verwendeten der Wert aller ver- nur mit Oberflächen- Vormaterialien des wendeten Vormateria- bearbeitung oder an- Kapitels 39 50 % des lien 25 % des ders als nur quadra- Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der tisch oder rechteckig hergestellten Ware nicht hergestellten Ware zugeschnitten; andere überschreitet nicht überschreitet Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbei- tung – andere: – Additionshomopo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem lymerisationser- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- zeugnisse mit einem deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Anteil eines Mono- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des mers am Gesamtge- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der halt des Polymers ten Ware nicht über- hergestellten Ware von mehr als 99 schreitet und nicht überschreitet GHT – innerhalb der oben stehenden Begren- zung, der Wert aller verwendeten Vor- materialien des Ka- pitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet26
26 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware ge- wichtsmässig überwiegt.
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– andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet27 nicht überschreitet ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ex 3917 Schläuche – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
50 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
20 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 3920 – Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem Ionomeren eines thermoplastischen der Wert aller ver- Kunststoffs, der ein wendeten Vormateria- Mischpolymer aus Ethy- lien 25 % des len und Metacrylsäure, Ab-Werk-Preises der teilweise neutralisiert hergestellten Ware durch metallische Ionen, nicht überschreitet hauptsächlich Zink und Natrium, ist – Folien aus regenerier- Herstellen, bei dem der ter Cellulose, aus Poly- Wert aller verwendeten amid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
27 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware ge- wichtsmässig überwiegt.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem metallisiert parenten Polyesterfolien der Wert aller ver- mit einer Dicke von wendeten Vormateria- weniger als 23 Mikron28 lien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3922–3926 Fertigerzeugnisse aus Herstellen, bei dem der Kunststoffen Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren Herstellen aus Vormateri- daraus, ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von Kautschuk für Sohlen- Platten aus Naturkau- krepp tschuk
4005 Kautschukmischungen, Herstellen, bei dem der
nicht vulkanisiert, in Wert aller verwendeten Primärformen oder in Vormaterialien, ausge- Platten, Blättern oder nommen Naturkautschuk, Streifen 50 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder ge- braucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgen- bänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen Runderneuern von oder Hohlkammerrei- gebrauchten Reifen fen, runderneuert, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position
4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hart- kautschuk
28 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.
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ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Herstellen aus Vormateri- Pelzfelle) und Leder, alien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4102 Rohe Felle von Schafen Enthaaren von Schaffellen oder Lämmern, enthaart oder Lammfellen 4104–4106 Gegerbte, auch getrock- Nachgerben von vorge- nete Häute und Felle, gerbtem Leder enthaart, auch gespalten, oder aber nicht zugerichtet Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 4107, 4112 Nach dem Gerben oder Herstellen aus Vormateri- und 4113 Trocknen zugerichtetes alien jeder Position, Leder, einschliesslich ausgenommen aus Vor- Pergament- oder Rohhaut- materialien der Positionen leder, enthaart, auch 4104–4113 gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 ex 4114 Lackleder und folien- Herstellen aus Leder der kaschierte Lackleder; Positionen 4104–4106, metallisierte Leder 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwa- Herstellen aus Vormateri- ren; Reiseartikel, Handta- alien jeder Position, schen und ähnliche ausgenommen aus Vor- Behältnisse; Waren aus materialien derselben Därmen Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen aus Vormateri- Pelzwerk; Waren daraus, alien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge- setzt: – in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit oder ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusam- mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht
zubehör und andere zusammengesetzten Waren, aus Pelzfellen gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Herstellen aus Vormateri- Holzkohle, ausgenom- alien jeder Position, men: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4403 Rohholz, zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig grob zugerichtet auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrich- Hobeln, Schleifen oder an tung gesägt oder gesäumt, den Enden Verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (ein- An den Kanten Verbin- schliesslich der durch den, Hobeln, Schleifen Messern von Lagenholz oder an den Enden Ver- gewonnenen Blätter) und binden Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
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ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden ver- bunden: – geschliffen oder an den Schleifen oder an den Enden verbunden Enden Verbinden – gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren lierte Leisten und Frie- se ex 4410– Gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren ex 4413 Holzleisten und Holz- friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Kistchen, Ver- Herstellen aus noch nicht schläge, Trommeln und auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmit- Masse zugeschnittenen tel, aus Holz Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Herstellen aus Fassstäben, Eimer und andere Bött- auch auf beiden Hauptflä- cherwaren und Teile chen gesägt, aber nicht davon, aus Holz weiter bearbeitet ex 4418 – Bautischler- und Herstellen aus Vormateri- Zimmermannsarbeiten, alien jeder Position, aus Holz ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden – gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren lierte Leisten und Friese ex 4421 Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holznägel Position, ausgenommen für Schuhe aus Holzdraht der Posi- tion 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der
Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korb- Herstellen aus Vormateri- macherwaren alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder Herstellen aus Vormateri- anderen cellulosehaltigen alien jeder Position, Faserstoffen; Papier oder ausgenommen aus Vor- Pappe (Abfälle und materialien derselben Ausschuss) zur Wieder- Position wie die herge- gewinnung stellte Ware
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren Herstellen aus Vormateri- aus Papierhalbstoff, alien jeder Position, Papier oder Pappe, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4811 Papier und Pappe, nur Herstellen aus Vormateri- liniert oder kariert alien für die Papierher- stellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Herstellen aus Vormateri-
Durchschreibepapier und alien für die Papierher- anderes Vervielfälti- stellung des Kapitels 47 gungs- und Umdruckpa- pier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschab- lonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Karten- Herstellen –
briefe, Postkarten (ohne – aus Vormaterialien Bilder) und Korrespon- jeder Position, aus- denzkarten, aus Papier genommen aus Vor- oder Pappe; Zusammen- materialien derselben stellungen solcher Position wie die herge- Schreibwaren aus Papier, stellte Ware und in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnis- – bei dem der Wert aller sen, aus Papier oder verwendeten Vormate- Pappe rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormateri- alien für die Papierher- stellung des Kapitels 47
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ex 4819 Schachteln, Kartons, Herstellen – Säcke, Beutel, Tüten und – aus Vormaterialien andere Verpackungsmit- jeder Position, ausge- tel, aus Papier, Pappe, nommen aus Vormate- Zellstoffwatte oder rialien derselben Posi- Vliesen aus Zellstofffa- tion wie die sern hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Vormateri- Zellstoffwatte und Vliese alien für die Papierher- aus Zellstofffasern, stellung des Kapitels 47 zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Herstellen aus Vormateri- Bilddrucke und andere alien jeder Position, Erzeugnisse des grafi- ausgenommen aus Vor- schen Gewerbes; hand- materialien derselben oder maschinengeschrie- Position wie die herge- bene Schriftstücke und stellte Ware Pläne, ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Herstellen aus Vormateri-
Postkarten; Glück- alien jeder Position, wunschkarten und be- ausgenommen aus Vor- druckte Karten mit materialien der Position persönlichen Mitteilun- 4909 oder 4911 gen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art,
bedruckt, einschliesslich Blöcke von Abreisskalen- dern: – Dauerkalender oder Herstellen – Kalender, deren aus- – aus Vormaterialien wechselbarer Block auf jeder Position, ausge- einer Unterlage ange- nommen aus Vormate- bracht ist, die nicht aus rialien derselben Posi- Papier oder Pappe be- tion wie die steht hergestellte Ware und
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– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position
4909 oder 4911
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 5003 Abfälle von Seide (ein- Krempeln oder Kämmen schliesslich nicht ab- von Abfällen von Seide haspelbare Kokons, Garnabfälle und Reiss- spinnstoff), gekrempelt oder gekämmt 5004– Seidengarne, Schappesei- Herstellen aus29 – ex 5006 dengarne oder Bourette- – Grège oder Abfällen seidengarne von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
29 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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5007 Gewebe aus Seide,
Schappeseide oder Bou- retteseide: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen30 – andere Herstellen aus31 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Herstellen aus Vormateri- Tierhaare; Garne und alien jeder Position, Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
30 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 31 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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5106–5110 Garne aus Wolle, feinen Herstellen aus32 – oder groben Tierhaaren – Grège oder Abfällen oder Rosshaar von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – andere natürliche Fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet, – chemische Vormateria- lien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5111–5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen33 – andere Herstellen aus34 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Papier oder
32 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 33 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 34 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenom- Herstellen aus Vormateri- men: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 5204–5207 Nähgarne und andere Herstellen aus35 – Garne aus Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5208–5212 Gewebe aus Baumwolle: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen36 – andere Herstellen aus37 – Kokosgarnen,
35 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 36 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 37 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nach- behandlungen (wie Reini- gen, Bleichen, Merzerisie- ren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffe; Papiergarne alien jeder Position, und Gewebe aus Papier- ausgenommen aus Vor- garnen, ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 5306–5308 Garne aus andere pflanz- Herstellen aus38 – lichen Spinnstoffen; – Grège oder Abfällen Papiergarne von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder
38 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– Vormaterialien für die Papierherstellung 5309–5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergar- nen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen39 – andere Herstellen aus40 – Kokosgarnen, – Jutegarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
39 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 40 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
5401–5406 Garne, Monofile und Herstellen aus41 – Nähgarne aus syntheti- – Grège oder Abfällen schen oder künstlichen von Seide, gekrempelt Filamenten oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus
5408 synthetischen oder künst-
lichen Filamenten: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen42 – andere Herstellen aus43 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder
41 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 42 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 43 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501–5507 Synthetische oder künstli- Herstellen aus chemi- che Spinnfasern schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5508–5511 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus44 – synthetischen oder künst- – Grège oder Abfällen lichen Spinnfasern von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5512–5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen45
44 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 45 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen aus46 – Kokosgarnen, – natürlichen Faser, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vlies- Herstellen aus47 – stoffe; Spezialgarne; – Kokosgarnen, Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, – natürlichen Fasern, ausgenommen: – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
46 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 47 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
5602 Filze, auch getränkt,
bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: – Nadelfilze Herstellen aus48 – – natürlichen Fasern, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse Jedoch können – Monofile aus Poly- propylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Poly- propylen der Position
5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Fila- menten aus Polypropy- len der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus49: – – natürlichen Fasern, – Spinnfasern aus Kasein oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
5604 Fäden und Schnüre aus
Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstof- fen; Streifen und derglei- chen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kau- tschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
48 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 49 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– Kautschukfäden und - Herstellen aus Kautschuk- kordeln, mit einem fäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinnstof- mit einem Überzug aus fen Spinnstoffen – andere Herstellen aus50 – – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metalli- Herstellen aus51 –
sierte Garne, auch um- – natürlichen Fasern, sponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen – synthetischen oder der Position 5404 oder künstlichen Spinnfa-
5405 oder aus Garnen aus sern, nicht gekrempelt
Spinnstoffen, in Verbin- oder gekämmt oder dung mit Metall in Form nicht anders für die von Fäden, Streifen oder Spinnerei bearbeitet, Pulver oder mit Metall – chemischen Vormate- überzogen rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Herstellen aus52 –
Streifen und dergleichen – natürlichen Fasern, der Position 5404 oder
5405 (ausgenommen – synthetischen oder
Waren der Position 5605 künstlichen Spinnfa- und umsponnene Garne sern, nicht gekrempelt aus Rosshaar); Chenille- oder gekämmt oder garne; «Maschengarne» nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
50 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 51 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 52 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 57 Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus53 – – natürlichen Fasern, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse Jedoch dürfen – Monofile aus Poly- propylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Posi- tion 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Fila- menten aus Polypropy- len der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden – aus anderem Filz Herstellen aus54 – – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
53 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 54 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen aus55 – Kokos- oder Jutegar- nen, – Garnen aus syntheti- schen oder künstlichen Filamenten, – natürlichen Fasern oder – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenom- men: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen56 – andere Herstellen aus57 – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder
55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen aus Vormateri-
(Gobelins, Flandrische alien jeder Position, Gobelins, Aubusson, ausgenommen aus Vor- Beauvais und Ähnliche), materialien derselben und Tapisserien als Position wie die herge- Nadelarbeit (z. B. Petit stellte Ware Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
5810 Stickereien als Meterwa- Herstellen –
re, Streifen oder als – aus Vormaterialien Motive jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwe- cken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus chemi- schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen
getränkt, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, Bedrucken mit mindes- andere als solche der tens zwei Vor- oder Position 5902 Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch zuge- Herstellen aus Garnen58
schnitten; Fussbodenbelä- ge, aus einer Spinnstoff- unterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus
Spinnstoffen: – mit Kunststoff ge- Herstellen aus Garnen tränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder ande- rem Material versehen
58 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen aus59 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
andere als solche der Position 5902: – aus Gewirken oder Herstellen aus60 – Gestricken – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
59 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 60 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Gewebe aus Herstellen aus chemi- synthetischem Fila- schen Vormaterialien mentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzo- oder gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Bedrucken mit mindes- Atelierhintergründe oder tens zwei Vor- oder dergleichen Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, gefloch-
ten, gewirkt oder ge- strickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümp- fe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauch- förmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 5909–5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und - Herstellen aus Garnen, ringe, andere als aus Abfällen von Geweben Filz der Position 5911 oder Lumpen der Posi- tion 6310
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– Gewebe, auch verfilzt, Herstellen aus61 von der auf Papierma- – Kokosgarnen, schinen oder zu ande- ren technischen Zwe- – folgenden Vormateria- cken verwendeten Art, lien: auch getränkt oder be- – Garne aus Polytetra- strichen, schlauchför- fluorethylen62, mig oder endlos, mit – Garne aus Polya- einfacher oder mehrfa- mid, gezwirnt und cher Kette und/oder bestrichen, getränkt einfachem oder mehr- oder überzogen mit fachem Schuss oder Phenolharz, flach gewebt, mit – Garne aus aromati- mehrfacher Kette schem Polyamid, und/oder mehrfachem hergestellt durch Schuss der Position Polykondensation
5911 von Metaphenylen-
diamin und Isophthalsäure, – Monofile aus Poly- tetrafluorethylen63, – Garne aus syntheti- schen Spinnfasern aus Poly(p- Phenylenterephtha- lamid), – Garne aus Glasfa- sern, bestrichen mit Phenoplast und um- sponnen mit Acryl- fasern64, – Monofile aus Copo- lyester, aus einem Polyester, ei- nem Terephthalsäu- reharz, 1,4-Cyclohexandiet hanol und Isophthal- säure bestehend, – natürlichen Fasern,
61 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 62 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papier- maschinen verwendeten Art beschränkt. 63 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papier- maschinen verwendeten Art beschränkt. 64 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papier- maschinen verwendeten Art beschränkt.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht kar- diert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vor- materialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus65 – – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus66 – – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
65 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 66 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 61 Bekleidung und Beklei- dungszubehör, aus Ge- wirken oder Gestricken: – hergestellt durch Herstellen aus Zusammennähen oder Garnen67 68 sonstiges Zusammen- fügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten ge- wirkten oder gestrick- ten Teilen – andere Herstellen aus69 – – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Beklei- Herstellen aus dungszubehör, ausge- Garnen70 71 nommen aus Gewirken oder Gestricken, ausge- nommen: ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen72 ex 6204, Mädchen oder Kleinkin- oder ex 6206, der, bestickt; anderes ex 6209 und konfektioniertes Beklei- Herstellen aus nicht ex 6211 dungszubehör für Klein- bestickten Geweben, kinder, bestickt wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet73
67 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
68 Siehe Bemerkung 6
69 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 70 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
71 Siehe Bemerkung 6
72 Siehe Bemerkung 6
73 Siehe Bemerkung 6
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen74 ex 6216 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht überzoge- nen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet75
6213 und Taschentücher, Zierta-
6214 schentücher, Schals,
Umschlagtücher, Halstü- cher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen76 77 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet78
74 Siehe Bemerkung 6
75 Siehe Bemerkung 6
76 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
77 Siehe Bemerkung 6
78 Siehe Bemerkung 6
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen79 80 oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruck- ten Gewebes der Positio- nen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes
Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszu- behör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen81 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet82
79 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
80 Siehe Bemerkung 6
81 Siehe Bemerkung 6
82 Siehe Bemerkung 6
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen83 aus Geweben, mit oder einer Folie aus alumi- nisiertem Polyester Herstellen aus nicht überzogen überzogenen Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht überzoge- nen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet84 – Einlagen für Kragen Herstellen – und Manschetten, zu- – aus Vormaterialien geschnitten jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Garnen85
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffwaren; Waren- alien jeder Position, zusammenstellungen; ausgenommen aus Vor- Altwaren und Lumpen, materialien derselben ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware 6301–6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstat- tung: – aus Filz oder Vlies- Herstellen aus86 – stoffen – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
83 Siehe Bemerkung 6
84 Siehe Bemerkung 6
85 Siehe Bemerkung 6
86 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen87 88 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe
40 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen89 90
6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus91
Verpackungszwecken – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se
6306 Planen und Markisen;
Zelte; Segel für Wasser- fahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus92 93 – – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
87 Siehe Bemerkung 6
88 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
89 Siehe Bemerkung 6
90 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 91 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 92 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
93 Siehe Bemerkung 6
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen94 95
6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der
Waren, einschliesslich Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Vormaterialien 40 % des Herstellen von Beklei- Ab-Werk-Preises der dung hergestellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellun- Jede Ware in der Waren-
gen, aus Geweben und zusammenstellung muss Garn, auch mit Zubehör, die Regel erfüllen, die für die Herstellung von anzuwenden wäre, wenn Teppichen, Tapisserien, sie nicht in der Warenzu- bestickten Tischdecken sammenstellung enthalten oder Servietten oder wäre. Jedoch dürfen ähnlichen Spinnstoffwa- Waren ohne Ursprungsei- ren, in Aufmachungen für genschaft verwendet den Einzelverkauf werden, wenn ihr Ge- samtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormateri- ähnliche Waren; Teile alien jeder Position, davon, ausgenommen: ausgenommen aus Zu- sammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6406 Schuhteile (einschliess- Herstellen aus Vormateri-
lich Schuhoberteile, auch alien jeder Position, an Sohlen befestigt, nicht ausgenommen aus Vor- jedoch an Laufsohlen); materialien derselben Einlegesohlen, Fersenstü- Position wie die herge- cke und ähnliche heraus- stellte Ware nehmbare Waren; Gama- schen und ähnliche Waren sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Herstellen aus Vormateri- Teile davon, ausgenom- alien jeder Position, men: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
94 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
95 Siehe Bemerkung 6
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
6503 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen
deckungen, aus Filz, aus oder Spinnfasern96 Hutstumpen oder Hutplat- ten der Position 6501 her- gestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen
deckungen, gewirkt oder oder Spinnfasern97 gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoffer- zeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haar- netze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnen- Herstellen aus Vormateri- schirme, Gehstöcke, alien jeder Position, Sitzstöcke, Peitschen, ausgenommen aus Vor- Reitpeitschen und Teile materialien derselben davon, ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware
6601 Regenschirme und Son- Herstellen, bei dem der
nenschirme (einschliess- Wert aller verwendeten lich Stockschirme, Gar- Vormaterialien 50 % des tenschirme und ähnliche Ab-Werk-Preises der Waren) hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Herstellen aus Vormateri- Daunen und Waren aus alien jeder Position, Federn oder Daunen; ausgenommen aus Vor- künstliche Blumen; materialien derselben Waren aus Menschen- Position wie die herge- haaren stellte Ware
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen aus Vormateri- Zement, Asbest, Glimmer alien jeder Position, oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 6803 Waren aus Tonschiefer Herstellen aus bearbeite- oder aus Pressschiefer tem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest oder Herstellen aus Vormateri- aus Mischungen auf der alien jeder Position Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesi- umcarbonat
96 Siehe Bemerkung 6
97 Siehe Bemerkung 6
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 6814 Waren aus Glimmer, Herstellen aus bearbeite- einschliesslich agglome- tem Glimmer (einschliess- rierter oder rekonstituier- lich agglomeriertem oder ter Glimmer, auf Unterla- rekonstituiertem Glim- gen aus Papier, Pappe mer) oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 7003, Glas mit absorbierender Herstellen aus Vormateri- ex 7004 und Schicht alien der Position 7001 ex 7005
7006 Glas der Position 7003,
7004 oder 7005, gebogen,
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email- liert oder anders bearbei- tet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: – Glasplatten (Substrate) Herstellen aus Glasplatten von einer dielektri- (Substraten) der Position schen Metallschicht 7006 überzogen, nach den Normen des SEMII98 Halbleiter – andere Herstellen aus Vormateri- alien der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschich- Herstellen aus Vormateri-
ten Sicherheitsglas und alien der Position 7001 Mehrschichten Sicher- heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolier- Herstellen aus Vormateri-
verglasungen alien der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormateri-
gerahmt, einschliesslich alien der Position 7001 Rückspiegel
98 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
7010 Flaschen, Glasballons, Herstellen aus Vormateri-
Korbflaschen, Flakons, alien jeder Position, Krüge, Töpfe, Röhrchen, ausgenommen aus Vor- Ampullen und andere materialien derselben Behältnisse aus Glas, zu Position wie die herge- Transport- oder Verpa- stellte Ware ckungszwecken; Konser- oder vengläser; Stopfen, Deckel und andere Ver- Schleifen von Glaswaren, schlüsse aus Glas wenn ihr Gesamtwert
50 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwen- Herstellen aus Vormateri-
dung bei Tisch, in der alien jeder Position, Küche, bei der Toilette, ausgenommen aus Vor- im Büro, zur Innenaus- materialien derselben stattung oder zu ähnlichen Position wie die herge- Zwecken (ausgenommen stellte Ware Waren der Position 7010 oder oder 7018) Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert
50 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundge- blasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert
50 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus – (ausgenommen Garne) – ungefärbten Glassta- pelfasern, Glasseiden- strängen (Rovings) oder Garnen, geschnit- tenem Textilglas oder – Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen aus Vormateri- perlen, Edelsteine oder alien jeder Position, Schmucksteine, Edelme- ausgenommen aus Vor- talle, Edelmetallplattie- materialien derselben rungen und Waren daraus; Position wie die herge- Fantasieschmuck; Mün- stellte Ware zen, ausgenommen:
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 7101 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem der perlen, einheitlich zu- Wert aller verwendeten sammengestellt, zur Vormaterialien 50 % des Erleichterung der Versen- Ab-Werk-Preises der dung vorübergehend hergestellten Ware nicht aufgereiht überschreitet ex 7102, Edelsteine und Schmuck- Herstellen aus nicht ex 7103 und steine (natürliche, synthe- bearbeiteten Edelsteinen ex 7104 tische oder rekonstituier- oder Schmucksteinen te), bearbeitet (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermi- sches oder chemisches Trennen von Edelme- tallen der Position 7106,
7108 oder 7110
oder Legieren von Edelmetal- len der Position 7106,
7108 oder 7110 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Herstellen aus Edelmetal- Pulver len in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edel- ex 7109 und plattiert, als Halbzeug metallen plattierten ex 7111 Metallen, in Rohform
7116 Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der
oder Zuchtperlen, aus Wert aller verwendeten Edelsteinen oder Vormaterialien 50 % des Schmucksteinen (natürli- Ab-Werk-Preises der chen, synthetischen oder hergestellten Ware nicht rekonstituierten) überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vor- materialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausge- Herstellen aus Vormateri- nommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormateri-
nicht legiertem Stahl alien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7208–7216 Flachgewalzte Erzeugnis- Herstellen aus Eisen oder se, Walzdraht, Stabstahl nicht legiertem Stahl in und Profile aus Eisen oder Rohblöcken (Ingots) oder nicht legiertem Stahl anderen Rohformen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug
legiertem Stahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus nichtros- 7219–7222 Erzeugnisse, Walzdraht, tendem Stahl in Rohblö- Stabstahl und Profile aus cken (Ingots) oder ande- nicht rostendem Stahl ren Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Herstellen aus Halbzeug
Stahl aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Stahl in 7225–7228 Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots) oder Stabstahl und Profile aus anderen Rohformen der anderem legierten Stahl, Position 7206, 7218 oder Hohlbohrerstäbe aus 7224 legiertem oder nicht legiertem Stahl
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
7229 Draht aus anderem Herstellen aus Halbzeug
legierten Stahl aus anderem legierten Stahl der Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Herstellen aus Vormateri- Stahl, ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormateri- alien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Herstellen aus Vormateri-
Bahnen, aus Eisen oder alien der Position 7206 Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichen- zungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan- gen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat- ten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material 7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, Herstellen aus Vormateri- und 7306 aus Eisen (ausgenommen alien der Position 7206, Gusseisen) oder Stahl 7207, 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohr- Drehen, Bohren, Aufrei- verschlussstücke und ben, Gewindeschneiden, Rohrverbindungsstücke Entgraten und Sandstrah- aus nicht rostendem Stahl len von Schmiederohlin- (ISO Nr. X5CrNiMo gen, deren Wert 35 % des 1712), aus mehreren Ab-Werk-Preises der Teilen bestehend hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
7308 Konstruktionen und Herstellen aus Vormateri-
Konstruktionsteile (z. B. alien jeder Position, Brücken und Brücken- ausgenommen aus Vor- elemente, Schleusentore, materialien derselben Türme, Gittermaste, Position wie die herge- Pfeiler, Säulen, Gerüste, stellte Ware. Jedoch Dächer, Dachstühle, Tore, dürfen durch Schweissen Türen, Fenster und deren hergestellte Profile der Rahmen und Verkleidun- Position 7301 nicht gen, Tor- und Türschwel- verwendet werden len, Tür- und Fensterlä- den, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position9406; zu Kon- struktionszwecken vorge- arbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und der- gleichen, aus Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkup- Herstellen aus Vormateri-
fer (gefälltes Kupfer) alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellen aus Vormateri-
Kupferanoden zum alien jeder Position, elektrolytischen Raffinie- ausgenommen aus Vor- ren materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
7403 Raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormateri- alien in eine andere Position als die herge- stellte Ware einzureihen sind – Kupferlegierungen und Herstellen aus raffinier- raffiniertes Kupfer, das tem Kupfer, in Rohform, andere Elemente ent- oder aus Abfällen und hält Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Kupfer alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7501–7503 Nickelmatte, Nickeloxid- Herstellen aus Vormateri- sinter und andere Zwi- alien jeder Position, schenerzeugnisse der ausgenommen aus Vor- Nickelmetallurgie; Nickel materialien derselben in Rohform; Abfälle und Position wie die herge- Schrott, aus Nickel stellte Ware
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren Herstellen – daraus, ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermi- sche oder elektrolytische Behandlung von nichtle- giertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Aluminium alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Waren ex 7616 Andere Waren aus Alu- Herstellen minium, ausgenommen – aus Vormaterialien Gewebe, Gitter und jeder Position, ausge- Geflechte, aus Alumini- nommen aus Vormate- umdraht, und Streckble- rialien derselben che aus Aluminium Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Alu- minium verwendet werden, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 77 Reserviert für eine even- tuelle künftige Verwen- dung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei – anderes Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
7802 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Blei alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden
7902 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Zink alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, Herstellen – ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden
8002 und Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
8007 Zinn; andere Waren aus alien jeder Position,
Zinn ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: – andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der bearbeitet; Waren dar- Wert aller verwendeten aus Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwa- Herstellen aus Vormateri- ren und Essbestecke, aus alien jeder Position, unedlen Metallen; Teile ausgenommen aus Vor- davon, aus unedlen materialien derselben Metallen, ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware
8206 Zusammenstellungen von Herstellen aus Vormateria-
Werkzeugen aus zwei lien jeder Position, ausge- oder mehr der Positio- nommen aus Vormateria- nen 8202–8205, in Auf- lien der Positionen 8202– machungen für den 8205 Jedoch darf die Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202–8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert
15 % des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstel- lung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werk- Herstellen –
zeuge zur Verwendung in – aus Vormaterialien mechanischen oder nicht- jeder Position, aus- mechanischen Handwerk- genommen aus Vor- zeugen oder in Werkzeug- materialien derselben maschinen (z. B. zum Position wie die herge- Pressen, Prägen, Tiefzie- stellte Ware und hen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum – bei dem der Wert aller Herstellen von Innen- und verwendeten Vormate- Aussengewinden, Bohren, rialien 40 % des Reiben, Räumen, Fräsen, Ab-Werk-Preises der Drehen, Schrauben), ein– hergestellten Ware schliesslich Ziehwerkzeu- nicht überschreitet ge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metal- len, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
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8208 Messer und Schneidklin- Herstellen –
gen, für Maschinen oder – aus Vormaterialien mechanische Geräte jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus Vormateri- Klinge (ausgenommen alien jeder Position, Messer der Position ausgenommen aus Vor- 8208), auch gezahnt materialien derselben (einschliesslich Klapp- Position wie die herge- messer für den Garten- stellte Ware. Jedoch bau) dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8214 Andere Schneidwaren Herstellen aus Vormateri-
(z. B. Haarschneide- und alien jeder Position, -scherapparate, Spaltmes- ausgenommen aus Vor- ser, Hackmesser, Wiege- materialien derselben messer für Metzger/ Position wie die herge- Fleischhauer oder für den stellte Ware. Jedoch Küchengebrauch, Papier- dürfen Griffe aus unedlen messer); Instrumente und Metallen verwendet Zusammenstellungen, für werden die Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfei- len)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpf- Herstellen aus Vormateri-
löffel, Schaumlöffel, alien jeder Position, Tortenheber, Fischmesser, ausgenommen aus Vor- Buttermesser, Zuckerzan- materialien derselben gen und ähnliche Waren Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellen aus Vormateri- unedlen Metallen, ausge- alien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 8302 Beschläge und ähnliche Herstellen aus Vormateri- Waren, für Gebäude; alien jeder Position, automatische Türschlies- ausgenommen aus Vor- ser materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormate- rialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormateri- Ziergegenstände, aus alien jeder Position, unedlen Metallen ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormate- rialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen Herstellen, bei dem Maschinen, Apparate und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- mechanische Geräte; jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Teile davon, ausgenom- nommen aus Vormate- lien 30 % des men: rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8401 Brennstoffelemente für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Kernreaktoren alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 30 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware99 hergestellten Ware nicht überschreitet
99 Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
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8402 Dampfkessel (Dampfer- Herstellen Herstellen, bei dem
zeuger), ausgenommen – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Zentralheizungskessel, die jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- sowohl heisses Wasser als nommen aus Vormate- lien 25 % des auch Niederdruckdampf rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der erzeugen können; Kessel tion wie die hergestellten Ware zum Erzeugen von über- hergestellte Ware und nicht überschreitet hitztem Wasser – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
ex 8404 ausgenommen solche der alien jeder Position, der Wert aller ver- Position 8402; Hilfsappa- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- rate für Zentralheizungs- materialien der Position lien 40 % des kessel 8403 oder 8404 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskol- Herstellen, bei dem der
benverbrennungsmotoren Wert aller verwendeten mit Fremdzündung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmo- Herstellen, bei dem der
toren mit Selbstzündung Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdiesel- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der
schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Motoren der Vormaterialien 40 % des Position 8407oder 8408 Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Herstellen Herstellen, bei dem
Turbo-Propellertrieb- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- werke und andere Gastur- jeder Position, aus- wendeten Vormateria- binen genommen aus Vor- lien 25 % des materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Herstellen, bei dem der
Kraftmaschinen Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdränger- Herstellen Herstellen, bei dem pumpen – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8414 Ventilatoren für indus- Herstellen Herstellen, bei dem trielle Zwecke – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend Herstellen, bei dem der
aus einem motorbetriebe- Wert aller verwendeten nen Ventilator und Vor- Vormaterialien 40 % des richtungen zum Ändern Ab-Werk-Preises der der Temperatur und des hergestellten Ware nicht Feuchtigkeitsgehalts der überschreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8418 Kühl- und Gefrier- Herstellen Herstellen, bei dem
schränke, Gefrier- und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Tiefkühltruhen und jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- andere Einrichtungen, nommen aus Vormate- lien 25 % des Maschinen, Apparate und rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Geräte zur Kälteerzeu- tion wie die herge- hergestellten Ware gung, mit elektrischer stellte Ware, nicht überschreitet oder anderer Ausrüstung; – bei dem der Wert aller Wärmepumpen, ausge- verwendeten Vormate- nommen Klimageräte der rialien 40 % des Position 8415 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 8419 Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Papierhalbstoff-, Papier- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- und Pappindustrie deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8420 Kalander und Walzwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
(ausgenommen Metall- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- walzwerke und Glas- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- walzmaschinen) sowie 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Walzen für diese Maschi- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der nen ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8423 Waagen (einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem
Zähl- und Kontrollwaa- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- gen), ausgenommen jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Waagen mit einer Emp- nommen aus Vormate- lien 25 % des findlichkeit von 50 mg rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der oder feiner; Gewichte für tion wie die hergestellten Ware Waagen aller Art hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8425–8428 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Geräte zum Heben, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Beladen, Entladen oder deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Fördern 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8429 Selbstfahrende Planier-
maschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: – Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8430 Andere Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Apparate und Geräte zur – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Erdbewegung, zum deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Planieren, Verdichten 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des oder Bohren des Bodens Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der oder zum Abbauen von ten Ware nicht über- hergestellten Ware Erzen oder anderen schreitet und nicht überschreitet Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräu- – innerhalb der oben mer stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Strassenwal- Vormaterialien 40 % des zen bestimmt Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
zum Herstellen von – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Halbstoff aus cellulose- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- haltigen Faserstoffen oder 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des zum Herstellen oder Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Fertigstellen von Papier ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Pappe schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8441 Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Apparate zum Be- oder – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Verarbeiten von Papier- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- halbstoff, Papier oder 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Pappe, einschliesslich Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Schneidemaschinen aller ten Ware nicht über- hergestellten Ware Art schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 % des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet 8444–8447 Maschinen für die Textil- Herstellen, bei dem der industrie aus diesen Wert aller verwendeten Positionen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8448 Hilfsmaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate für Maschinen Wert aller verwendeten der Position 8444 oder Vormaterialien 40 % des
8445 Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als
Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi- nennadeln: – Steppstichnähmaschi- Herstellen, bei dem – nen, deren Kopf ohne – der Wert aller verwen- Motor 16 kg oder we- deten Vormaterialien niger oder mit Motor 40 % des Ab-Werk-
17 kg oder weniger Preises der hergestell-
wiegt ten Ware nicht über- schreitet, – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft, die zum Zu- sammenbau des Kop- fes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und – der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit An- triebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8456–8466 Werkzeugmaschinen und Herstellen, bei dem der Maschinen, Teile und Wert aller verwendeten Zubehör, aus diesen Vormaterialien 40 % des Positionen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8469–8472 Büromaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate (Schreibmaschi- Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, Vormaterialien 40 % des automatische Datenverar- Ab-Werk-Preises der beitungsmaschinen, hergestellten Ware nicht Vervielfältigungsmaschi- überschreitet nen, Büroheftmaschinen)
8480 Giesserei-Formkästen; Herstellen, bei dem der
Grundplatten für Formen; Wert aller verwendeten Giessereimodelle; Formen Vormaterialien 50 % des für Metalle (andere als Ab-Werk-Preises der solche zum Giessen von hergestellten Ware nicht Ingots, Masseln oder überschreitet dergleichen), Metallcar- bide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Herstellen Herstellen, bei dem
Rollenlager und Nadel- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- lager) jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8484 Metalloplastische Dich- Herstellen, bei dem der
tungen; Sätze oder Zu- Wert aller verwendeten sammenstellungen von Vormaterialien 40 % des Dichtungen verschiedener Ab-Werk-Preises der stofflicher Beschaffenheit, hergestellten Ware nicht in Beuteln, Kartons oder überschreitet ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen
8485 Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der
Apparaten oder Geräten, Wert aller verwendeten in Kapitel 84 anderweit Vormaterialien 40 % des weder genannt noch Ab-Werk-Preises der inbegriffen, ausgenom- hergestellten Ware nicht men Teile mit elektrischer überschreitet Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wick- lungen, Kontakten oder anderen charakteristi- schen Merkmalen elektro- technischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Herstellen Herstellen, bei dem Apparate, Geräte und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- andere elektrotechnische jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Waren, Teile davon; genommen aus Vor- lien 30 % des Tonaufnahme- oder materialien derselben Ab-Werk-Preises der Tonwiedergabegeräte, Position wie die herge- hergestellten Ware Bild- und Tonaufzeich- stellte Ware und nicht überschreitet nungs- oder -wiedergabegeräte, für – bei dem der Wert aller das Fernsehen, Teile und verwendeten Vormate- Zubehör für diese Geräte, rialien 40 % des ausgenommen: Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
elektrische Generatoren, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- ausgenommen Stromer- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- zeugungsaggregate 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8502 Stromerzeugungsaggrega- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
te und elektrische rotie- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- rende Umformer deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinhei- Herstellen, bei dem der ten für automatische Wert aller verwendeten Datenverarbeitungsma- Vormaterialien 40 % des schinen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8518 Mikrofone und Halte- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem vorrichtungen dafür; – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Lautsprecher, auch in deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Gehäusen; elektrische 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Tonfrequenzverstärker; Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der elektrische Tonverstär- ten Ware nicht über- hergestellten Ware kereinrichtungen schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8519 Plattenspieler, Schallplat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
tenspieler, Kassettenab- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- spielgeräte und andere deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Tonwiedergabegeräte, 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des ohne eingebaute Tonauf- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der nahmevorrichtung ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8520 Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
andere Tonaufnahmegerä- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- te, auch mit eingebauter deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Tonwiedergabevorrich- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des tung Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Tonaufzeichnung oder - – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- wiedergabe, auch mit deten Vormaterialien wendeten Vormateria- eingebautem Videotuner 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8522 Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der
erkennbar ausschliesslich Wert aller verwendeten oder hauptsächlich für Vormaterialien 40 % des Geräte der Positionen Ab-Werk-Preises der 8519–8521 bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche Herstellen, bei dem der
zur Aufnahme vorgerich- Wert aller verwendeten tete Aufzeichnungsträger, Vormaterialien 40 % des ohne Aufzeichnung, Ab-Werk-Preises der ausgenommen Waren des hergestellten Ware nicht Kapitels 37 überschreitet
8524 Schallplatten, Magnet-
bänder und andere Ton- träger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ein- schliesslich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– Matrizen und Galva- Herstellen, bei dem der nos, für die Schallplat-Wert aller verwendeten tenherstellung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8525 Sendegeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Funksprech- oder Funkte- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- legrafieverkehr, den deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Rundfunk oder das 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Fernsehen, auch mit Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der eingebautem Empfangs- ten Ware nicht über- hergestellten Ware gerät, Tonaufnahmegerät schreitet und nicht überschreitet oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Stand- – der Wert aller verwen- bild-Videokameras und deten Vormaterialien andere Videokameraauf- ohne Ursprungseigen- nahmegeräte; Digitalka- schaft den Wert aller meras verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8526 Funkmessgeräte (Radar- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
geräte), Funknavigations- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- geräte und Funkfernsteu- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- ergeräte 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8527 Empfangsgeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Funksprech- oder Funkte- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- legrafieverkehr oder den deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Rundfunk, auch in einem 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des gemeinsamen Gehäuse Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der mit einem Tonaufnahme- ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Tonwiedergabegerät schreitet und nicht überschreitet oder einer Uhr kombiniert – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
auch mit eingebautem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Rundfunkempfangsgerät deten Vormaterialien wendeten Vormateria- oder Ton- oder Bildauf- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des zeichnungs- oder -wieder- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der gabegerät; Videomonitore ten Ware nicht über- hergestellten Ware und Videoprojektoren schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8529 Teile, erkennbar aus-
schliesslich oder haupt- sächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt: – erkennbar ausschliess- Herstellen, bei dem der lich für Videogeräte Wert aller verwendeten zur Bild- und Tonauf- Vormaterialien 40 % des zeichnung oder - Ab-Werk-Preises der wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
8536 Schliessen, Unterbrechen, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver-
Schützen oder Verbinden deten Vormaterialien wendeten Vormateria- von elektrischen Strom- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des kreisen Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Pulte, Schränke und – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- andere Träger, mit mehre- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- ren Geräten der Position 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
8535 oder 8536 ausgerüs- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der
tet, zum elektrischen ten Ware nicht über- hergestellten Ware Schalten oder Steuern schreitet und nicht überschreitet oder für die Stromvertei- lung, einschliesslich – innerhalb der obenste- solcher mit eingebauten henden Begrenzung, Instrumenten oder Gerä- der Wert aller verwen- ten des Kapitels 90, sowie deten Vormaterialien numerische Steuerungen, der Position 8538 10 % ausgenommen Vermitt- des Ab-Werk-Preises lungseinrichtungen der der hergestellten Ware Position 8517 nicht überschreitet ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen Herstellen, bei dem ähnliche Halbleiterbau- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- elemente, ausgenommen jeder Position, aus- wendeten Vormateria- noch nicht in Mikroplätt- genommen aus Vor- lien 25 % des chen zerschnittene Schei- materialien derselben Ab-Werk-Preises der ben (Wafers) Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8542 Elektronische integrierte
Schaltungen und zusam- mengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mik- robausteine): – monolithische integ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem rierte Schaltungen – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8541 oder
8542 10 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffu- sion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotie- rungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integ- rierte Schaltungen gebil- det werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfin- den – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8541 oder
8542 10 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8544 Isolierte (auch lackisolier- Herstellen, bei dem der
te oder elektrolytisch Wert aller verwendeten oxidierte) Drähte, Kabel Vormaterialien 40 % des (einschliesslich Koaxial- Ab-Werk-Preises der kabel) und andere isolier- hergestellten Ware nicht te elektrische Leiter, auch überschreitet mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken verse- hen
8545 Kohleelektroden, Kohle- Herstellen, bei dem der
bürsten, Lampenkohlen, Wert aller verwendeten Batterie- und Elemente- Vormaterialien 40 % des kohlen und andere Waren Ab-Werk-Preises der für elektrotechnische hergestellten Ware nicht Zwecke aus Grafit oder überschreitet anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Herstellen, bei dem der
Stoffen aller Art Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der
Isolierstoffen oder nur mit Wert aller verwendeten in die Masse eingepress- Vormaterialien 40 % des ten einfachen Metallteilen Ab-Werk-Preises der zum Befestigen (z. B. mit hergestellten Ware nicht eingepressten Hülsen mit überschreitet Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausge- nommen Isolatoren der Position 8546; Isolierroh- re und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metal- len, mit Innenisolierung
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8548 Abfälle und Schrott von Herstellen, bei dem der
elektrischen Primärele- Wert aller verwendeten menten, Primärbatterien Vormaterialien 40 % des und Akkumulatoren; Ab-Werk-Preises der ausgebrauchte elektrische hergestellten Ware nicht Primärelemente, Primär- überschreitet batterien und Akkumula- toren; elektrische Teile von Maschinen, Appara- ten und Geräten, in Kapi- tel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der ortsfestes Gleismaterial, Wert aller verwendeten Teile davon; mechanische Vormaterialien 40 % des (auch elektromechani- Ab-Werk-Preises der sche) Signalgeräte für hergestellten Ware nicht Verkehrswege, ausge- überschreitet nommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; Herstellen Herstellen, bei dem
mechanische (auch – aus Vormaterialien der Wert aller ver- elektromechanische) jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Signal-, Sicherungs-, nommen aus Vormate- lien 30 % des Überwachungs- oder rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Steuergeräte für Schie- tion wie die hergestellten Ware nenwege oder derglei- hergestellte Ware und nicht überschreitet chen, Strassen, Binnen- wasserstrassen, Parkplätze – bei dem der Wert aller oder Parkhäuser, Hafen- verwendeten Vormate- anlagen oder Flughäfen; rialien 40 % des Teile davon Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwa- Herstellen, bei dem der gen, Krafträder, Fahrräder Wert aller verwendeten und andere nicht schie- Vormaterialien 40 % des nengebundene Landfahr- Ab-Werk-Preises der zeuge, Teile davon und hergestellten Ware nicht Zubehör, ausgenommen: überschreitet
8709 Kraftkarren ohne Hebe- Herstellen Herstellen, bei dem
vorrichtung, von der in – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Fabriken, Lagerhäusern, jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Hafenanlagen oder auf genommen aus Vor- lien 30 % des Flugplätzen zum Kurz- materialien derselben Ab-Werk-Preises der streckentransport von Position wie die herge- hergestellten Ware Waren verwendeten Art; stellte Ware und nicht überschreitet Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwende- – bei dem der Wert aller ten Art; Teile davon verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
8710 Panzerkampfwagen und Herstellen Herstellen, bei dem
andere selbstfahrende – aus Vormaterialien der Wert aller ver- gepanzerte Kampffahr- jeder Position, aus- wendeten Vormateria- zeuge, auch mit Waffen; genommen aus Vor- lien 30 % des Teile davon materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschliesslich
Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: – mit Hubkolben- verbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder weni- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ger – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 20 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet – mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugel- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lager alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien der Position lien 30 % des
8714 Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile Herstellen Herstellen, bei dem
davon – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, aus- wendeten Vormateria- genommen aus Vor- lien 30 % des materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem
Sattelanhänger, für – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Fahrzeuge aller Art; jeder Position, aus- wendeten Vormateria- andere nicht selbstfahren- genommen aus Vor- lien 30 % des de Fahrzeuge; Teile materialien derselben Ab-Werk-Preises der davon Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raum- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem fahrzeuge, Teile davon, alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- einschliesslich aus ande- wendeten Vormateria- ren Vormaterialien der lien 40 % des Position 8804 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Luftfahrzeuge; Abbrems- alien jeder Position, der Wert aller ver- vorrichtungen für Schiffs- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- decks und ähnliche materialien derselben lien 30 % des Landehilfen für Luftfahr- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der zeuge; Bodengeräte zur stellte Ware hergestellten Ware Flugausbildung; Teile nicht überschreitet davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem schwimmende Vorrich- alien jeder Position, der Wert aller ver- tungen ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 % des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Rümpfe der nicht überschreitet Position 8906 nicht verwendet werden
ex Kapitel 90 Optische, fotografische Herstellen Herstellen, bei dem oder kinematografische – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Instrumente, Apparate jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- und Geräte; Mess-, Prüf- nommen aus Vormate- lien 30 % des oder Präzisionsinstrumen- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der te, -apparate und -geräte; tion wie die hergestellten Ware medizinische und chirur- hergestellte Ware und nicht überschreitet gische Instrumente, Apparate und Geräte; – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormate- diese Instrumente, Appa- rialien 40 % des rate und Geräte, ausge- Ab-Werk-Preises der nommen: hergestellten Ware nicht überschreitet
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9001 Optische Fasern und Herstellen, bei dem der
Bündel aus optischen Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus opti- Vormaterialien 40 % des schen Fasern, ausgenom- Ab-Werk-Preises der men solche der Posi- hergestellten Ware nicht tion 8544; polarisierende überschreitet Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontakt- linsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen, bei dem der
und andere optische Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 % des aller Art, für Instrumente, Ab-Werk-Preises der Apparate und Geräte, hergestellten Ware nicht gefasst (ausgenommen überschreitet solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbril- Herstellen, bei dem der
len, Schutzbrillen und Wert aller verwendeten andere Brillen) und Vormaterialien 40 % des ähnliche Waren Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, Herstellen Herstellen, bei dem optische Teleskope und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Montierungen dafür jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 30 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware, nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex 9006 Fotoapparate; Blitzlicht- Herstellen Herstellen, bei dem geräte und -vorrichtungen – aus Vormaterialien der Wert aller ver- für fotografische Zwecke jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- sowie Fotoblitzlampen, nommen aus Vormate- lien 30 % des ausgenommen Fotoblitz- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der lampen mit elektrischer tion wie die hergestellten Ware Zündung hergestellte Ware, nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Film- Herstellen Herstellen, bei dem
vorführapparate, auch mit – aus Vormaterialien der Wert aller ver- eingebauten Tonaufnah- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- me- oder Tonwiedergabe- nommen aus Vormate- lien 30 % des geräten rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware, nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschrei- tet
9011 Optische Mikroskope, Herstellen Herstellen, bei dem
einschliesslich solcher für – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Mikrofotografie, Mikro- jeder Position, aus- wendeten Vormateria- kinematografie oder genommen aus Vor- lien 30 % des Mikroprojektion materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware, nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsin- Herstellen, bei dem der strumente, -apparate und - Wert aller verwendeten geräte Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte für die Geodä- Wert aller verwendeten sie, Topografie, Fo- Vormaterialien 40 % des togrammetrie, Hydrogra- Ab-Werk-Preises der fie, Ozeanografie, hergestellten Ware nicht Hydrologie, Meteorologie überschreitet oder Geophysik, ausge- nommen Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Emp- Herstellen, bei dem der
findlichkeit von 50 mg Wert aller verwendeten oder feiner, auch mit Vormaterialien 40 % des Gewichten Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiss- oder Herstellen, bei dem der
Recheninstrumente und - Wert aller verwendeten geräte (z. B. Zeichenma- Vormaterialien 40 % des schinen, Pantografen, Ab-Werk-Preises der Winkelmesser, Reisszeu- hergestellten Ware nicht ge, Rechenschieber und überschreitet Rechenscheiben); Län- genmessinstrumente und -geräte, für den Hand- gebrauch (z. B. Massstäbe und Massbänder, Mikro- meter, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
9018 Medizinische, chirurgi-
sche, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich Szintigra- fen und andere elektro- medizinische Apparate und Geräte, sowie Appa- rate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: – zahnärztliche Behand- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lungsstühle mit zahn- alien jeder Position, der Wert aller ver- ärztlichen Vorrichtun- einschliesslich anderer wendeten Vormateria- gen oder Speifontänen Vormaterialien der lien 40 % des Position 9018 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen Herstellen, bei dem – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Herstellen Herstellen, bei dem
Mechanotherapie; Massa- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- geapparate und -geräte; jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Apparate und Geräte für nommen aus Vormate- lien 25 % des Psychotechnik; Apparate rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der und Geräte für Ozonthe- tion wie die hergestellten Ware rapie, Sauerstofftherapie hergestellte Ware und nicht überschreitet oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum – bei dem der Wert aller Wiederbeleben und verwendeten Vormate- andere Apparate und rialien 40 % des Geräte für Atmungsthera- Ab-Werk-Preises der pie hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
9020 Andere Atmungsapparate Herstellen Herstellen, bei dem
und -geräte und Gasmas- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- ken, ausgenommen jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Schutzmasken ohne genommen aus Vor- lien 25 % des mechanische Teile und materialien derselben Ab-Werk-Preises der ohne auswechselbares Position wie die herge- hergestellten Ware Filterelement stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der
Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 % des Druckfestigkeit, Elastizi- Ab-Werk-Preises der tät oder anderer mechani- hergestellten Ware nicht scher Eigenschaften von überschreitet Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinn- stoffen, Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Herstellen, bei dem der
Senkwaagen) und ähnli- Wert aller verwendeten che schwimmende In- Vormaterialien 40 % des strumente, Thermometer, Ab-Werk-Preises der Pyrometer, Barometer, hergestellten Ware nicht Hygrometer und Psych- überschreitet rometer, auch mit Regist- riervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte zum Messen Wert aller verwendeten oder Überwachen von Vormaterialien 40 % des Durchfluss, Füllhöhe, Ab-Werk-Preises der Druck oder anderen hergestellten Ware nicht veränderlichen Grössen überschreitet von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchfluss- messer, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemen- genzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
9027 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte für physikali- Wert aller verwendeten sche oder chemische Vormaterialien 40 % des Untersuchungen (z. B. Ab-Werk-Preises der Polarimeter, Refraktome- hergestellten Ware nicht ter, Spektrometer und überschreitet Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); In- strumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächen- spannung oder derglei- chen oder für kalorimetri- sche, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belich- tungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeits-
zähler oder Elektrizitäts- zähler, einschliesslich Eichzähler dafür: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
9029 Andere Zähler (z. B. Herstellen, bei dem der
Tourenzähler, Produk- Wert aller verwendeten tionszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 % des Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der Schrittzähler); Tachome- hergestellten Ware nicht ter und andere Geschwin- überschreitet digkeitsmesser, ausge- nommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
9030 Oszilloskope, Spektral- Herstellen, bei dem der
analysatoren und andere Wert aller verwendeten Instrumente, Apparate und Vormaterialien 40 % des Geräte zum Messen oder Ab-Werk-Preises der Prüfen elektrischer Grös- hergestellten Ware nicht sen; Instrumente, Apparate überschreitet und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi- schen oder anderen ionisie- renden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Herstellen, bei dem der
Geräte und Maschinen Wert aller verwendeten zum Messen oder Prüfen, Vormaterialien 40 % des in Kapitel 90 anderweit Ab-Werk-Preises der weder genannt noch inbe- hergestellten Ware nicht griffen; Profilprojektoren überschreitet
9032 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte zum Regeln Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Herstellen, bei dem der
Kapitel 90 anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien 40 % des inbegriffen) für Maschi- Ab-Werk-Preises der nen, Apparate, Geräte, hergestellten Ware nicht Instrumente oder andere überschreitet Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausge- Herstellen, bei dem der nommen: Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
– der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-
40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
9109 Andere Uhrwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
nommen Kleinuhr- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Werke), vollständig und deten Vormaterialien wendeten Vormateria- zusammengesetzt 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
zusammengesetzte, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- vollständige Uhrwerke deten Vormaterialien wendeten Vormateria- (Schablonen); unvollstän- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des dige, zusammengesetzte Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Uhrwerke; Uhrrohwerke ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen Herstellen, bei dem
Position 9101 oder 9102, – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Teile davon jeder Position, aus- wendeten Vormateria- genommen aus Vor- lien 30 % des materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
9112 Gehäuse für andere Herstellen Herstellen, bei dem
Uhrmacherwaren, Teile – aus Vormaterialien der Wert aller ver- davon jeder Position, aus- wendeten Vormateria- genommen aus Vor- lien 30 % des materialien derselben Ab-Werk-Preises der Position wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile
davon: – aus unedlen Metallen, Herstellen, bei dem der auch vergoldet oder Wert aller verwendeten versilbert oder aus Vormaterialien 40 % des Edelmetallplattierun- Ab-Werk-Preises der gen hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile Herstellen, bei dem der und Zubehör für diese Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Herstellen, bei dem der Teile davon und Zubehör Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem chirurgische Möbel; alien jeder Position, der Wert aller ver- Bettausstattungen und ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- ähnliche Waren; Beleuch- materialien derselben lien 40 % des tungskörper, anderweit Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der weder genannt noch stellte Ware hergestellten Ware inbegriffen; Reklame- nicht überschreitet leuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschil- der und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem ex 9403 Metallen, mit nicht alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- gepolsterten Baumwoll- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- geweben mit einem rialien derselben Position lien 40 % des Quadratmetergewicht von wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der
300 g oder weniger oder hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen aus gebrauchs- fertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn – ihr Wert 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der
(einschliesslich Schein- Wert aller verwendeten werfer) und Teile davon, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Rekla- hergestellten Ware nicht meleuchten, Leuchtschil- überschreitet der, beleuchtete Namens- schilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unter- Herstellen aus Vormateri- haltungsartikel und alien jeder Position, Sportgeräte; Teile davon ausgenommen aus Vor- und Zubehör, ausgenom- materialien derselben men: Position wie die herge- stellte Ware
9503 Anderes Spielzeug; Herstellen –
massstabgetreu verklei- – aus Vormaterialien nerte Modelle und ähnli- jeder Position, aus- che Modelle zur Unterhal- genommen aus Vor- tung, auch mit Antrieb; materialien derselben Puzzles aller Art Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile Herstellen aus Vormateri- davon alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlä- gern verwendet werden
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeite- ex 9602 pflanzlichen und minera- ten Vormaterialien lischen Schnitzstoffen derselben Position ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der (einschliesslich solcher, Wert aller verwendeten die Teile von Maschinen, Vormaterialien 50 % des Apparaten oder Fahrzeu- Ab-Werk-Preises der gen sind), von Hand zu hergestellten Ware nicht führende mechanische überschreitet Fussbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staub- wedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbe- sen und dergleichen sowie
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörn- chenhaar
9605 Reisezusammenstellungen Jede Ware in der Waren-
zur Körperpflege, zum zusammenstellung muss Nähen, zum Reinigen von die Regel erfüllen, die Schuhen oder Bekleidung anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzu- sammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungsei- genschaft mitverwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen –
Knopfformen und andere – aus Vormaterialien Teile; Knopfrohlinge jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus Vormateri-
und Markierstifte, mit alien jeder Position, Filzspitze oder anderer ausgenommen aus Vor- poröser Spitze; Füllfeder- materialien derselben halter und andere Füllhal- Position wie die herge- ter; Durchschreibstifte; stellte Ware. Jedoch Füllbleistifte; Federhalter, können Schreibfedern Bleistifthalter und ähnli- oder Schreibfederspitzen che Waren; Teile davon derselben Position ver- (einschliesslich Kappen wendet werden und Klipse), ausgenom- men Waren der Position
9612 Bänder für Schreibma- Herstellen –
schinen und ähnliche – aus Vormaterialien Bänder, mit Tinte oder jeder Position, ausge- anders für Abdrucke nommen aus Vormate- präpariert, auch auf rialien derselben Posi- Spulen oder in Kassetten; tion wie die Stempelkissen, auch hergestellte Ware und getränkt, auch mit Schachteln – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9613 Feuerzeuge mit piezo- Herstellen, bei dem der elektrischer Zündung Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschliess- Herstellen aus Pfeifenroh- lich Pfeifenköpfe formen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen aus Vormateri- Sammlungsstücke und alien jeder Position, Antiquitäten ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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Anhang IIIa
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens
5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der
Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu er- mächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächti- gung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
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Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Anhang IIIb
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens
5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der
Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermäch- tigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
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Anhang IVa
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wieder- gegeben zu werden.
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no …100] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos produc- tos gozan de un origen preferencial …101.
Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …102) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …103.
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. …104), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …105.
100 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 101 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 102 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 103 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 104 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 105 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
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Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …106) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte …107 Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. …108) deklareerib, et need tooted on …109 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. …110) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …111.
106 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 107 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 108 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 109 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 110 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 111 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …112) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …113 preferential origin.
Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …114) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …115).
Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …116) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …117.
112 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 113 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 114 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 115 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 116 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 117 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …118), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no …119.
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …120) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …121 preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …122) kije- lentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …123 származásúak.
118 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 119 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 120 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 121 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 122 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 123 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …124) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …125.
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning nr. …126), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn127.
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …128) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …129 preferencyjne pochodzenie.
124 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 125 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 126 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 127 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 128 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 129 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. …130) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …131.
Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …132) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …133 poreklo.
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …134) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …135.
130 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 131 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 132 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 133 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 134 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 135 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …136) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita137.
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …138) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsbe- rättigande … ursprung139.
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
136 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 137 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 138 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 139 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an. 140 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 141 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Anhang IVb
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wieder- gegeben zu werden.
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no …142] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos produc- tos gozan de un origen preferencial …143. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied144
Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …145) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …146. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied147
142 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 143 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
144 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
145 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 146 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
147 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. …148), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …149. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied150
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …151) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte …152 Ursprungswaren sind. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied153
148 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 149 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
150 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
151 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 152 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
153 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
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Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. …154) deklareerib, et need tooted on …155 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied156
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. …157) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …158. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied159
154 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 155 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
156 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
157 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 158 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
159 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
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Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …160) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …161 preferential origin. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied162
Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …163) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …164). – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied165
160 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 161 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
162 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
163 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 164 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
165 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
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Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …166) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …167. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied168
Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …169), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no …170. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied171
166 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 167 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
168 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
169 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 170 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
171 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
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Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …172) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …173 preferencinės kilmės prekės. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied174
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …175) kije- lentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …176 származásúak. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied177
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …178) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali …179. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied180
172 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 173 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
174 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
175 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 176 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
177 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
178 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 179 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
180 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning nr. …181), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn182. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied183
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …184) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …185 preferencyjne pochodzenie. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied186
181 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 182 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
183 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
184 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 185 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
186 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. …187) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …188. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied189
Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …190) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …191 poreklo. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied192
187 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 188 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
189 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
190 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 191 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
192 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …193) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …194. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied195
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …196) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita197. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied198
193 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 194 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
195 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
196 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 197 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
198 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …199) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsbe- rättigande … ursprung200. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) – no cumulation applied201
.............................................................................................................................. …202 (Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
199 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. 200 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung CM an.
201 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
202 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 203 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013
Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im
Fürstentum Andorra werden von der Schweiz als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungs-
eigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der
Schweiz als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkom- mens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungs-
eigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden AS 2013