AS 2013 293
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e
1 Der Bund kann:
d. zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung Finanzhilfen gewähren; e. dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Bei- träge zum Betrieb und zum Unterhalt gewähren.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
2 SR 414.51
2011-2420 293
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, AS 2013 der Jugend und der Mobilitätsförderung. BG
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 15. Februar 2013 in Kraft gesetzt.4
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2012 8193
4 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.